Feb 26

Wenn angebliche Provisionsrückstände bestehen und die Deutsche Vermögensberatung mit dem Vermögensberater keine Einigung über eine Rückführung erzielen kann, erfolgt die Einschaltung der Rechtsanwälte. Dies sind in aller Regel die Rechtsanwälte Schaaf aus Köln.

Bei ungeklärten Ansprüchen erhalten die Vermögensberater zumeist ein Schreiben mit der Aufforderung, den angeblichen Rückstand anzuerkennen. Dies geschieht in der Regel mit folgendem Text:

„Ich erkenne an, der Deutschen Vermögensberatung einen Betrag in Höhe von … € zu schulden, und verpflichte mich, neben diesem Betrag die oben genannten Anwaltskosten (inklusive MwSt) in Höhe von … € zuzüglich der Kosten für den Abschluss der vorliegenden Vereinbarung in Höhe von … €

sowie Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssa tz von  dem  anerkannten Betrag für die Zeit seit … zu zahlen“.

Sollte die DVAG Forderungen in Höhe von fast 5.000,00 € erheben, werden hier insgesamt Anwaltskosten von 1.026,74 € fällig.

Hinzu kommen die erheblichen Zinsen, die weit über dem Verbraucherzinssatz von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz liegen.

Wie bereits berichtet, hatte sich ein Vermögensberater gegen diese Regelung gewehrt. Er wollte zwar den Rückstand in Raten begleichen, jedoch nicht die Anwaltskosten.

Dies wurde damit begründet, dass er als Ein-Firmen-Vertreter wie ein Arbeitnehmer behandelt werden müsste und die Anwaltskosten der DVAG nicht zu tragen habe. Im Arbeitsprozess ist der Arbeitnehmer grundsätzlich nämlich nicht verpflichtet, die Kosten des gegnerischen Anwaltes zu zahlen, egal wer gewinnt.

Sodann begann der Vermögensberater mit der Ratenzahlung. Die DVAG behauptete, die Raten hätten bis zu einem bestimmten Stichtag auf dem Konto der DVAG eingehen müssen, zwei davon sollen jedoch einen Tag zu spät angekommen sein. Schließlich sei er verpflichtet, die Zahlung zu einem bestimmten Stichtag vorzunehmen.

Das Arbeitsgericht Frankfurt am Main hatte nun darüber zu entscheiden, ob der DVAG der gesamte Restbetrag einschließlich Anwaltskosten zustehe.

Das Arbeitsgericht Frankfurt am Main wies mit Urteil vom 15.01.2009 die Ansprüche der DVAG ab. Das Arbeitsgericht vertrat zwar die Auffassung, dass der Vermögensberater die Hauptforderung anerkannt habe. Ein Anerkenntnis der Anwaltsforderung wollte das Gericht nicht erkennen.

Die DVAG konnte auch nicht damit überzeugen, in dem sie darauf hinwies, die Raten kämen zu spät und mithin sei die gesamte Forderung fällig. Das Gericht meinte dazu, dass der Vermögensberater schließlich nur bis zum Stichtag zahlen müsse. Dies verlange nicht, dass am Stichtag das Geld eingeht.

Dies entspricht übrigens der Rechtsprechung des BGH. Der entschied, dass der Betrag zum Stichtag vom eigenen Konto abgehen müsse, jedoch noch nicht beim Empfänger ankommen müsse, wenn die Zahlung zu einem Stichtag erfolgen soll.

Im Ergebnis kann der Vermögensberater die Forderung nach seinem Wunsch weiter in Raten abzahlen und wird die Anwaltskosten der DVAG nicht tragen müssen. Die DVAG hat trotz des Prozesses noch immer keinen Titel.

Feb 24

Die Frage, ob das Arbeitsgericht für die Rechtsstreitigkeiten zwischen Vernögensberater und DVAG zuständig ist, beschäftigt nicht nur uns ,sondern auch immer wieder die Gerichte.

Am 09.02.2009 entschied das Amtsgericht Heidenheim, dass bei Streitigkeiten zwischen Vermögensberater und der Deutschen Vermögensberatung nicht das Amtsgericht, sondern das Arbeitsgericht zuständig ist.

Das Amtsgericht Heidenheim verwies den Rechtsstreit zum Arbeitsgericht Stuttgart.

