Mrz 29

Der DVAG wurde immer wieder vorgeworfen, sie betreibe mit Ihren Mitarbeitern ein Pyramidensystem.

Die DVAG hatte dies zunächst immer bestritten.

Jetzt bekommen wir eine ganz neue Darstellung der DVAG, die davon ausgeht, dass es angeblich bei der DVAG zwei Karrieremodelle gibt. Das eine Karrieremodel zielt darauf ab, dass man Personen anwerben soll, betreuen soll, ausbilden und führen soll. Dafür bekommt man eine „Art Superprovision“.

Eigenartigerweise findet sich diese Superprovision, wie sie von der Deutschen Vermögensberatung genannt wird, nicht im Vermögensberatervertrag wieder. Trotz intensiver Suche war das nicht zu finden. Auch die „neue“ Aufgabe haben wir im Vertrag vergeblich gesucht.

Offenkundig ist jedoch, dass auch nach der Darstellung der DVAG ein Schneeballsystem vorliegt.

Ach ja, die zweite Karrierestufe ist die, dass man Versicherungsverträge verkaufen soll. Wir sind bisher nach Durchsicht des Vermögensberatervertrages – blauäugig – davon ausgegangen, dass ein Vermögensberater nur das machen sollte…

Mrz 27

Gibt es ein neues bahnbrechendes Urteil?

Das Landgericht Oldenburg entschied am 18.09.2008, dass ein Handelsvertreter der Bonn-Finanz den Handelsvertretervertrag wirksam gekündigt hatte.

Dies ist an sich nichts Überraschendes! Die Hintergründe dürften jedoch zum Nachdenken anregen:

Hintergrund ist, dass die Bonn-Finanz nach Ausspruch der Kündigung die Provisionen nicht – wie gewohnt – auszahlte, sondern nur 50 % des Endbetrages der Abrechnung. Der Handelsvertreter forderte die Bonn-Finanz unter Fristsetzung zur Nachzahlung auf.

Gleichzeitig verlangte er die Übersendung eines Buchauszuges.

Er meinte, nur mit dem Buchauszug könne er die Abrechnungen überprüfen.

Nachdem die Fristen abgelaufen waren, kündigte er. Das Gericht sah die komplette Provisionsregelung in dem Vertrag als unwirksam an und als Verstoß gegen die Bestimmungen über die allgemeinen Geschäftsbedingungen. Die Bonn-Finanz berief sich nämlich auf den Vertrag, wonach sie 50% der grundsätzlich an den Berater auszuzahlenden Provision als zusätzliche Provisionsrückstellung einbehalten dürfe. Diese Regelung wurde vom Gericht außer Kraft gesetzt und die Bonnfinanz zu Recht zur Zahlung aufgefordert.

Deshalb sah das Gericht die Kündigung als wirksam an.

Fazit: Eine solche Regelung finden wir auch in anderen Handelsvertreterverträgen. Auch in dem Vermögensberatervertrag mussten sich Vermögensberater einer vergleichbaren Regelung unterwerfen. Vielleicht werden wir in naher Zukunft erfahren, ob diese wirksam sind….

Mrz 24

AWD (Musik: Kramer Kretschmer)

Carsten Maschmeyers ehemaliger(?) Strukkibude geht es in Österreich gar nicht gut:

AWD mit 96,2 Prozent Gewinneinbruch titelt “diePesse”. Der verbliebene Jahresüberschuss von 2,1 Millionen Euro für das Österreichgeschäft ist alles andere als prall.

In Deutschland hat die Öffentlichkeit vom AWD anscheinend noch nicht genug. Gratulation an PR-Chef Bela Anda!

Unternehmensgründer Maschmeyer ist ja bekanntlich zur AWD-Muttergesellschaft Swiss Life gewechselt, wo er ein Danaergeschenk in Form von MLP-Aktien überreichte, mit denen man sich die Herrschaft über den Mitbewerber mit der wohl zahlungskräftigsten Klientel sichern wollte. Der Schuss ging bekanntlich nach hinten los.

“Maschmeyer, Ferres und die biederen Schweizer” schreibt CASH übder den Mann, den die deutsche Regenbogenpresse liebt, der sich in Österreich aber das gesellschaftliche Parkett wohl eher meiden wird.

