Jan 31

Jüngst hatte das Arbeitsgericht Frankfurt darüber zu entscheiden, ob eine fristlose Kündigung eines Vermögensberaters gerechtfertigt ist, wenn der AVAD “aus Versehen” bekanntgibt, dass ein Vermögensberater bereits bei einem Konkurrenzunternehmen begonnen habe. Die Eintragung stellte sich als unrichtig heraus. Der Vermögensberater konnte nichts dafür.

Zur Information: Bei der AVAD handelt es sich um die Auskunftsstelle über Versicherungs-/Bausparkassenmaußendienst und Versicherungsmakler in Deutschland e.V.

Das Arbeitsgericht hielt die Kündigung für unwirksam. Es sei schließlich dem Vermögensberater nicht zuzurechnen. Er könne schließlich nichts dafür. Die DVAG legte dagegen Berufung ein und argumentiert zur Verwunderung aller wie folgt:

Bei einem Arbeitnehmer, so die Erklärung, wäre doch auch eine Verdachtskündigung möglich. Auch wenn ein Arbeitsnehmer etwas nicht getan hat, müsse es doch für eine Kündigung genügen, wenn ein hinreichender Verdacht für eine Vertragsverletzung bestehe.

Nach dem Motto “wes Brot ich ess, des Lied ich sing”, schlägt die DVAG neuerdings ganz neue Töne an. Sind die Vermögensberater doch mit Arbeitnehmern zu vergleichen? Uns jedenfalls hat es schon überrascht, zumal die DVAG sich ja schon bei der Frage, ob das Arbeitsgericht zuständig sei, mit Händen und Füßen gewehrt hat.

Jan 27

“Alles, was Sie ab jetzt sagen, kann gegen Sie verwendet werden!” - diese uns aus US-Krimis geläufige Rechtsbelehrung könnte auch das Motto des Finanzvertriebs DVAG sein. So beschränken sich die DVAG-Anwälte vor Gericht nicht auf die Auseinandersetzung in Schriftsätzen, sondern zitieren inzwischen auch fröhlich aus unserem Blog und versuchen in fragwürdiger Weise, einzelne Beiträge gegen uns zu verwenden. Der Versuch wird kaum verfangen …

Wir bewerten diese Aufmerksamkeit als Bestätigung dafür, dass wir da jemandem ordentlich auf die Füße treten. Grüße nach Frankfurt!

Jan 23

Das Landgericht Gießen hat am 21.06.2007 einen Strukturvertrieb zur Zahlung eines Ausgleichsanspruchs gemäß § 89 b HGB von 57.309,63 € verurteilt.

Maßgebend für den Ausgleichsanspruchs des Versicherungsvertreters sind die Vorteile, die dem Unternehmer durch die Vermittlung neuer Versicherungsverträge durch den Versicherungsvertreter nach Beendigung des Vertragsverhältnisses verbleiben und die Verluste, die der Versicherungsvertreter dadurch erleidet, das ihm noch nicht ausgezahlte Provisionen aus bereits vermittelten Verträgen entgehe; dies sind in der Regel die durch die Vermittlung bereits verdienten, aber erst nach Vertragsbeendigung fällig werdenden Abschlussfolgeprovisionen. Das Landgericht hat die von der Versicherungswirtschaft erarbeiteten Grundsätze zur Berechnung des Ausgleichsanspruches herangezogen. Diese Grundsätze trennen nach Sachversicherungen, dynamischen Lebensversicherungen und privaten Krankenversicherungen sowie dem Bausparbereich.

Die Berechnung bei der privaten Krankenversicherung erfolgt nach so genannten Aufstockungsfällen. Ein Aufstockungsfall ist die unter Einschaltung eines Vermittlers erfolgende Erhöhung des für eine Person u nd das gleiche Risiko bestehenden Versicherungsschutzes, die über die Wiederherstellung des bisherigen Verhältnisses zwischen den gestiegenen Heilbehandlungskosten und den Versicherungsleistungen bzw. den durchschnittlichen Entgelt und dem Krankentagegeld hinausgeht.

