Unterliegen Vermögensberater einem Wettbewerbsverbot? Hierüber gibt es immer wieder viele Missverständnisse und Irrglauben. Leider gibt es auch überraschende Urteile, wie z.B. das vom 15.01.2009. Wir hatten am 19.01. darüber hier im Blog berichtet. Um ein bisschen Licht in das Dunkel der Vermögensberaterverträge zu bringen, hier ein paar Eckdaten:
Der Vermögensberatervertrag von 2007 sieht unter Punkt V. folgende Regelung vor:
„Der Vermögensberater hat ferner jede Tätigkeit für ein Konkurrenzunternehmen oder die Vermittlung von Vermögensanlagen, die nicht zur Produktpalette der Gesellschaft gehören, ebenso zu unterlassen wie das Abwerben von Vermögensberatern oder anderen Mitarbeitern oder Kunden der Gesellschaft oder dies alles auch nur zu versuchen.“
Dies ist ein Wettbewerbsverbot, welches während des Bestehens des Vertrages gilt und auch wirksam ist.
Unter Punkt I. heißt es:
„Die Ausübung einer anderweitigen Erwerbstätigkeit hat der Vermögensberater vor der Aufnahme einer solchen Tätigkeit schriftlich anzuzeigen … Die beabsichtigte Tätigkeit darf frühestens 21 Tage nach Eingang der Anzeige … aufgenommen werden.“
Diese Regelung gilt nur für berufliche Tätigkeiten, wenn sie nicht im Wettbewerb zur Tätigkeit der DVAG stehen.
Ferner ist unter Punkt V. folgendes geregelt:
„Der Vermögensberater verpflichtet sich, es für die Dauer von zwei Jahren nach Beendigung des Handelsvertreterverhältnisses zu unterlassen, der Gesellschaft Vermögensberater, andere Mitarbeiter oder Kunden abzuwerben oder dies alles auch nur zu versuchen“ (anschließend folgt eine Vertragsstrafenregelung).
Dies bedeutet, dass der Vermögensberater nach Vertragsende Kunden und Mitarbeiter nicht abwerben darf.
Es bedeutet nicht, dass der Vermögensberater einem allgemeinen Wettbewerbsverbot unterliegt.