Heute wurde nun offiziell bekannt gegeben, dass Swiss Life mit dem Versicherungskonzern Talanx eine Art Partnerschaft eingeht und diesen 9,9% der MLP-Aktien überlassen hat, selbst hält man 15,9% Nachdem vor ein paar Monaten zwecks Kapitalerhöhung auch andere Versicherer bei MLP nennenswerte Anteile erworben haben, wird der besonder “unabhängige” Finanzvertrieb MLP etwa dem OVB immer ähnlicher, der von Anfang an ein Vehikel der Versicherungsindustrie gewesen ist.

Für seine großzügigen Spenden hat MLP-Gründer Manfred Lautenschläger gestern das Bundesverdienstkreuz 1. Klasse erhalten. Wenn man sich anguckt, wer denn so alles diese Auszeichnung erhalten hat, könnte man diesen Orden glatt als Kainsmal ansehen. Insofern hat der richtige die Auszeichnung erhalten. So werden es zumindest Tausende Menschen sehen, die ihr Vertrauen in Lautenschlägers warme Worte mit Vermögensverlusten bis hin zur Insolvenz bezahlt haben. An Ehre kann der Mann gar nicht genug haben: Es gibt einen Manfred Lautenschläger-Autokreisel, -Hörsaal, -Asteroiden, -Stiftung, … Muss das schön sein, neureich zu sein …

Mrz 21

die Zuständigkeit der Arbeitsgerichte

Am 09.03.2009 entschied das Oberlandesgericht Düsseldorf, dass ein Vermögensberater mit einem Vertrag, der vor 2007 abgeschlossen wurde, ein so genannter Ein-Firmen-Vertreter ist und das Arbeitsgericht zuständig sein könnte. In diesem Fall wurde jedoch die Zuständigkeit des Arbeitsgerichtes abgewiesen mit der Begründung, der Vermögensberater habe vor Ausspruch der Kündigung mehr als 1.000,00 € monatlich verdient hat.

Das Oberlandesgericht stellte auf diesen Zeitraum ab.

Eine, wie wir finden, zutreffende Entscheidung.

Fast gleichzeitig hatte das Arbeitsgericht Frankfurt am Main über einen Vertrag von 2007 zu entscheiden. Das kam am 21.01.2009 zu dem Ergebnis, dass ein Vermögensberater gerade eben kein Ein-Firmen-Vertreter sei, weil der Vertrag es ihm nunmehr ab 2007 erlaube, „ohne Genehmigung der Beklagten (die DVAG) für weitere Unternehmen tätig zu werden. Der Vermögensberatervertrag regele … lediglich eine Anzeige- und Informationspflicht“, so das Gericht.

Mrz 18

Vielen Dank, lieber Kollege Kompa, für die humorvolle Bemerkung. Es bedarf wohl wirklich keines ausdrücklichen Hinweises, dass wir kritische  Geister nicht im Aufsichtsrat des AWD oder der DVAG sitzen.

Bei uns häufen sich in der letzten Zeit die Anrufe besorgter Handelsvertreter. Dies kann nur bedeuten, dass offensichtlich mittlerweile viele Vermögensberater von der Finanzkrise betroffen sind.

Der Wettbewerb wird härter und die finanziellen Probleme werden größer. Viele Vermögensberater rufen an und wollen vor Verzweiflung das Handtuch werfen.

Immer wieder wird danach gefragt, ob es Kündigungsmöglichkeiten gibt.

Wie kann man kündigen?

Wann kann man kündigen?

Der harte Wettbewerb lässt auch schnell den Vorwurf entstehen, der Vermögensberater arbeite für ein Konkurrenzunternehmen. Auch in diesem Fall werden Unterlassenserklärungen eingefordert und fristlose Kündigungen ausgesprochen.

Sind diese wirksam?

Worauf muss ich in diesem Zusammenhang achten?

Dieser Thematik möchte ich mich in den folgenden Beiträgen der nächsten Wochen widmen.

Viele haben in der Tagesspresse die aktuellen Gerichtsentscheidungen zum Thema „fristlosen Kündigungen von Arbeitnehmern“ im Kopf, die teilweise „lediglich“ geringwertige Sachen gestohlen haben. Das Bundesarbeitsgericht wertete so etwas als Grund für eine fristlose Kündigung (Urteil vom 11.12.2003). Gestohlen wurde bei dem vom BAG zu entscheidenden Fall ein paar Minifläschchen Alkoholika und zwei angebrochene Rollen Küchenpapier.

Das Arbeitsgericht Dortmund sah diese Sache kürzlich großzügiger. Hier hatten zwei Bäckereiangestellte ihre Frühstücksbrötchen mit Aufstrich der Backstube versehen. Die fristlose Kündigung wurde für unwirksam erklärt.