Grundlage der Berechnung der Ausgleichszahlung ist die selbst vermittelte Gesamtjahresproduktion in Monatsbeiträgen, wobei die letzten 5 Jahre zugrunde gelegt werden. Dieser ermittelte Betrag wird dann anschließend noch mit mehreren Faktoren multipliziert (z.B. dem vereinbarten Provisionssatz und der Mitursächlichkeit der Tätigkeit des ausgeschiedenen Vertreters für eine spätere Ausstattung sowie der Höhe und der Dauer der Tätigkeit des Vertreters).

Für den Bereich der Sachversicherungen errechnet sich der Ausgleichswert nach dem Durchschnitt den letzten 5 Jahren der Tätigkeit des Vertreters gezahlten Provisionen, wobei nicht zu berücksichtigen sind Abschlussprovisionen für Versicherungen mit gleich bleibenden laufenden Provisionen, Provisionen für Versicherungsverträge mit unterjähriger Laufzeit sowie für einjährige Versicherungsverträge ohne Verlängerungsklausel, es sei denn, dass Letztere mindestens dreimal hintereinander verlängert worden sind. An Untervertreter abzugebende Provisionen sind regelmäßig nicht zu berücksichtigen.

Das Landgericht Gießen hatte übrigens in diese Rechnungen auch Provisionen einbezogen, die innerhalb einer Struktur verdient wurden.

Dem Landgericht Gießen war es auch gleichgültig, ob möglicherweise der ein oder andere Kunde bereits zu dem ausgeschiedenen Versicherungsvertreter abgewandert ist. Ein Abwandern von Kunden beeinträchtigt den Ausgleichsanspruch nicht. Etwas anderes hätte sich vielleicht daraus ergeben, wenn gezielt die Kunden ausgespannt worden wären.

Der Kläger machte in diesem Fall auch noch Ausgleichsansprüche wegen der Lebensversicherungsverträge geltend. Diese vermittelte er direkt mit der Lebensversicherungsgesellschaft und war nach Auffassung des Gerichts so mithin ein so genannter unechter Untervertreter. In diesem Fall stand ihm wegen der Lebensversicherung kein Ausgleichsanspruch zu.

Wir finden, dass dies eine Entscheidung ist, die Mut macht.

Jan 21

Und wieder einmal geht es um die Zuständigkeit des Arbeitsgerichtes.

Wir hatten bereits so oft darüber berichtet, dass das Amtsgericht Kronach Vermögensberater, wie es schon so viele andere Gerichte entschieden haben, als so genannte Ein-Firmen-Vertreter einordnet und deshalb die Zuständigkeit der Arbeitsgerichte bejaht.

Daraufhin wurde das Verfahren an das Arbeitsgericht abgegeben und hier bereits terminiert. Die Deutsche Vermögensberatung hatte dennoch rechtzeitig dagegen Beschwerde eingelegt und beim Landgericht Coburg am 09.01.2009 erreichen können, dass es sich doch nicht um einen Ein-Firmen-Vertreter handelt, angeblich weil der Arbeitsvertrag eine anderweitige Erwerbstätigkeit nicht verbiete.

Am 20.01.2009 erreichte und eine Verfügung des Landgerichts Dresden, welches, wie die herrschende Meinung in der Rechtsprechnung, wiederum die Zuständigkeit der Arbeitsgerichte befürwortet.

Uns liegen mittlerweile 25 Entscheidungen vor, in denen die Zuständigkeit der Arbeitsgerichte begründet wurde. Die DVAG konnte bisher nur in zwei Verfahren überzeugen.

Jan 20

Wem gehören denn nun die Kunden, werden wir immer wieder gefragt. Wer darf wen anschreiben, anrufen, beraten, wenn der Handelsvertretervertrag zu Ende geht?

