Nov 30

Der Bundesfinanzhof (BFH) hatte bisher immer die Auffassung vertreten, Leistungen des Versicherungsvertreters seien nicht umsatzsteuerpflichtig.

Von diesem Grundsatz ist der BFH duch Urteile vom 6.9.07 und 10.12.07 abgerückt. Zunächst wurde die ständige Praxis nur in Frage gestellt. In der letzteren Entscheidung meinte dann der BFH, bei einem Versicherungsvertreter beruhe das Wesen seiner Tätigkeit darauf, dass Parteien einen Vertrag abschließen. Dies ist jedoch dann nicht der Fall, wenn das Wesen der Tätigkeit der “Aufbau einer Außendienstorganisation” sei. Danach müssen Handelsvertreter, deren Aufgabe es ist, eine Struktur aufzubauen, damit rechnen, in Zukunft Umsatzsteuer zahlen zu müssen.

Das Bundesministerium für Finanzen nahm diese Entscheidungen zum Anlass, die bisherigen Regelungen noch einmal systematisch zu hinterfragen. Ein Ergebnis liegt dem Verfasser dieses Artikels noch nicht vor.

Der BFH irrt jedoch und verkennt § 84 Abs.1 HGB. Handelsvertreter ist danach, wer als selbständiger Gewerbetreibender ständig damit betraut ist, für einen anderen Unternehmer (Unternehmer) Geschäfte zu vermitteln oder in dessen Namen abzuschließen. Die Vermittlungsleistung ist nach §84 rein wirtschaftlich definiert und stellt nicht darauf ab, ob ein Vertrag vermittelt wird (wie es der BFH jetzt so verstanden haben will).

Außerdem könnte der “neue” Gedanke des BFH weitere fatale Folgen haben: Wenn jemand, der mit einem Strukturaufbau beschäftigt ist, kein Versicherungsvermittler mehr sein soll, bräuchte er für seine Tätigkeit dann auch keine Erlaubnis mehr….

Nov 25

Immer wieder wird uns von berufsunfähigen Vermögensberatern berichtet. Viele sind nach einigen Jahren bei der deutschen Vermögensberatung einfach “aus”, ausgebrannt und können nicht mehr weitermachen.

Leider geraten solche Vermögensberater oftmals nicht nur in die Krise, die schon allein die Erkrankung darstellt, sondern werden von der DVAG mit unrühmlichen Prozessen geradezu verfolgt. Die DVAG verlangt oftmals das Tätigwerden - trotz Erkrankung - und reicht dann noch mitunter Schadenersatzklagen gegen ihre Vermögensberater ein.
Ein Landgericht hatte sich kürzlich mit folgendem grundsätzlichem Fall zu beschäftigen: Ein Vermögensberater fühlte sich völlig ausgepowert, litt am so genannten “burn-out-Syndrom” und erlebte einen dramatischen Umsatzrückgang. Darauf hin bot er einen Aufhebungsvertrag an. Dies wurde abgelehnt. Dann kündigte er mit einer Frist von sechs Wochen das Vertragsverhältnis und legte dabei das ärztliche Attest vor.
Die DVAG pochte auf eine einjährige Kündigungsfrist und verlangte die Weiterarbeit für die DVAG. Danach kam die Klage auf Unterlassen, woanders zu arbeiten, Schadensersatz und letztendlich Feststellung, dass die Kündigung unwirksam ist.
Das Gericht wie darauf hin, dass die Kündigung des Vermögensberaters wirksam ist, wenn gemäß der Rechtsprechung des BGH
- eine schwerwiegende krankhafte Störung vorliegt
- die von nicht absehbarer Dauer ist
-  der Ausfall nicht auf andere Weise ausgeglichen werden kann und
- eine nicht behebbare nachhaltige Veränderung der Absatztätigkeit (sprich Umsatzrückgang) vorliegt.
Dann holte das Gericht ein Gutachten ein, das die Krankheit des Vermögensberaters voll bestätigt hat. Demnach war die Kündigung des Vermögensberaters wirksam. Die DVAG verlor ihre Klage - auch in der zweiten Instanz - und hatte alle Kosten zu tragen.
Der Vermögensberater war danach frei. Das Urteil kann als bahnbrechend bezeichnet werden und sollte vielen Vermögensberatern, die ebenso vor einem Trümmerhaufen stehen, Mut machen.

Nov 23

Wir haben schon oft über die Frage berichtet, wann das Arbeitsgericht zuständig ist.

Aus nur zu offensichtlichen Gründen hat sich die deutsche Vermögensberatung immer wieder dagegen zu wehren versucht.

Die Frage der Zuständigkeit war lange Zeit sehr umstritten. Leider kann die DVAG immer noch - wenn auch nur sehr kleine - Teilerfolge verbuchen.

