Wenn angebliche Provisionsrückstände bestehen und die Deutsche Vermögensberatung mit dem Vermögensberater keine Einigung über eine Rückführung erzielen kann, erfolgt die Einschaltung der Rechtsanwälte. Dies sind in aller Regel die Rechtsanwälte Schaaf aus Köln.
Bei ungeklärten Ansprüchen erhalten die Vermögensberater zumeist ein Schreiben mit der Aufforderung, den angeblichen Rückstand anzuerkennen. Dies geschieht in der Regel mit folgendem Text:
„Ich erkenne an, der Deutschen Vermögensberatung einen Betrag in Höhe von … € zu schulden, und verpflichte mich, neben diesem Betrag die oben genannten Anwaltskosten (inklusive MwSt) in Höhe von … € zuzüglich der Kosten für den Abschluss der vorliegenden Vereinbarung in Höhe von … €
sowie Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssa tz von dem anerkannten Betrag für die Zeit seit … zu zahlen“.
Sollte die DVAG Forderungen in Höhe von fast 5.000,00 € erheben, werden hier insgesamt Anwaltskosten von 1.026,74 € fällig.
Hinzu kommen die erheblichen Zinsen, die weit über dem Verbraucherzinssatz von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz liegen.
Wie bereits berichtet, hatte sich ein Vermögensberater gegen diese Regelung gewehrt. Er wollte zwar den Rückstand in Raten begleichen, jedoch nicht die Anwaltskosten.
Dies wurde damit begründet, dass er als Ein-Firmen-Vertreter wie ein Arbeitnehmer behandelt werden müsste und die Anwaltskosten der DVAG nicht zu tragen habe. Im Arbeitsprozess ist der Arbeitnehmer grundsätzlich nämlich nicht verpflichtet, die Kosten des gegnerischen Anwaltes zu zahlen, egal wer gewinnt.
Sodann begann der Vermögensberater mit der Ratenzahlung. Die DVAG behauptete, die Raten hätten bis zu einem bestimmten Stichtag auf dem Konto der DVAG eingehen müssen, zwei davon sollen jedoch einen Tag zu spät angekommen sein. Schließlich sei er verpflichtet, die Zahlung zu einem bestimmten Stichtag vorzunehmen.
Das Arbeitsgericht Frankfurt am Main hatte nun darüber zu entscheiden, ob der DVAG der gesamte Restbetrag einschließlich Anwaltskosten zustehe.
Das Arbeitsgericht Frankfurt am Main wies mit Urteil vom 15.01.2009 die Ansprüche der DVAG ab. Das Arbeitsgericht vertrat zwar die Auffassung, dass der Vermögensberater die Hauptforderung anerkannt habe. Ein Anerkenntnis der Anwaltsforderung wollte das Gericht nicht erkennen.
Die DVAG konnte auch nicht damit überzeugen, in dem sie darauf hinwies, die Raten kämen zu spät und mithin sei die gesamte Forderung fällig. Das Gericht meinte dazu, dass der Vermögensberater schließlich nur bis zum Stichtag zahlen müsse. Dies verlange nicht, dass am Stichtag das Geld eingeht.
Dies entspricht übrigens der Rechtsprechung des BGH. Der entschied, dass der Betrag zum Stichtag vom eigenen Konto abgehen müsse, jedoch noch nicht beim Empfänger ankommen müsse, wenn die Zahlung zu einem Stichtag erfolgen soll.
Im Ergebnis kann der Vermögensberater die Forderung nach seinem Wunsch weiter in Raten abzahlen und wird die Anwaltskosten der DVAG nicht tragen müssen. Die DVAG hat trotz des Prozesses noch immer keinen Titel.