Beleidigung und Diebstahl als Kündigungsgrund? Swiss Life’s AWD und MLP
Mrz 21

die Zuständigkeit der Arbeitsgerichte

Am 09.03.2009 entschied das Oberlandesgericht Düsseldorf, dass ein Vermögensberater mit einem Vertrag, der vor 2007 abgeschlossen wurde, ein so genannter Ein-Firmen-Vertreter ist und das Arbeitsgericht zuständig sein könnte. In diesem Fall wurde jedoch die Zuständigkeit des Arbeitsgerichtes abgewiesen mit der Begründung, der Vermögensberater habe vor Ausspruch der Kündigung mehr als 1.000,00 € monatlich verdient hat.

Das Oberlandesgericht stellte auf diesen Zeitraum ab.

Eine, wie wir finden, zutreffende Entscheidung.

Fast gleichzeitig hatte das Arbeitsgericht Frankfurt am Main über einen Vertrag von 2007 zu entscheiden. Das kam am 21.01.2009 zu dem Ergebnis, dass ein Vermögensberater gerade eben kein Ein-Firmen-Vertreter sei, weil der Vertrag es ihm nunmehr ab 2007 erlaube, „ohne Genehmigung der Beklagten (die DVAG) für weitere Unternehmen tätig zu werden. Der Vermögensberatervertrag regele … lediglich eine Anzeige- und Informationspflicht“, so das Gericht.

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