Das Amtsgericht war der Auffassung, dass dem Vermögensberater aufgrund der vertraglichen Regelungen die Ausübung einer anderweitigen Beratungs- Vermittlungs- oder Verkaufstätigkeit nur nach vorheriger schriftlicher Einwilligung durch die DVAG gestattet war. Im vorliegenden Fall hatte der Vermögensberater durch eine Zusatzvereinbarung eine Genehmigung erhalten, bereits für einen Dritten tätig zu sein. Dies, so das Gericht, würde jedoch die Rechtsstellung als Ein-Firmen-Vertreter nicht berühren.

Feb 22

Am 14.05.2008 entschied das Landgericht Wiesbaden, dass Versicherungsverträge in Pennymärkten nicht angeboten, abgeschlossen oder damit geworben werden darf. Schließlich, so das Gericht, handele es sich um eine erlaubnispflichtige Versicherungsvermittlung. Jedenfalls bedarf es einer Erlaubnis gemäß § 34 d GewO.

Penny wandte ein, dass es sich nur um einen „zur Verfügungstellen von Verkaufsflächen“ bzw. die Weitergabe von Kontaktdaten handelt. Daraufhin entgegnete das Gericht, dass dies nicht so sei. Vielmehr würden Produkte konkret verkauft und sogar Versicherungsprämien kassiert werden.

§ 34 GewO schützt den Verbraucher und erlaubt es Wettbewerbern, Verstöße im Rahmen von Unterlassenklagen gerichtlich geltend zu machen.

Feb 19

Am 15.01.2009 entschied das Arbeitsgericht Frankfurt am Main, dass einem Vermögensberater der deutschen Vermögensberatung keine Entschädigung aufgrund eines nachvertraglichen Wettbewerbsverbotes zustehe.

Das Arbeitsgericht Frankfurt am Main sagte dazu, dass die Vereinbarung über das Wettbewerbsverbot im Vermögensberatervertrag jedenfalls unwirksam sei, da sich die DVAG dort nicht verpflichtet hat, dem Vermögensberater für die Dauer der Wettbewerbsbeschränkung eine angemessene Entschädigung zu zahlen. Angeblich ergäbe sich dies aus § 90 a Abs. 1 Satz 3 in Verbindung mit § 90 a Abs. 4 HGB.

Danach soll ein vereinbartes Wettbewerbsverbot ohne Entschädigungszahlung unwirksam sein. In seinem Urteil wies das Arbeitsgericht darauf hin, dass der Vermögensberater sich an das Verbot nicht zu halten habe und mithin auch keine Entschädigung verlangen dürfe.

Hinweis der Autoren: Wir halten dieses Urteil für falsch. Die Empfehlung des Arbeitsgerichtes Frankfurt am Main, der Vermögensberater müsse sich nicht an ein Wettbewerbsverbot halten, ist gefährlich.

Schließlich sagt die herrschende Meinung in der Rechtssprechung, dass ein Wettbewerbsverbot auch ohne Entschädigungsregelung vereinbart werden kann.

Feb 17

Muss der Vermittler seine Vergütungen überhaupt offen legen?

Versicherungsvermittler jedenfalls sind bereits sei dem 01.07.2008 nach dem VVG-InfoV verpflichtet, Ihre Kunden vor Vertragsabschluss genau über die Kosten des Abschlusses einer Police zu informieren. Die Verordnung gilt im Verhältnis zwischen Versicherungsunternehmen und Versicherungsvermittler und den Kunden.

Gilt die Offenlegungspflicht auch, wenn eine Bank geschlossene Fonds verkauft?

Der BGH hatte in einem jüngsten Beschluss unter dem Aktenzeichen XI ZR 510/07 darüber zu entscheiden.

Ein Anleger hatte über die Commerzbank für 50.000,00 € Anteile am Medien-Fond CFB Commerz-Fond Nr. 140 erworben. Die Commerzbank erhielt dafür eine Vergütung von geschätzten 8 %. Die Provision wurde in dem Beratungsgespräch nicht mitgeteilt.

Nachdem der Fond in wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten war, wurde auf Schadenersatz geklagt.

Der BGH entschied, dass dem Anleger wegen der fehlenden Beratung ein Schadenersatzanspruch zustehe.

Diese Rechtssprechung wurde durch den BGH am letzten Freitag bestätigt. Die Entscheidung ist übrigens auf alle geschlossenen Fonds anwendbar.

In anderen Fällen urteilte der BGH bei der Vermittlung von geschlossenen Fonds mit ähnlicher Strenge:

Bereits am 12.07.2007 hatte der BGH entschieden, dass allein der Umstand, dass ein Beteiligungsprospekt überreicht wurde und dieser über Chancen und Risiken der Kapitalanlage hinreichend informieren soll, kein Freibrief für den Vermittler ist. Der BGH entschied, dass dies nicht eine ausreichende Risikoaufklärung darstellt und Schadenersatzansprüche begründet.