Wir werden dazu in nächster zeit noch häufiger Stellung nehmen, verweisen erst einmal, quasi zum Einstimmen, auf folgende Entscheidung des:

LG Leipzig vom 30.09.2005 unter dem Az. 6 HK O 4539/03:

Die Kundennamen und Anschriften, die dem Handelsvertreter während seiner Tätigkeit für den Kläger bekanntgeworden sind, gehören zwar zu den Geschäftsgeheimnissen des Klägers (des Unternehmers) i. S. v. § 90 HGB.

Nach der ständigen Rechtsprechung des BGH, der sich die Kammer anschließt, ist es mit dem Leitbild des § 90 HGB jedoch grundsätzlich nicht vereinbar, dem Handelsvertreter jegliche Verwertung von Kundenanschriften, die ihm während seiner Tätigkeit für das früher vertretene Unternehmen bekannt geworden sind, zu untersagen.

Es entspricht den Grundsätzen des Leistungswettbewerbs und widerspricht nicht der Berufsauffassung eines ordentlichen Kaufmanns, wenn ein ausgeschiedener Handelsvertreter in Konkurrenz zu seinem früheren Geschäftsherrn auch bzgl. dessen Kunden trifft. Einem Handelsvertreter steht es nach Beendigung des Vertragsverhältnisses grundsätzlich frei, dem Unternehmen, für das er bis dahin tätig gewesen ist, auch in dem Bereich Konkurrenz zu machen, indem er es vorher vertreten hat. Einen generellen Anspruch auf Erhaltung eines Kundenkreises hat der Unternehmer nicht. Er kann das Vorgehen seines früheren Handelsvertreters wettbewerbsrechtlich nur dann beanstanden, wenn sich dieser bei dem Wettbewerb um die Kundschaft unlauterer Mittel bedient. Ein vertrags- oder wettbewerbswidriges Verhalten liegt daher nicht vor, wenn ein ausgeschiedener Vertreter Kundenadressen verwertet, die in seinem Gedächtnis geblieben sind, oder sich eine solche Anschrift vom Kunden nutzbar macht, die keinen dauerhaften geschäftlichen Kontakt zu dem bisher vertretenen Unternehmen aufgenommen haben. Ferner kann der Handelsvertreter den Inhalt von Kundenlisten nutzen, wenn sich die Kunden des alten Unternehmers ohne zutun des Handelsvertreters zur Beendigung der Geschäftsbeziehungen mit dem alten Unternehmer entschlossen haben (BGH WM 99, 1430; BGH WRP 03, 642, 644). Die Verwertung eines redlich erlangten Geschäftsgeheimnisses durch einen ausgeschiedenen Handelsvertreter ist nicht unter Strafe gestellt (OLG Naumburg OLGR 04, 445 M.w.N.).

Der danach grundsätzlich gegebenen und dem gesetzlichen Leitbild entsprechenden Möglichkeit, nach Beendigung der Vertretertätigkeit auch in Wettbewerb zum Kläger zu treten, würde mit der Regelung in Ziff. 5 HVV dem Beklagten in Gänze verwehrt werden.

Jan 18

Hier mal ein Lesetipp, heute durch Zufall gefunden, zum Thema AWD, Falschberatung, und “Selbstverständnis”, gefunden und gesucht in Capital.de vom 6.12.07, aber, wie ich finde, noch immer aktuell:

capital.de

Jan 14

Die Deutsche Vermögensberatung macht vor dem Landgericht Frankfurt an der Oder Ansprüche auf Provisionsrückzahlung geltend. In der Klageschrift verwies sie dabei wieder auf ihre Abrechnung. Dass dies nicht genügt, hatten wir ja kürzlich umfassend dargestellt.

Nachdem die Deutsche Vermögensberatung darauf hingewiesen wurde, dass dies für eine solche Klagebegründung nicht genügt, hatte man dann über weitere 28 Seiten versucht, die Klage schlüssig zu begründen.

Anfang Januar 2009 war das angerufene Landgericht jedoch noch immer der Auffassung, dass die Klage unschlüssig sei. Nun denn.

Wir hatten auf die Problematik hinsichtlich der Provisionsklagen bereits umfassend hingewiesen. Die neuerliche Auffassung des Landgerichts ist nur eine Bestätigung.