Vor etwa zwei Wochen hatte das Berliner Landesarbeitsgericht eine fristlose Kündigung für wirksam erachtet, als eine Kassiererin zwei Pfandbons für 1,30 € unterschlagen hatte.

Diese Entscheidungen haben zwar nicht so viel mit dem Handelsvertreterrecht zu tun, regen aber zum Nachdenken an und dürften allen Gerichten ein paar Impulse geben.

Das Landgericht Ravensburg hatte in einem Fall am 29.04.2008 darüber zu entscheiden, in dem dem Handelsvertreter vorgeworfen wurde, er habe seinen Chef beleidigt und bedroht. Das Landgericht hielt die fristlose Kündigung für unwirksam, weil das Unternehmen die Drohung und die Beleidigung nicht nachweisen konnte. Das Unternehmen hatte sogar Schadenersatz zu leisten, weil es für den Handelsvertreter nicht mehr zumutbar war, das Vertragsverhältnis fortzusetzen.

Im Übrigen wurde darauf abgestellt, dass vor Ausspruch der Kündigung eine Abmahnung hätte erklärt werden müssen. Außerdem stellte das Gericht darauf ab, dass – wenn überhaupt – die Äußerungen in einem Erregungszustand getan wurden, z.B. in einem Streitgespräch, was den Äußerungen im Einzelfall eine geringeres Gewicht zukommen lässt, als gezielte Ehrenkränkungen.

Merke: Es gilt nach wie vor der alte Grundsatz: „Dummheit schützt vor Strafe nicht“, aber ein gewisser Erregungszustand mitunter doch…

Mrz 17

Behrens ./. Behrens

Allgemein RA Markus Kompa

Nachdem nunmehr bekannt wurde, dass sich AWD-Chef Carsten Maschmeyer komplett aus der AWD-Führung zurückzieht und lediglich bei Veranstaltungen auftritt, wird künftig Manfred Behrens die Geschicke des Finanzvertriebs leiten.

Wichtig: Nicht verwechseln mit Rechtsanwalt Kai Behrens - der vertritt Strukkis gegen den AWD … ;-)

Mrz 16

Der AWD hat zur Zeit wenig zu lachen. Insbesondere in Österreich, wo es anders als hierzulande mit der politischen Vernetzung ein wenig hapert, wird in Politik und Medien offen vom “AWD-Keiler” gesprochen (wie berichteten): Es gibt Klagen enttäuschter Kunden, insbesondere eine Sammelklage des dortigen Verbraucherschutzvereins für 6500 Beratungsnehmer, die Presse berichtet ausgiebig über das Strukturvertriebssystem und in Tirol hat ein ehemaliger Chef “ausgepackt”. Derweil spekuliert die Österreicher Presse, ob der AWD seine Kunden vor dem Absturz nicht retten konnte, oder ob er es nicht einmal wollte.

Als Reaktion auf das Desaster will der österreichische Staat den Finanzdienstleistungssektor stärker reglementieren und verlangt unter anderem die Kundendaten. Einige Hundert Österreicher AWDler sollen den Finanzvertrieb bereits verlassen haben.

Nun schlägt der geprügelte AWD, der sich als Opfer einer Kampagne sieht, mit einer PR-Offensive zurück: So hat man neben einer Vielzahl an werbeträchtigen Domains ein interaktives Portal zum Thema Kundenzufriedenheit eröffnet, bei dem sich Verbraucher über den AWD Luft machen können. Nicht riskieren möchte man jedoch, dass sich dort AWD-Kunden wirklich authentisch äußern: Beiträge werden erst freigeschaltet, wenn sie vorher vom AWD kontrolliert wurden. Nachdem bereits das AWD-Karriereblog eher unfreiwillige Komik bot, kann man sich einen Reim darauf machen, was für Beiträge vom AWD freigeschaltet werden, und welche nicht.

Wer sich für die Realität einer AWD interessiert, der ist mit dem Informationsangebot des Vereins der AWD-Aussteiger e.V. sicherlich besser bedient.

Mrz 14

Warum wollen eigentlich so viele Handelsvertreter die Finanzstrukturvertriebe verlassen, wenn es da so toll ist? Vielleicht sollte man die Ursachen für geschäftlichen Mißerfolg bei sich selbst suchen! Arbeiten Sie an sich! Hier unsere Empfehlung:

Mrz 10

Auf der Suche nach aktueller Rechtsprechnung hatten  wir aktuelle Entscheidungen des Bundesgerichtshofes aktuell mit dem Stichwort „Handelsvertreter“ suchen zu lassen… und wurden fündig, wenn auch nur mit einer eher unbedeutenden Entscheidung.

