Provisionsregelungen verstoßen gegen AGB?

Gibt es ein neues bahnbrechendes Urteil?

Das Landgericht Oldenburg entschied am 18.09.2008, dass ein Handelsvertreter der Bonn-Finanz den Handelsvertretervertrag wirksam gekündigt hatte.

Dies ist an sich nichts Überraschendes! Die Hintergründe dürften jedoch zum Nachdenken anregen:

Hintergrund ist, dass die Bonn-Finanz nach Ausspruch der Kündigung die Provisionen nicht – wie gewohnt – auszahlte, sondern nur 50 % des Endbetrages der Abrechnung. Der Handelsvertreter forderte die Bonn-Finanz unter Fristsetzung zur Nachzahlung auf.

Gleichzeitig verlangte er die Übersendung eines Buchauszuges.

Er meinte, nur mit dem Buchauszug könne er die Abrechnungen überprüfen.

Nachdem die Fristen abgelaufen waren, kündigte er. Das Gericht sah die komplette Provisionsregelung in dem Vertrag als unwirksam an und als Verstoß gegen die Bestimmungen über die allgemeinen Geschäftsbedingungen. Die Bonn-Finanz berief sich nämlich auf den Vertrag, wonach sie 50% der grundsätzlich an den Berater auszuzahlenden Provision als zusätzliche Provisionsrückstellung einbehalten dürfe. Diese Regelung wurde vom Gericht außer Kraft gesetzt und die Bonnfinanz zu Recht zur Zahlung aufgefordert.

Deshalb sah das Gericht die Kündigung als wirksam an.