Jetzt sind uns wieder zwei neue Entscheidungen zugegangen. Ein süddeutsches Amtsgericht entschied noch in diesem Jahr, dass nicht das Amtsgericht, sondern das Arbeitsgericht für umsatzschwächere Vermögensberater zuständig sei.

Dies wollte die DVAG nicht hinnehmen und legte Beschwerde ein. Das Landgericht, welches die Beschwerde bearbeite, gab dem Amtsgericht Recht und entschied auch, dass das Arbeitsgericht sich um die Sache zu kümmern habe.

Dies war der DVAG selbstverständlich ebensowenig Recht, aber gegen die Entscheidung des Landgerichts gibt es keine Rechtmittel mehr.

Die Entscheidungen liegen den Betreibern des Forums vor.

Wir sehen zeitweise davon ab, genauere Angaben zu veröffentlichen, um Informanten nicht in Schwierigkeiten zu bringen.

Nov 20

Wir werden immer wieder gefragt, ob es für einen ausstiegswilligen Vermögensberater sinnvoll ist, sich um einen Aufhebungsvertrag zu bemühen und ob dieser gegenüber den allgemeinen Kündigungsfristen nachteilig ist.

Dies ist nicht einfach zu beantworten. Zunächst ist es aus unserer Sicht dem Zufall überlassen, ob die DVAG dem Vermögensberater überhaupt ein Entgegenkommen zeigt und diesen kurzfristig gehen lässt. Unter der Hand hat man uns von offizieller DVAG-Seite mitgeteilt, dass man den “treuen” Vermögensberatern die Möglichkeit einer kurzfristigen Aufhebung anbietet. Denen, die eh schon in Ungnade gefallen sind, wird man diese Möglichkeit nicht gewähren.

Der Aufhebungsvertrag ist im übrigen ein Muster, welches von der DVAG gleichlautend immer wieder verwendet wird. Hier wird das Vertragsende geregelt, der Stand der Provisionen wird anerkannt (vielleicht wird noch eine Vereinbarung aufgenommen, dass ein Rückstand zurück zu zahlen ist), und es werden Wettbewerbsverbote aufgenommen.

Bei diesen Wettbewerbsverboten handelt es sich um die genau dieselben, die sich schon in den Vermögensberaterverträgen wiederfinden. Genau der gleiche Wortlaut!

Warum sollten diese Klauseln wiederholt werde, wenn sie ohnehin schon gelten? Dies ist einfach zu beantworten.

1. Der Vermögensberater kann sich auf den Standpunkt stellen, die im Vermögensberatervertrag enthaltenen Wettbewerbsklauseln seien unwirksam, weil der Vermögenberater kein von der DVAG unterschriebenes Vertragsexemplar in den Händen hält (dies ist nämlich gesetzliche Wirksamkeitsvoraussetzung). Die DVAG müsste dann beweisen, dass der Vermögensberater ein solches unterschriebenes Exemplar erhalten hat.

Dieser Nachweis wird bei einem Aufhebungsvertrag nicht verlangt. Es ist also einfacher für die DVAG, sich auf das Wettbewerbsverbot in einem Aufhebungsvertrag zu berufen.

2. Der Vermögensberater könnte sich auf den Standpunkt stellen, dass ihm wegen des Wettbewerbverbotes eine Entschädigung zusteht. So steht es nämlich im Gesetz. Das Arbeitsgericht Frankfurt sagte kürzlich, dass dem Vermögensberater grundsätzlich eine solche Entschädigung zusteht (auch, wenn im Vertrag weit und breit davon nichts zu finden ist).

Diese Chance auf eine Entschädigung entfällt allerdings, wenn das Wettbewerbsverbot im Aufhebungsvertrag vereinbart wurde!

Dies sind die Gründe, warum das Wettbewerbsverbot noch einmal im Aufhebungsvertrag aufgenommen wird. Andere -weitere - Nachteile hat das nicht. Für viele ist das ein Umstand, mit dem man leben kann.

Es gibt gute Gründe, sich für den Aufhebungsverttag zu entscheiden:

1. Man hat den langen Kündigungszeitraum nicht zu überbrücken, insbesonere vor dem Hintergrund, dass die Vorfinanzierung der Provisionen mit Ausspruch der Kündigung wegfällt und man die Kündigungsfrist ohne laufende Einnahmen überbrücken müsste.

2. Man schafft klare Verhältnisse. Die Motivation eines aussteigewilligen Vermögensberaters - gerade auch wegen des Wegfalls der Vorfinanzierung -  ist oft gering. Viele schaden der DVAG in diesem Zeitraum mehr, als sie Nutzen bringen. Viele andere Unternehmen stellen ihre Angestellten auch oftmals während des Kündigungszeitraumes frei, um vielleicht negative Einflüsse fernzuhalten.

