Nov 25
Immer wieder wird uns von berufsunfähigen Vermögensberatern berichtet. Viele sind nach einigen Jahren bei der deutschen Vermögensberatung einfach “aus”, ausgebrannt und können nicht mehr weitermachen.
Leider geraten solche Vermögensberater oftmals nicht nur in die Krise, die schon allein die Erkrankung darstellt, sondern werden von der DVAG mit unrühmlichen Prozessen geradezu verfolgt. Die DVAG verlangt oftmals das Tätigwerden - trotz Erkrankung - und reicht dann noch mitunter Schadenersatzklagen gegen ihre Vermögensberater ein.
Ein Landgericht hatte sich kürzlich mit folgendem grundsätzlichem Fall zu beschäftigen: Ein Vermögensberater fühlte sich völlig ausgepowert, litt am so genannten “burn-out-Syndrom” und erlebte einen dramatischen Umsatzrückgang. Darauf hin bot er einen Aufhebungsvertrag an. Dies wurde abgelehnt. Dann kündigte er mit einer Frist von sechs Wochen das Vertragsverhältnis und legte dabei das ärztliche Attest vor.
Die DVAG pochte auf eine einjährige Kündigungsfrist und verlangte die Weiterarbeit für die DVAG. Danach kam die Klage auf Unterlassen, woanders zu arbeiten, Schadensersatz und letztendlich Feststellung, dass die Kündigung unwirksam ist.
Das Gericht wie darauf hin, dass die Kündigung des Vermögensberaters wirksam ist, wenn gemäß der Rechtsprechung des BGH
- eine schwerwiegende krankhafte Störung vorliegt
- die von nicht absehbarer Dauer ist
- der Ausfall nicht auf andere Weise ausgeglichen werden kann und
- eine nicht behebbare nachhaltige Veränderung der Absatztätigkeit (sprich Umsatzrückgang) vorliegt.
Dann holte das Gericht ein Gutachten ein, das die Krankheit des Vermögensberaters voll bestätigt hat. Demnach war die Kündigung des Vermögensberaters wirksam. Die DVAG verlor ihre Klage - auch in der zweiten Instanz - und hatte alle Kosten zu tragen.
Der Vermögensberater war danach frei. Das Urteil kann als bahnbrechend bezeichnet werden und sollte vielen Vermögensberatern, die ebenso vor einem Trümmerhaufen stehen, Mut machen.