Vielen Dank, lieber Kollege Kompa, für die humorvolle Bemerkung. Es bedarf wohl wirklich keines ausdrücklichen Hinweises, dass wir kritische Geister nicht im Aufsichtsrat des AWD oder der DVAG sitzen.
Bei uns häufen sich in der letzten Zeit die Anrufe besorgter Handelsvertreter. Dies kann nur bedeuten, dass offensichtlich mittlerweile viele Vermögensberater von der Finanzkrise betroffen sind.
Der Wettbewerb wird härter und die finanziellen Probleme werden größer. Viele Vermögensberater rufen an und wollen vor Verzweiflung das Handtuch werfen.
Immer wieder wird danach gefragt, ob es Kündigungsmöglichkeiten gibt.
Wie kann man kündigen?
Wann kann man kündigen?
Der harte Wettbewerb lässt auch schnell den Vorwurf entstehen, der Vermögensberater arbeite für ein Konkurrenzunternehmen. Auch in diesem Fall werden Unterlassenserklärungen eingefordert und fristlose Kündigungen ausgesprochen.
Sind diese wirksam?
Worauf muss ich in diesem Zusammenhang achten?
Dieser Thematik möchte ich mich in den folgenden Beiträgen der nächsten Wochen widmen.
Viele haben in der Tagesspresse die aktuellen Gerichtsentscheidungen zum Thema „fristlosen Kündigungen von Arbeitnehmern“ im Kopf, die teilweise „lediglich“ geringwertige Sachen gestohlen haben. Das Bundesarbeitsgericht wertete so etwas als Grund für eine fristlose Kündigung (Urteil vom 11.12.2003). Gestohlen wurde bei dem vom BAG zu entscheidenden Fall ein paar Minifläschchen Alkoholika und zwei angebrochene Rollen Küchenpapier.
Das Arbeitsgericht Dortmund sah diese Sache kürzlich großzügiger. Hier hatten zwei Bäckereiangestellte ihre Frühstücksbrötchen mit Aufstrich der Backstube versehen. Die fristlose Kündigung wurde für unwirksam erklärt.
Vor etwa zwei Wochen hatte das Berliner Landesarbeitsgericht eine fristlose Kündigung für wirksam erachtet, als eine Kassiererin zwei Pfandbons für 1,30 € unterschlagen hatte.
Diese Entscheidungen haben zwar nicht so viel mit dem Handelsvertreterrecht zu tun, regen aber zum Nachdenken an und dürften allen Gerichten ein paar Impulse geben.
Das Landgericht Ravensburg hatte in einem Fall am 29.04.2008 darüber zu entscheiden, in dem dem Handelsvertreter vorgeworfen wurde, er habe seinen Chef beleidigt und bedroht. Das Landgericht hielt die fristlose Kündigung für unwirksam, weil das Unternehmen die Drohung und die Beleidigung nicht nachweisen konnte. Das Unternehmen hatte sogar Schadenersatz zu leisten, weil es für den Handelsvertreter nicht mehr zumutbar war, das Vertragsverhältnis fortzusetzen.
Im Übrigen wurde darauf abgestellt, dass vor Ausspruch der Kündigung eine Abmahnung hätte erklärt werden müssen. Außerdem stellte das Gericht darauf ab, dass – wenn überhaupt – die Äußerungen in einem Erregungszustand getan wurden, z.B. in einem Streitgespräch, was den Äußerungen im Einzelfall eine geringeres Gewicht zukommen lässt, als gezielte Ehrenkränkungen.
Merke: Es gilt nach wie vor der alte Grundsatz: „Dummheit schützt vor Strafe nicht“, aber ein gewisser Erregungszustand mitunter doch…