Wann haftet denn ein Versicherungsvertreter? die DVAG und die Provisionsabrechnungen
Okt 16

Heute hat ein Landgericht kurzerhand entschieden, dass der Vermögensberatervertrag für den Vermögensberater kein Verbot enthält, woanders zu arbeiten.

Er darf nur nicht bei der Konkurrenz arbeiten, kann aber gemäß Vertrag ohne Zustimmung der DVAG z.B. als Briefträger tätig sein.

Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig. Das Oberlandesgericht wird endgültig zu entscheiden haben.

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