Es könnte alles so einfach sein, ist es aber nicht…

Jan 11

Immer wieder werden Gerichte damit beschäftigt, zu prüfen, ob ein Handelsvertreter verpflichtet ist, Provisionen, die er erhalten hat, zurückzuzahlen, wenn sich ein vermitteltes Geschäft nicht verwirklicht hat.

Die DVAG führt eine ganze Reihe solcher Klagen, bei denen sie behauptet, dass ausgeschiedene Mitarbeiter zuvor zuviel bekommen hätten. Jetzt, nach Vertragsende, habe sich herausgestellt, dass zu viel gezahlt wurde und deshalb müsse der ehemailge Vermögensberater zurückzahlen.

Bei den Klagen macht es sich die deutsche Vermögensberatung einfach. Sie erklärt in groben Zügen die Abrechnung und meint, das , was in der Abrechnung steht, sei verbindlich. Wenn also die DVAG eine Abrechnung vorlegt und sich daraus ein Anspruch gegen den Verögensberater ergibt, habe er zu zahlen.

Mit dieser Argumentation ist die DVAG stets (zumindest in den uns bekannten Fällen) gescheitert. Denn Abrechnungen sind keine für sich selbständigen Postionen, sie verändern sich Monat für Monat mit ständig stattfindenden Verrechnungen. Die juristen sprechen dann von einem Kontokorrent.

Dazu äußert sich das Gesetz wie folgt:

Vereinbaren zwei miteinander in einer Geschäftsbeziehung stehende Kaufleute, dass die gegenseitigen Forderungen innerhalb eines bestimmten Zeitraumes verrechnet werden, können die Forderungen innerhalb eines Zeitraumes nicht einzelnd geltend gemacht werden (§ 355 HGB). Am Schluss des Zeitraums wird ein Saldo errechnet, der an Stelle der Forderungen tritt.
Es klingt so kompliziert, ist dennoch ganz einfach. Die Abrechnung alleine genügt nicht, um irgendeinen  Zahlungsanspruch herzuleiten.
Die praktischen Fiolgen sind jedoch weit komplizierter.  Jetzt muss nämlich jeder einzelne vermittelte Vertrag angesehen werden, wann der zustande gekommen ist, wieviel Vorschüsse geflossen sind, wie lange er braucht, damit die Provisionen sicher verdient sind, wann und warum und durch wen er angeblich storniert wurde, was getan wurde, um dieses zu verhindern und wieviel der Handelsvertreter im einzelnen prozentual zurückzuzahlen hat.
So passiert es regelmäßig, dass Schriftsätze bei solchen Verfahren mitunter einen Umfang von weit mehr als 100 Seiten haben (zur Erläuterung: Das ist viel mehr, als ein normaler tätiger Anwalt schreiben muss, um in anderen Verfahren ordentlich vortragen zu können). Gerichte, die mit der Prüfung beschäftigt sind, pflegen sämtliche Kunden anzuhören, deren Verträge betroffen sind. Auch dies kann schon einige Zeit in Ansprich nehmen.
Reagiert der Vermögensberater nicht auf die Abrechnung, ist dies noch lange kein Anerkenntnis. Dies gilt auch, obgleich dies in dem Vermögensberatervertrag ausdrücklich geregelt ist. Insofern ist der Vertrag an dieser Stelle unwirksam.
Das Landgericht Frankfurt und auch das Oberlandesgericht Frankfurt hatten kürzlich über einen Fall zu entscheiden, in dem die DVAG in ihrer Abrechnung bereits eine Position in der Rubrik “Auszahlungsbetrag” nannte, mithin dadurch die Überweisung an den Handelsvertreter kurzfristig ankündigte. Das Landgericht Frankfurt verurteilte die DVAG zur Zahlung, weil es dadurch ein Anerkenntnis sah. Das OLG Frankfurt schloss sich im Dezember 2009 grundsätzlich dieser Argumentation an, stellte aber darauf ab, ob diese Zahlungszusage von dem Vermögensberater angenommen wurde. Das OLG meinte, es müsse ein Anerkenntnisvertrag zustande gekommen sein (also von beiden Seiten bestätigt).
Unser Tipp: Wenn ein Vermögensberater in die günstige Gelegenheit kommen sollte, dass ihm ein solcher Betrag in Aussicht gestellt wird und dieser betrag dann doch nicht ausgezahlt wird, sollte er schnell per Zustellung ein Schreiben zurücksenden mit dem Inhalt: “Ich nehme das Anerkenntnis an.”
Jan 08

