Rechtlicher Nachtrag zur ZDF-Sendung Verkauf von Versicherungen in Billigsupermärkten?
Feb 19

Am 15.01.2009 entschied das Arbeitsgericht Frankfurt am Main, dass einem Vermögensberater der deutschen Vermögensberatung keine Entschädigung aufgrund eines nachvertraglichen Wettbewerbsverbotes zustehe.

Das Arbeitsgericht Frankfurt am Main sagte dazu, dass die Vereinbarung über das Wettbewerbsverbot im Vermögensberatervertrag jedenfalls unwirksam sei, da sich die DVAG dort nicht verpflichtet hat, dem Vermögensberater für die Dauer der Wettbewerbsbeschränkung eine angemessene Entschädigung zu zahlen. Angeblich ergäbe sich dies aus § 90 a Abs. 1 Satz 3 in Verbindung mit § 90 a Abs. 4 HGB.

Danach soll ein vereinbartes Wettbewerbsverbot ohne Entschädigungszahlung unwirksam sein. In seinem Urteil wies das Arbeitsgericht darauf hin, dass der Vermögensberater sich an das Verbot nicht zu halten habe und mithin auch keine Entschädigung verlangen dürfe.

Hinweis der Autoren: Wir halten dieses Urteil für falsch. Die Empfehlung des Arbeitsgerichtes Frankfurt am Main, der Vermögensberater müsse sich nicht an ein Wettbewerbsverbot halten, ist gefährlich.

Schließlich sagt die herrschende Meinung in der Rechtssprechung, dass ein Wettbewerbsverbot auch ohne Entschädigungsregelung vereinbart werden kann.

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