Die DVAG stellt sich immer wieder auf den Standpunkt, dass es genügt, wenn eine Klage auf Rückzahlung einer Provision eingereicht wird, die letzte Provisionsabrechnung bei Gericht vorzulegen. Angeblich würde sich daraus ja alles ergeben.
Weit gefehlt. Denn wer versteht schon die Abrechnung, wenn es sich nicht gerade um einen Brancheninsider handelt. Selbst die grobe Erläuterung der Abrechnung genügt nicht, um dem Gericht verständlich zu machen, was hier in welcher Weise abgerechnet wurde.
Es kommt auch stets der Hinweis der DVAG, dass doch die Abrechnung selbst genügen müsse, wenn der Vermögensberater nicht innerhalb einer Frist von zwei Wochen keinen Widerspruch erhoben hat. So verlange es doch der Vertrag.
All dies genügt nicht. Vor Gericht hat der Vermögensberater einen Anspruch darauf, dass für jeden Vertrag genau gesagt wird, wann Provisionsvorschüsse gezahlt wurden, wann und wie lange der Kunde gezahlt hat, wann und warum der Vertrag storniert wurde und was man getan hat, um den Vertrag zu retten.
Im einzelnen geht es um folgende juristische Problematik:
Die DVAG behauptet oft, sowie habe im Rahmen einer Vorfinanzierung Provisionen ausgezahlt. Sie stellt sich auf dem Standpunkt, der VB müsse einige Provisionen zurückzahlen, weil es angeblich „zur Stornierung des betreffenden Versicherungsvertrages“ gekommen sein soll. Jede Provisionsabrechnung stelle nach Ansicht der DVAG ein Anerkenntnis des Beklagten dar, weil dieser nicht widersprochen wurde.
Diese Rechtsansicht ist jedoch unzutreffend und deckt sich mit der herrschenden Meinung nicht.
Die DVAG hat im Einzelnen darzulegen und abzurechnen, woraus sich der von ihr behauptete Anspruch ergeben soll. Dieser Darlegungspflicht hat die Klägerin mit der bloßen Vorlage der Abrechnung nicht genüge getan, wenn der VB bestreitet, dass tatsächlich Stornierungen in der von der DVAG behaupteten Höhe entstanden sind.
Bereits das Arbeitsgericht Frankfurt am Main hat am 15.11.2006 entschieden, dass die Klägerin „durch den bloßen Verweiß auf ein in der Abrechnung September 2006 ausgewiesenes Soll-Saldo von 1.443,97 € sie ihrer Darlegungslast nicht genügt. Nachdem der VB bestritten hat, dass tatsächlich irgendwelche Verträge storniert worden sind, wäre die Beklagte zu substantiiertem Vortrag verpflichtet gewesen“.
Auch das OLG Celle hat am 17.02.2005 entschieden, dass eine Provisionsabrechnung aus Sicht des Handelsvertreters kein Saldo-Aberkenntnis darstellt. Ein fehlender Widerspruch gilt nicht als Genehmigung.
Das OLG Celle sagt dazu:
Es ist grundsätzlich nicht Aufgabe eines Gerichtes, sich aus Aufstellungen einer Partei einzelne Provisionsbelastungen herauszusuchen, um so die Forderung dieser Partei zu errechnen. Vielmehr muss der Unternehmer, an den der Handelsvertreter vertraglich gebunden ist, für jeden notleidend gewordenen Vertrag die Voraussetzungen für eine Rückforderung (einschließlich Nachbearbeitung) selbst darlegen. Demzufolge hätte die Klägerin im Einzelnen zu jedem von der Beklagten vermittelten Vertrag darlegen müssen, welche Provision sie dafür gutgeschrieben hat, wann, wie und wodurch der vermittelte Versicherungsvertrag notleidend geworden ist und ob und in welchem Umfang sich das auf die der Beklagten zustehenden Provision ausgewirkt hat und in welchem Umfang die Beklagte überzahlt ist.
Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung ist der Unternehmer verpflichtet, so genannte Nachbearbeitungen vorzunehmen. Sie muss er Verträge, die in Stornogefahr geraten sind, versuchen zu retten. Dies geschieht grundsätzlich bei bestehendem Vertragsverhältnis darin, dass der Handelsvertreter so genannte Stornogefahrmitteilungen erhält. Nach Vertragsende ist der Unternehmer verpflichtet, die Verträge durch eigene Mitarbeiter zu retten. Im Rahmen eines substantiierten Vortrages ist es erforderlich, genau zu benennen, was der Unternehmer getan hat.
Dies entspricht ständiger Ober- und höchstrichterlicher Rechtsprechung. Insoweit wird lediglich beispielhaft auf die Urteile des OLG Celle vom 17.02.2005, des OLG Frankfurt am Main vom 15.12.1995 und des OLG Düsseldorf verwiesen.
Es gibt eine weitere Begleiterscheinung, die für Strukturvertriebe geradezu typisch sind und zur kritischen Prüfung der Abrechnungen veranlassen sollte:
Oft treten nämlich unmittelbar nach Ausspruch der Kündigung durch den Unternehmer enorme Stornoquoten auf. Der Umstand, dass alte Mitarbeiter die Stornogefahrmitteilungen erhalten und aufgefordert werden, die Kunden zu besuchen und die Verträge zu retten, stehen den Provisionsinteressen des alten Mitarbeiters entgegen. Er würde, wenn er den Vertrag rettet, nur in die Tasche des ausgeschiedenen Kollegen spielen. Den Kunden zu besuchen und gleichzeitig den Vertrag umzudecken, um selbst Provisionen verdienen zu können, liegt in der Natur der Sache und geschieht regelmäßig.
Es kann daher nur dringend empfohlen werden, die Rechnungen kritisch zu prüfen.