“AWD-Keiler”

AWD, Allgemein RA Markus Kompa

Die Österreicher Presse hat ein neues Feindbild: den “AWD-Keiler”!

Jan 06
Wir hatten bereits mehrfach darüber berichtet, unter welchen Umständen der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen eröffnet ist. Es muss sich dann um einen so genannten Ein-Firmen-Vertreter handeln, der in den letzten sechs Monaten des Vertragsverhältnisses nicht mehr als 1.000,00 € monatlich bezogen hat.
Über das Wort „bezogen“ gab es Streit, den der Bundesgerichtshof mit einem Beschluss vom 12.02.2008 ein Ende gesetzt haben wollte.
Der BGH hat darin die Auffassung vertreten, dass für die Ermittlung der Vergütung alle unbedingt entstandenen Vergütungsansprüche gemeint sein müssten (wegen des Wortes „bezogen“). Die Deutsche Vermögensberatung möchte nunmehr darin einen Vorteil für sich erkannt haben, in dem sie sich auf den Standpunkt stellt, dass die Provisionen schließlich alle zunächst als Vorschuss ausgezahlt wurden, und erst nach und nach ins Verdienen gekommen sind, also erst wesentlich später „bezogen“ wurden. Schließlich erfolgte die Auszahlung des Provisionsvorschusses nur unter der Bedingung, dass der vermittelte Vertrag tatsächlich eine bestimmte Zeitspanne überlebt.
Dann nämlich könnte ein Vermögensberater Provisionen auch im letzten halben Jahr vor dem Vertragsende „bezogen“ haben, obgleich er Provisionen in diesem Zeitraum nicht einmal ausgezahlt erhalten hat.
Das hessische Landesarbeitsgericht will sich mit einer Entscheidung am 24.11.2008, ausgefertigt am 30.12.2008, dieser strengen Auffassung des BGH nicht anschließen. Es verweist in dieser Entscheidung auf die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes insbesondere auf einen Beschluss vom 15.02.2005, der nach Auffassung des Landesarbeitsgerichtes der Entscheidung des BGH entgegensteht.
Das Landesarbeitsgericht hat demnach festgestellt, dass keine feste höchstrichterliche Rechtsprechung vorhanden ist. Es gibt daher keinen Anlass, von der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes abzuweichen.
Das Landesarbeitsgericht stellt dazu fest, dass die Entscheidung des BGH mit der so genannten Stornoreserve nur bedingt etwas zu tun hat. Schließlich soll die Stornoreserve Ansprüche auf Rückzahlung für geleistete Provisionsvorschüsse sichern. Diese Funktion kann sie nur erfüllen, wenn es sich bei den Gutschriften um unbedingt entstandene Provisionsforderungen handelt!
Dann kommt das Landesarbeitsgericht schließlich zu dem Kern ihrer Aussage, in dem es sagt:
„Mit einer vom BGH angesprochenen Verrechnung sind bloße Gutschriften auf dem Stornoreservekonto nicht vergleichbar“.
Diese Entscheidung unterstreicht die ständige Auffassung der Arbeitsgerichte, dass Vermögensberater wie Arbeitnehmer im Hinblick auf die gerichtliche Zuständigkeit behandelt werden müssen. Der Vermögensberater genießt damit auch weiterhin den Schutz der Arbeitsgerichte, sofern er in dem letzten halben Jahr vor Vertragsende weniger als 1.000,- € bekommen hat.