Dennoch ist es immer wieder auch eine Frage des persönlichen Schicksals, ob man diese Gespräche suchen sollte und ob man tatsächlich den schnellen Ausstieg wählen sollte.

Nov 15

Am 10.6.08 verurteilte das Landgericht Köln eine Gesellschaft wegen Schlechtberatung. Es wurde eine atypisch stille Beteiligung vermittelt und - so das Gericht - nicht ordnungsgemäß aufgeklärt.

Die Deutsche Vermögensberatung betraf es diesmal nicht - entgegen der Vermutung, weil ich schon so oft über die DVAG geschrieben habe, dass es auch diesmal wieder so ist. Die DVAG vermittelt aber nach meiner Kenntnis keine stillen Beteiligungen mehr.

Die Gesellschaft muss sich das fehlerhafte Verhalten des Anlagevermittlers zurechnen lassen, weil er nicht umfassend aufgeklärt hat.

Er hätte nämlich die Pflicht, ein zutreffendes Bild der Anlage zu vermitteln, insbesondere über Nachteile und Risiken zu informieren.

Hier wurde dem Vermittler vorgeworfen, er habe nicht darüber informiert, dass die Beteiligungen nicht weiterverkauft werden können. Dies hätte er sagen müssen.

Die verklagte Gesellschaft wandte ein, der Kunde wollte doch eine Altersabsicherung und da kommt es doch nicht darauf an, ob man sie verkaufen kann.

Das Landgericht sagte aber, die Zugriffsmöglichkeit (also die Verkaufsmöglichkeit) ist ein wesentliches Element der Investitionsentscheidung des Kunden. Und das Gericht wies auf die vielen Entscheidungen des Bundesgerichtshofes hin, dass darüber ungefragt aufzuklären ist. Bei stillen Beteiligungen hat der Vermittler ungefragt zu sagen, dass man dieses nicht weiterverkaufen kann.

Die Gesellschaft haftete exakt in Höhe des eingezahlten Betrages von 21.000€.

Zu guter Letzt : Die Gesellschaft konnte nicht beweisen, dass der Vermittler zutreffend aufgeklärt hat. Dieser sagte als Zeuge aus und sagte dann, dass er bei jeder Beratung den Kunden einen Prospekt übergibt, in dem die Risiken der Anlage erklärt wird. Dieses “allgemeine Erinnern” war dem Gericht aber nicht genug. Wenn der Zeuge sich an diesen einen Fall nicht mehr genau erinnern kann, so entlastet dies die Gesellschaft nicht.

Fazit: Die neuen Vermittlerrichtlinien schreiben eine genaue Dokumentation vor. Jetzt wissen wir auch, warum.

Nov 08

Wir werden immer wieder gefragt, ob denn tatsächlich der Handelsvertretervertrag so Gültigkeit habe. Diese Frage zu beantworten, ist nicht einfach.

Sicher sind einige Klauseln sehr umstritten, z.B. die Klauseln in dem Vermögenberatervertrag über das Wettbewerbsverbot, die Kündigungsfristen, den Wegfall der Vorprovisionierung bei Ausspruch der Kündigung u.s.w.. Wir haben auch immer wieder viele sagen gehört, dass solche Vertragsklauseln doch nicht rechtens sein dürften und man gehört habe, dass sie unwirksam seien. Auch dürften die oftmals langen Kündigungsfristen nicht gelten und man dürfe daher früher kündigen.

Solche Aussagen kamen mitunter sogar von Volljuristen, in Gesprächen zwischen “Tür und Angel” und spontan “aus dem Bauch heraus”. Die Wirklichkeit sieht leider etwas anders - zumindest jedoch komplizierter - aus.

Einfach ist es nicht, das Gericht davon zu überzeugen, dass einige Klauseln unwirksam ist. Denn wird dies tatsächlich Streifrage vor Gericht, muss mann sich intensiv mit den einschlägigen Paragraphen auseinandersetzen und das Gericht von der Unwirksamkeit von Klauseln überzeugen, die doch von beiden Parteien unterschrieben wurden. Die Juristen sprechen von der Vertragsfreiheit. Grundsätzlich könne doch jeder Verträge abschließen, wie er wolle, auch wenn sie noch so nachteilig sind.

Unwirksam sind Verträge, wenn sie angefochten wurden. Dafür bedarf es jedoch eines Anfechtungsgrundes, wie einer Täuschung oder Drohung z.B..