Am 21.03.2005 (Aktenzeichen II ZR 310/03) entschied der BGH, dass in bestimmten Fällen ausdrückliche und verständliche Informationen und Risiken der Anlage im Immissionsprospekt die mündliche Beratung ersetzen könne. Dann muss der Prospekt jedoch im Einzelfall, insbesondere unter Berücksichtigung der Kenntnisse des Kunden geeignet sein, die mündliche Beratung zu ersetzen. Bei unerfahrenen und erkennbar auf Sicherheit bedachten Anlegern sei dies jedoch nicht der Fall, so der BGH.

Feb 16

Nach der Sendung gingen bei uns viele Rückmeldungen ein. Meist waren es zustimmende Worte, wie: “Ja, so ist es bei mir auch gewesen” u.s.w.. Diese Worte kamen von betroffenen Kunden und auch von ehemaligen Mitarbeitern einiger in der Sendung genannter Strukturvertriebe.

Inhalt der Sendung war, dass mit versteckter Kamera Beratungsgespräche aufgenommen wurden und anschließend analysiert wurden. Ein solches Beratungsgespräch fand unter anderem bei einem Mitarbeiter der deutschen Vermögensberatung statt. Die Analyse zeigte dann auf, dass die Beratung mangelhaft war, die Kunden insbesondere nicht über die hohen Abschlusskosten informiert wurden, noch dazu viel zu teure Produkte empfohlen wurden.

Anlass der Berichterstattung waren folgende Ausführungen, wobei wir uns erlaubt haben, diese Veröffentlichungen des ZDF zu dieser Sendung auf dessen Internetseite in Auszügen wiederzugeben.

“Seit Beginn der Finanzkrise haben viele Anleger bemerkt, wie unzureichend sie beraten wurden. Im Verkaufsgespräch werden anfallende Begleitkosten wie Provisionen und Gebühren oft nicht erwähnt, nur in den schriftlichen Unterlagen findet man Hinweise darauf - doch nicht jeder Laie liest die Papiere aufmerksam durch….

In keinem anderen Land in der EU gibt es soviele Vertreter, die sich auf die Vermittlung von Finanzprodukten verlegt haben, wie in Deutschland. Schätzungen gehen davon aus, dass 500.000 Berater in Deutschland auf Kundschaft hoffen. Ihnen sitzen oftmals Kunden gegenüber, die nur wenig über Geldanlage und Altersvorsorge wissen. Welche Form der Renten- oder Lebensversicherung ist die richtige, lohnt Bausparen oder ist ein Tagesgeldkonto die beste Lösung?…

Eine Studie des Bundesministeriums für Verbraucherschutz kommt jetzt zu der Schlussfolgerung: “Durch diese belastete Ausgangskonstellation sind Fehlleistungen eher die Regel als die Ausnahme und auch empirisch zu belegen. Zum Beispiel werden 50 bis 80 Prozent aller Langfristanlagen mit Verlust vorzeitig abgebrochen und die gesamten Vermögensschäden auf Grund mangelhafter Finanzberatung werden auf jährlich 20 bis 30 Milliarden Euro geschätzt.”…

Was sich die meisten Kunden nicht klarmachen: die Beratung bei einem Vertreter ist zwar auf den ersten Blick kostenlos, denn eine Rechnung bekommt der Kunde nicht. Aber Kunden zahlen trotzdem - weil die allermeisten Finanzberater von den Provisionen leben, die bei Vertragsabschluss fällig werden. Aber häufig wird der Kunde nicht darüber aufgeklärt…..

Die Bundesverbraucherschutzministerin fordert aufgrund der, auch in der Finanzkrise offenbar gewordenen, negativen Erfahrungen von Kunden mit Finanzberatern, die Beweislast in Fällen von Falschberatung zugunsten der Anleger umzukehren.”

Feb 12

Unsere Empfehlung:

Heute ab 21.00 Uhr berichtet das ZDF, ausgerechnet in seiner Jubiläumssendung, über Strukturvertriebe, auch über die DVAG, AWD u.s.w..

“Worüber Finanzberater ungern reden
Hohe Provisionen und Gebühren bei Lebensversicherungen”

lautet der Beitrag, der 11 Minuten dauern wird mit anschließendem Chat.

Wir empfehlen: Angucken und mitmachen.

