Immer wieder werden Gerichte damit beschäftigt, zu prüfen, ob ein Handelsvertreter verpflichtet ist, Provisionen, die er erhalten hat, zurückzuzahlen, wenn sich ein vermitteltes Geschäft nicht verwirklicht hat.
Die DVAG führt eine ganze Reihe solcher Klagen, bei denen sie behauptet, dass ausgeschiedene Mitarbeiter zuvor zuviel bekommen hätten. Jetzt, nach Vertragsende, habe sich herausgestellt, dass zu viel gezahlt wurde und deshalb müsse der ehemailge Vermögensberater zurückzahlen.
Bei den Klagen macht es sich die deutsche Vermögensberatung einfach. Sie erklärt in groben Zügen die Abrechnung und meint, das , was in der Abrechnung steht, sei verbindlich. Wenn also die DVAG eine Abrechnung vorlegt und sich daraus ein Anspruch gegen den Verögensberater ergibt, habe er zu zahlen.
Mit dieser Argumentation ist die DVAG stets (zumindest in den uns bekannten Fällen) gescheitert. Denn Abrechnungen sind keine für sich selbständigen Postionen, sie verändern sich Monat für Monat mit ständig stattfindenden Verrechnungen. Die juristen sprechen dann von einem Kontokorrent.
Dazu äußert sich das Gesetz wie folgt:
Vereinbaren zwei miteinander in einer Geschäftsbeziehung stehende Kaufleute, dass die gegenseitigen Forderungen innerhalb eines bestimmten Zeitraumes verrechnet werden, können die Forderungen innerhalb eines Zeitraumes nicht einzelnd geltend gemacht werden (§ 355 HGB). Am Schluss des Zeitraums wird ein Saldo errechnet, der an Stelle der Forderungen tritt.
Es klingt so kompliziert, ist dennoch ganz einfach. Die Abrechnung alleine genügt nicht, um irgendeinen Zahlungsanspruch herzuleiten.
Die praktischen Fiolgen sind jedoch weit komplizierter. Jetzt muss nämlich jeder einzelne vermittelte Vertrag angesehen werden, wann der zustande gekommen ist, wieviel Vorschüsse geflossen sind, wie lange er braucht, damit die Provisionen sicher verdient sind, wann und warum und durch wen er angeblich storniert wurde, was getan wurde, um dieses zu verhindern und wieviel der Handelsvertreter im einzelnen prozentual zurückzuzahlen hat.
So passiert es regelmäßig, dass Schriftsätze bei solchen Verfahren mitunter einen Umfang von weit mehr als 100 Seiten haben (zur Erläuterung: Das ist viel mehr, als ein normaler tätiger Anwalt schreiben muss, um in anderen Verfahren ordentlich vortragen zu können). Gerichte, die mit der Prüfung beschäftigt sind, pflegen sämtliche Kunden anzuhören, deren Verträge betroffen sind. Auch dies kann schon einige Zeit in Ansprich nehmen.
Reagiert der Vermögensberater nicht auf die Abrechnung, ist dies noch lange kein Anerkenntnis. Dies gilt auch, obgleich dies in dem Vermögensberatervertrag ausdrücklich geregelt ist. Insofern ist der Vertrag an dieser Stelle unwirksam.
Das Landgericht Frankfurt und auch das Oberlandesgericht Frankfurt hatten kürzlich über einen Fall zu entscheiden, in dem die DVAG in ihrer Abrechnung bereits eine Position in der Rubrik “Auszahlungsbetrag” nannte, mithin dadurch die Überweisung an den Handelsvertreter kurzfristig ankündigte. Das Landgericht Frankfurt verurteilte die DVAG zur Zahlung, weil es dadurch ein Anerkenntnis sah. Das OLG Frankfurt schloss sich im Dezember 2009 grundsätzlich dieser Argumentation an, stellte aber darauf ab, ob diese Zahlungszusage von dem Vermögensberater angenommen wurde. Das OLG meinte, es müsse ein Anerkenntnisvertrag zustande gekommen sein (also von beiden Seiten bestätigt).
Unser Tipp: Wenn ein Vermögensberater in die günstige Gelegenheit kommen sollte, dass ihm ein solcher Betrag in Aussicht gestellt wird und dieser betrag dann doch nicht ausgezahlt wird, sollte er schnell per Zustellung ein Schreiben zurücksenden mit dem Inhalt: “Ich nehme das Anerkenntnis an.”