BGH verurteilt WWK-Berater wegen Falschberatung

Urteil des BGH vom 29.01.2009, Aktenzeichen III ZR 94/08:
Die WWK Lebensversicherungs a.G. verkaufte in den 90er Jahren kreditfinanzierte Rentenmodelle. Zielgruppe waren Eigentümer schuldenfreier Eigenheime. Die Eigenheime sollten mit Darlehen gesichert werden und das Kapital in Aktien-Fonds investiert werden.
Die Darlehen sollten aus Entnahmen der Aktien-Fonds bezahlt werden. Die Laufzeiten der Darlehen sollten zwischen 10 und 15 Jahren liegen.
Gleichzeitig sollten fondgebundene Rentenversicherungen angelegt werden. Sie sollten den Anlegern nach Ablauf der Darlehenszeit verbleiben.
Der Handelsvertreter, welcher ausschließlich für die WWK tätig war, wurde wegen Falschberatung verurteilt. Der BGH hatte dieses Urteil in letzter Instanz bestätigt. Der Handelsvertreter musste darüber aufklären, dass bei einer kontinuierlichen Entnahme aus dem D epot der Grundstock des Kapitals in Gefahr gerät, in schlechten Börsenzeiten nach und nach aufgezerrt zu werden.
Weil der Vermittler eben nicht darüber aufgeklärt hatte, geriet er in die Haftung.
Wenn es um kreditfinanzierte Fondbeteiligungen zur Absicherung der Altersvorsorge geht, muss der Vermittler immer und umfassend aufklären. Der Anlageberater, der eine solche Anlage verkauft, muss über die wesentlichen Risiken der Anlage aufklären, es sei denn, dass sich eine solche Aufklärung bereits aus dem Prospekt in leicht nachvollziehbarer Form befindet.