Jun 20

Die von der DVAG kommunizierte Idylle, in der ihre Handelsvertreter verkehren, wird selten in den Medien korrigiert. Wer hätte daran auch ein Interesse oder wer wollte es sich denn mit finanziell potenten Freunden verscherzen?

Diese Woche brachte das NDR-Medien-Magazin ZAPP einen Bericht über Journalisten und Moderatoren, die ihr schmales Gehalt gerne um ein üppiges Zubrot der Industrie bereichern. Die zu journalistischer Distanz verplichteten Anchormen halten sowohl Vorträge als auch die Hand auf: Für bis zu 40.000,- Euro kan man die Gesichter und Stimmern dieser Herrschaften mieten.

Einen Kollegen hat ZAPP leider übersehen: Johannes B. Kerner, der für die DVAG den Conférancier macht. Uns ist nicht bekannt, dass Kerner jemals in seiner Talkshow die Missstände im Finanzvertrieb thematisiert hätte. Und das wird wohl auch so bleiben.

Jun 18
Auch deshalb, um eine einheitliche Regelung hinsichtlich der Verjährungsproblematik (Wir berichteten gestern in unserem Blog) zu gewährleisten, hat der Gesetzgeber reagiert.
Am 18.02.2009 hat unsere Bundesjustizministerin Brigitte Zypries einen Gesetzesentwurf vor dem Bundeskabinett durchgesetzt, um den Anlegerschutz zu verbessern. Das Schuldverschreibungsgesetz ist neu gefasst worden. Es lohnt sich einmal, die Neuregelungen zu lesen.
Es heißt dort unter anderem:
Die kurze Sonderverjährungsfrist von drei Jahren ab Schadeneintritt soll gestrichen werden. Künftig soll für Ansprüche wegen Falschberatung bei Wertpapieranlagen die regelmäßige Verjährung gelten. Künftig soll also die Dreijahresfrist erst dann zu laufen beginnen, wenn der Anleger von dem Schaden Kenntnis hat.
Ohne Kenntnis des Anlegers sollen die Ansprüche in spätestens 10 Jahren verjähren.
Im Übrigen sollen nunmehr die Banken verpflichtet werden, ihre Anlageberatungen sorgsam zu protokollieren und zu dokumentieren. Dem Kunden muss eine Ausfertigung des Protokolls ausgehändigt werden.
Jun 17

Schadensersatzansprüche wegen Beratungsverschuldens beim Erwerb von Wertpapieren verjähren nach § 37a WpHG in drei Jahren, nach § 823 BGB in drei Jahren ab Kenntnis.

Der Bundesgerichtshof hatte mehrfach darüber zu entschieden, von wann an die Verjährung beginnen sollte. Ab Erwerb der Papiere, ab Schadenseinschlag oder ab Kenntnis?

Der BGH hat mit Urteil vom 8. März 2005 (Az: XI ZR 170/04) entschieden, dass mit dem Erwerb der Papiere und nicht erst zum Zeitpunkt der späteren Kursverluste die Frist zu laufen beginnt. Dies richtete sich ausschließlich auf die Beurteilung gem. §37 a WpHG.

Schließlich sei Zweck der im Rahmen des Dritten Finanzmarktförderungsgesetzes eingeführten Verjährungsregelung sei, so der BGH, durch Verkürzung der regelmäßigen Verjährungsfrist von 30 Jahren dem Anlageberater eine zuverlässigere Einschätzung möglicher Haftungsansprüche zu ermöglichen und so seine Bereitschaft zu stärken, auch risikoreichere Papiere, insbesondere auch Titel junger innovativer Unternehmen, zu empfehlen.Und dann müsse die kurze Verjährungsfrist gelten.

Der BGH hat sich mit diesem Grundsatz jedoch schwer getan:

In einer Entscheidung Ende 2007 (Aktenzeichen V ZR 25/07) soll die Frist für die Verjährung erst dann beginnen, wenn der Anleger den Fehler entdeckt hat (also mit Kenntnis).

Jedenfalls hatte der BGH stets entschieden, dass es keine sog. Sekundärhaftung gibt. Dieser Begriff ist eine Erfindung aus dem Anwaltshaftungsrecht und besagt, dass Anwälte innerhalb der Haftungszeit den Mandanten über den Ablauf der Verjährung aufklären müssen. Tun sie das nicht, begehen sie abermals einen Beratungsfehler am Ende der Haftungszeit … und die Verjährung beginnt ab diesem Tag von neuem.

Bei der Beratung über Wertpapiere muss der Berater also nicht über eine mögliche drohende Verjährung hinweisen.

Übrigens:  In § 199 BGB heißt es, dass die regelmäßige Verjährungsfrist mit dem Schluss des Jahres beginnt, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger… Kenntnis erlangt hat oder hätte erlangen müssen.

Jun 16

Die DVAG hat heftig auf unseren Blog reagiert …. und einen eigenen eingerichtet.
Dort finden sich schon zwei Beiträge. In dem einen wird sich brav vorgestellt, in dem anderen über den AWD gewettert. Klasse, originell und erfrischend.
Wir finden: Es ist nichts anderes als der vielzitierte Versuch, den Teufel mit dem Beelzebub auszutreiben.
DVAG gegen AWD, wer ist der bessere? Beide habens doch so gerne mit der Prominenz, der AWD flirtet mit der Ferres, die DVAG hat es mit dem Schumi und dem Löw.

