Das Arbeitsgericht Frankfurt entschied heute in einem Beschluss, dass der Vermögensberater einen Anspruch auf Erteilung eines Buchauszuges habe.
Dies ist in § 87 c Abs. 2 HGB geregelt und dürfte von daher keinen Anlass darstellen, sich vor Gericht darum zu streiten.
Die Deutsche Vermögensberatung stellt sich jedoch auf den Standpunkt, dass die erteilten Abrechnungen völlig ausreichen, zumal diese sehr umfangreich seien und alle wesentlichen Daten enthalten würden. In der Tat sind dort die einzelnen Verträge und auch die Kundennamen aufgeführt, auf die sich die einzelnen Zahlungen beziehen.
In den neuen Verträgen (hier lag ein älterer Vermögensberatervertrag zu Grunde) ist geregelt, dass die Abrechnung einen Buchauszug ersetzen soll - eine interessante Idee, um zumindest die Hoffnung zu haben, sich gegen den gesetzlichen Anspruch zur Wehr setzen zu können. Die DVAG wird sich jedoch auch in Zukunft nicht mit Erfolg zur Wehr setzen können und Buchauszüge zur Verfügung stellen müssen.
Zu berücksichtigen ist allerdings, so das Arbeitsgericht heute, dass auch der Buchauszug der allgemeinen Verjährung von drei Jahren unterliegt.