Jun 09
Am 28.05.2009 entschied das Oberlandesgericht Dresden, dass das Landgericht für Rechtsstreitigkeiten mit Vermögensberatern zuständig sei, und nicht das Arbeitsgericht.
Das OLG sagte dazu, Ein Vermögensberater sei angeblich kein Ein-Firmen-Vertreter.
Schließlich habe der Vermögensberater eine anderweitige Erwerbstätigkeit lediglich schriftlich anzuzeigen. Er dürfe und könne auch anderswo arbeiten, nur nicht bei der “Konkurrenz”. Er habe sich damit auch in anderen Bereichen als Vertreter betätigen können.
Damit setzt sich das Landgericht Dresden auf die andere Seite der bereits viel zitierten Rechtsprechungen.