Neues aus dem Gerichtssaal

Am 16.04.2009 musste sich das Amtsgericht Hannover damit beschäftigen, dass ein Kunde des AWD Schadenersatzansprüche gegen den AWD wegen Falschberatung geltend machte.
Der Kunde musste befürchten, dass der AWD-Berater als Zeuge zur Verfügung stand und  einseitige Aussagen zu Gunsten des AWD abgeben würde. Außerdem sollte auch dieser Falschberater gleich mit zur Rechenschaft gezogen werden.
Deshalb wurde der Berater, der nicht in Hannover wohnt, gleich mitverklagt.
Hier ergibt sich jedoch die Frage der Zuständigkeit der Gerichte.
Eine Klage kann grundsätzlich bei dem Wohnsitz des Beklagten eingereicht werden. Dies wäre für den AWD in Hannover zutreffend, für den Berater jedoch nicht.
Gemäß § 32 ZPO kann eine Klage auch dort eingereicht werden, wo eine unerlaubte Handlung begangen wurde. Dies könnte hier der Wohnsitz des Klägers sein, denn die Falschberatung fand bei ihm zu Hause statt. Es kann jedoch auch der Standpunkt vertreten werden, dass gemäß § 32 das Gericht an dem Ort zuständig ist, wo der Schaden einschlägt. Das Gericht wurde darauf aufmerksam gemacht, dass  doch die Nachbearbeitung des Vertrages in Hannover stattfinde und dort ein zweiter Fehler, in diesem Fall durch unterlassene Hinweise, begangen wurde. Deshalb müsse doch auch der „Falschberater“ in Hannover verklagt werden können.
Das Gericht hat über den Fall noch nicht entschieden, neigte jedoch dazu,  die Klage gegen den „Falschberater“ nicht in Hannover zuzulassen.
Wenn das Gericht die Klage gegen den „Falschberater“ abschneidet und an ein anderes Gericht schickt, könnte dieser wieder in dem Verfahren gegen den AWD als Zeuge aussagen.
Der AWD hatte bereits eine Reihe von Urteilen vorlegen können, in denen sie mit dieser Abtrennung Erfolg hatten. Der jeweilige Berater konnte dann seine AWD-Loyalität als Zeuge unter Beweis stellen….