Am 10.02.2009 durfte sich der BHG - am Rande - mit dem Thema Buchauszug beschäftigen. Es wurde dem BGH eine so genannte Anhörungsrüge vorgelegt. Jemand hatte behauptet, ihm sei in der Vorinstanz nicht richtig Gehör geschenkt worden.

Hintergrund war ein Streit um so genannte Buchauszüge. Der Handelsvertreter meinte, der Anspruch aus dem Buchauszug würde sich auch auf Daten aus der EDV-Anlage beziehen. Zuvor hatte der Handelsvertreter einen Buchauszug in Schriftform erhalten, als Anlage mit den von ihm selbst erstellten und ausgedruckten Belegen.

Der BGH betont noch einmal, dass sich der Anspruch auf den Buchauszug aus § 87 c Abs. 2 HGB ergibt und nach der Rechtsprechung des Senats, z.B. der vom 21.03.2001, der Buchauszug die geschäftlichen Vorgänge klar und übersichtlich darstellen muss. Alles Weitere hänge von Art und Umfang der im Einzelfall anzugebenden Tatsachen ab.

Der BGH hielt den Prozessbevollmächtigten des Handelsvertreters vor, sie hätten zur Begründung dieser Gehörsrüge einige Normen durcheinander gebracht und den Anspruch auf den Buchauszug mit dem Ausgleichsanspruch verwechselt. Der Anspruch auf den Buchauszug ergebe sich aus § 87 c HGB sowie aus Art. 12 Abs. 2 der Handelsvertreterrichtlinie (Richtlinie 86/653/EWG des Rates vom 18.12.1986 zur Koordinierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten betreffend die selbständigen Handelsvertreter).

Nach Art. 12 kann der Handelsvertreter verlangen, dass ihm alle Auskünfte, insbesondere ein Auszug aus den Büchern, gegeben werden, über die der Unternehmer verfügt und die der Handelsvertreter zur Nachprüfung des Betrages der ihm zustehenden Provisionen benötigt. Der BGH sieht darin nicht, dass sich aus Art. 12 für den Handelsvertreter mehr ergeben könnte als aus § 87 c HGB.

Deshalb sei der Handelsvertreter auch in den Erstinstanzen ordnungsgemäß gehört worden und ein Verfahrensfehler nicht zu erkennen.

Mrz 06

Was ist eigentlich der Unterschied zwischen Karenzentschädigung und Ausgleichsanspruch für verlorene Geschäftsbeziehungen? Diese Frage hören wir oft.

Ganz einfach:

Gemäß § 90 a Abs. 1 Satz  3 HGB steht dem Handelsvertreter für die Dauer der Wettbewerbsbeschränkung eine Karenzentschädigung zu. Der Anspruch entsteht bereits unmittelbar nach Vertragsende.

Nach § 195 BGB verjährt dieser Karenzanspruch in drei Jahren. Die Frist beginnt am Schluss des Jahres zu laufen, in dem der Anspruch entstanden ist, also am 31.12. des Jahres des Vertragsendes.

Der BGH hat entschieden, dass abweichende Verjährungsregelungen unwirksam sind.

Für die Dauer von regelmäßig zwei Jahren (längstens) ist die Karenzentschädigung zu leisten. Der BGH sieht dies als ein vertragsmäßiges Entgelt, welches in erster Linie den Lebensbedarf des Handelsvertreters sichern soll.

Ist die Karenzentschädigung abhängig von der Eigenkündigung? Grundsätzlich nein!

Gemäß § 89 b HGB steht dem Handelsvertreter ein Ausgleichsanspruch zu, wenn er nach dem Vertragsende Geschäftsbeziehungen verliert. Dieser Anspruch besteht jedoch nicht, wenn der Handelsvertreter das Vertragsverhältnis gekündigt hat, es sei denn, dass das Unternehmen dazu Anlass gegeben hat.

§ 90 a HGB, die Entschädigung bei einer Wettbewerbsabrede ist grundsätzlich nicht von der Kündigung abhängig. Nur wenn aus wichtigem Grund wegen schuldhaften Verhaltens gekündigt sein sollte, könnte man sich von der Entschädigung lossagen.