Näheres :

http://www.reporter.zdf.de/ZDFde/inhalt/14/0,1872,1000046_idDispatch:8353155,00.html

Feb 08

Was macht der Versicherungsvertreter, der sich neu orientieren will? Vielleicht eine MaklerGmbH gründen? Viele, die die persönliche Haftung als Selbständiger scheuen, fragen, wie das geht.

Hier ein paar Eckpunkte:

Am 01.11.2008 ist das Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG) in Kraft getreten. Auch in der Finanzdienstleistungsbranche wird von der Möglichkeit der GmbH-Gründung immer mehr Gebrauch gemacht.

Das neue GmbH-Recht kennt zwei Varianten der GmbH. Zum einen ist es die „alte“ GmbH mit einem Mindeststammkapital von 25.000,00 €.

Daneben gibt es jetzt gemäß § 5 a GmbHG die haftungsbeschränkte Unternehmergesellschaft. Sie bietet eine Einstiegsvariante der GmbH und ist für Existenzgründer interessant, die zu Beginn ihrer Tätigkeit wenig Stammkapital haben und benötigen.

Die haftungsbeschränkte Unternehmergesellschaft ist eine GmbH, die ohne bestimmtes Mindeststammkapital gegründet werden kann.

Die Gesellschafter können jetzt individuell über die Höhe ihrer Stammeinlagen bestimmen, die mindestens 1,00 € betragen muss.

Gesellschaftsanteile können jetzt viel flexibler gestaltet werden, sie können auch leichter aufgeteilt oder an Dritte übertragen werden.

Die neue GmbH kann viel leichter angemeldet werden. Früher bedurfte es eines Vertrages, der dann auch noch notariell beurkundet werden musste. Jetzt gibt es eine unkomplizierte Standardgründung in Form eines Musterprotokolls, welches als Anlage zum GmbHG zur Verfügung gestellt wird. Auch dies muss jedoch notariell beurkundet werden.

Das MoMiG verkürzt die Eintragungszeit beim Handelsregister inzwischen erheblich. Früher mussten zur Gründung Genehmigungsurkunden vorgelegt werden. Die ist mittlerweile nicht mehr erforderlich.

Besondere Sicherheitsleistung bei der Gründung einer Ein-Personen-GmbH sind auch nicht mehr erforderlich.

Zu beachten ist aber: Die neue GmbH darf ihre Gewinne nicht voll ausschütten. Sie soll das Mindeststammkapital der alten GmbH nach und nach ansparen.

Feb 05

Und immer wieder die gleiche Frage:

Welches Gericht ist zuständig?
Am 21.01.2009 entschied sogar das Landgericht Frankfurt am Main in einer Beschwerdeangelegenheit, dass nicht die ordentlichen Gerichtsbarkeiten gegeben sind, sondern die Arbeitsgerichte zuständig sind, soweit ein Vermögensberater weniger als 1.000,00 € monatlich bezogen hat.
Zu der Frage des Ein-Firmen-Vertreters sagt das Landgericht Frankfurt am Main kurz, knapp, zutreffend und präzise:
„Vorliegend sieht der Handelsvertretervertrag vor, dass eine weitere gewerbliche Betätigung von einer Genehmigung des Unternehmers abhängig ist. Damit ist eine Eigenschaft als Ein-Firmen-Vertreter kraft Vertrags begründet“.
Feb 03
Alle Vermögensberater bekamen im Jahre 2007 einen neuen Vermögensberatervertrag zugeschickt. Die Deutsche Vermögensberatung scheute die Mühe nicht, alle ihre zigtausend Mitarbeiter anzuschreiben und diese dazu aufzufordern, das neue Dokument zu unterschreiben. Dann sollte es zurück gesandt werden. Anschließend wurde es in der Zentrale in Frankfurt am Main unterschrieben und mit Empfangsbekenntnis an den Vermögensberater zurück geschickt.
Warum dies alles? Warum die Müh?
Diese Großaktion wurde damals verkauft mit Absicherungen und Anpassungen an die neuen europäischen Regelwerke, welche auch immer damit gemeint waren.
Jetzt, nach zwei Jahren, im Januar 2009, platzt die DVAG mit der Wahrheit heraus. So ließ sie mitteilen, sie habe einen Teil des Vertragswerkes doch nur deshalb abgeändert, um in Zukunft zu verhindern, dass die Arbeitsgerichte zuständig sind.

Die Arbeitsgerichte waren es nämlich, die Teile des Vertragswerkes für unwirksam erklärt hatten.
Es ist der Weisheit letzter Schluss: Lügen haben nicht immer kurze Beine, werden jedoch auch kaum älter als zwei Jahre.