Wenn ein Vermögensberater bei Vertragsschluss getäuscht wurde, kann er den Vertrag anfechten. Obgleich uns dies häufig mitgeteilt wurde, haben wir von der Anfechtung nur selten Gebrauch gemacht. Denn die Anfechtung muss dann binnen einer Jahresfrist erklärt werden, die zumeist abgelaufen ist. Außerdem müssen die Gründe bewiesen werden, was ein erhebliches Prozessrisiko bedeuten kann.

Verträge können auch gegen die “guten Sitten” verstoßen. Dies ist ein Tatbestand, der schnell mal zitiert wird, aber in der Praxis schwer umzusetzen ist. Einen Klageerfolg allein darauf zu stützen, ist gefährlich. Jedes Gericht interpretiert die guten Sitten anders. Bei den hohen Streitwerten, die solche Auseinandersetzungen haben, ist auch ein solcher Prozess riskant.

Die Klauseln könnten aber gegen die Vorschriften über die Allgemeinen Geschäftsbedingungen verstoßen. Dies könnte noch - aus unserer Sicht - den größten Erfolg versprechen. Während eine ganz alte Entscheidung des Oberlandesgericht Frankfurt jedoch auch hier Grenzen gesetzt hat, indem es sagte, dass jede Klausel für sich alleine geprüft werden müsse und für sich alleine keinen Verstoß darstelle, wurde dies zum Glück von Arbeitsgerichten teilweise anders gesehen.  Das Arbeitsgericht Herne und das Landesarbeitsgericht Hamm entschieden sogar, dass die Vertragsstrafenregelung in den alten Verträgen unwirksam sein.

Wir regierte die Deutsche Vermögensberatung? Sie schrieb alle Verträge im Jahre 2007 um. Ein Riesenaufwand zwar, aber ein Aufwand, der sich offensichtlich lohnt. Begründet wurde diese Aktion jedoch mit Verbesserungen zugunsten des Vermögensberaters. Nun denn.

Es zeigt sich - so ganz nebenbei-, dass es auch hier wieder eine Frage der Erfolgsaussichten ist, welches Gericht zuständig ist und diese Frage zu beurteilen hat. Und da haben die Arbeitsgerichte bekanntermaßen die sozialere Einstellung.

Nov 01

Wir hatten bereits ausführlich über die Frage der Zuständigkeit der Arbeitsgerichte bei Rechtsstreitigkeiten mit Handelsvertretern berichtet. Das Arbeitsgericht ist zuständig, wenn der Handelsvertreter in den letzten sechs Monaten weniger als 1.000€ monatlich im Schnitt verdient hat und er ein Einfirmenvertreter ist.

Wann aber hat jemand etwas verdient? Sind das nur Zahlungen, die man auch bekommen hat oder sind das auch Zahlungen, die man „verdient“ hat, die aber mit Gegenforderungen verrechnet wurden.

Mit dieser Frage, die bisher in der Rechtsprechung völlig unterschiedlich beurteilt wurde, hatte sich der BGH auseinanderzusetzen.

Der Bundesgerichtshof entschied am 12.02.2008, dass für die Ermittlung der während der letzten sechs Monate des Vertragsverhältnisses im Durchschnitt monatlich bezogenen Vergütung alle unbedingt entstandenen Vergütungsansprüche des Handelsvertreters zu berücksichtigen sind, unabhängig davon, ob, auf welche Art und Weise und in welchem Umfang sie erfüllt sind.

Streitig war ein Fall, in dem der Handelsvertreter mehr als 1.000,00 € verdient hat, jedoch weniger als 1.000,00 € ausgezahlt bekommen hat, weil andere Positionen wie Telefonkosten, Büromiete usw. durch Verrechnung in Abzug gebracht wurden.

Die Gerichte haben sich lange darüber gestritten, ob nur darauf abgestellt werden soll, was ausgezahlt wurde, oder auch darauf, was zwar verdient, aber im Wege einer Verrechnung weggefallen ist.

Der BGH hat hier nun eine Klärung geschaffen und gesagt, dass es nicht auf die Auszahlung ankommt, sondern auch auf das, was möglicherweise verdient wurde, aber im Wege einer Verrechnung weggefallen ist.

Die Deutsche Vermögensberatung DVAG stellt sich jetzt auf den Standpunkt, dass auch alles das, was in die Stornoreserve gezahlt wurde, auch quasi verrechnet wurde und zu den ausgezahlten Provisionen hinzugezählt werden müsste.

Angeblich, so die Deutsche Vermögensberatung nach ihrer Rechtsansicht, habe dies der BGH so gemeint.

Wir halten die Auffassung des BGH für zutreffend, die der Deutschen Vermögensberatung jedoch nicht. Die Entscheidung hat mit der Stornoreserve nichts zu tun.

Das Landesarbeitsgericht wird in Kürze dazu Stellung nehmen.