Warum sollte man denn nicht mal den Beckenbauer zitieren, der nach einer  ähnlichen Nullnummer sagte:

” Nun gut, das 0:0, da war natürlich Pech dabei. Also, es waren, es, also simmer zufrieden, ich, möglicherweise, um das abzuschließen, vielleicht hat nach den 90 Minuten, wenn man alles zusammenzählt, dass vielleicht keiner den Sieg verdient hat.”
(gefunden auf der Homepage von Twente Enschede)

Jun 14

Finsinger faselt

AWD, Allgemein, Spaß RA Markus Kompa

“Es ist nicht leicht zu beweisen, aber es ist fast sicher so, dass die unabhängigen Vermittler, also Vermögensberater und Makler, unter Berücksichtigung aller Umstände die bessere Beratung bieten.”

“Dem AWD wird zu Unrecht häufig vorgeworfen, seine Berater verkauften provisionsgeleitet. Die Provisionen beim AWD sind aber einheitlich, so dass der einzelne Berater dort nicht belohnt wird, wenn er teure Produkte verkauft.”

Diesen Stuss hat gerade ein angeblicher Finanzwissenschaftler namens Prof. Dr. Jörg Finsinger in diesem Interview hier verzapft.

Vielleicht ist ja beim AWD tatsächlich alles anders als bei den anderen Finanzvertrieben, bei denen es Provisionstabellen gibt, und die sind dann tatsächlich unabhängig …

Selbst, wenn die Auswahl der einzelnen Partner die gleichen Provisionen generieren würde, so hat einen maßgeblichen Einfluss auf die Höhe der finanzielle Umfang des Geschäfts. Vielleicht hat Finsinger auch nie von Premiumpartnern gehört, die besonders eifrige Vermittler mit Reisen, Autos und bunten Abenden belohnen, wovon die Kunden nie was erfahren werden.

“Der unabhängige Berater muss natürlich von der Provision leben und dies kann die Beratung durchaus beeinflussen.”

Also doch? Ja, wie denn nun?

Aufschluss über Finsingers Ode an die Branche ist die “Abmoderation”: Der gute Mann jobbt nämlich selber als Vermögensberater!

Jun 12

Immer wieder werden die Autoren der von mir anwaltlich betreuten Website Finanzparasiten.de darauf angesprochen, dass es beim Vertrieb von Finanzprodukten (”Beratung”) in den konventionellen Banken auch nicht durchweg zum Besten stehen würde. Hier wird dort wird die “Beratung” durch Provisionen sachfremd beeinflusst.

Dem ist zuzustimmen. Vielleicht wird das Informationsangebot irgendwann mal auf die etablierten Finanzdienstleister ausgeweitet.

Allerdings weiß bei Banken der Kunde, dass der Banker parteiisch ist, während sich die “unabhängigen” Finanzvertriebler als objektive beste Freunde aufspielen. Hier in diesem Blog interssiert uns vor allem das Verhältnis der Handelsvertreter zum “Arbeitgeber”, das nun einmal einen Handelsvertreter ungleich schlechter stellt als einen Angestellten. Letztere haben Arbeitnehmerrechte, können sich gewerkschaftlich zusammschließen, usw. Handelsvertreter haben hingegen keine Lobby.

Jun 10

Esgibt immer wieder Geschichten, die uns bei der DVAG missfallen. Um diese Dinge beim Namen zu nennen:

Ein Vermögensberater wünschte seinen Austritt und bat höflich um einen Aufhebungsvertrag, um die überlangen Kündigungsfristen zu umgehen. Man bot ihm an, er könne schnell raus, müsse aber 60.000€ Vertragsstrafe zahlen, wenn er irgendwann in Zukunft in der Branche weiterarbeiten wolle.

Unglaublich.

Ein anderer erkrankter Vermögensberater bat um kurzfristige Entlassung und schrieb die Zentrale der DVAG an. Keine Antwort. Er erinnerte an sein Schreiben - in höflicher und netter Weise. Wieder nicht einmal eine Antwort, auch nach Monaten nicht.

Unfassbare Verhältnisse.

Es ist nicht nur ein schlechter Stil, es ist herablassend, wie viele verdiente Vermögensberater behandelt werden.

Jun 09
Am 28.05.2009 entschied das Oberlandesgericht Dresden, dass das Landgericht für Rechtsstreitigkeiten mit Vermögensberatern zuständig sei, und nicht das Arbeitsgericht.
Das OLG sagte dazu, Ein Vermögensberater sei angeblich kein Ein-Firmen-Vertreter.
Schließlich habe der Vermögensberater eine anderweitige Erwerbstätigkeit lediglich schriftlich anzuzeigen. Er dürfe und könne auch anderswo arbeiten, nur nicht  bei der “Konkurrenz”. Er habe sich damit auch in anderen Bereichen als Vertreter betätigen können.
Damit setzt sich das Landgericht Dresden auf die andere Seite der bereits viel zitierten Rechtsprechungen.
Jun 05
Urteil des BGH vom 29.01.2009, Aktenzeichen III ZR 94/08:
Die WWK Lebensversicherungs a.G. verkaufte in den 90er Jahren kreditfinanzierte Rentenmodelle. Zielgruppe waren Eigentümer schuldenfreier Eigenheime. Die Eigenheime sollten mit Darlehen gesichert werden und das Kapital in Aktien-Fonds investiert werden.
Die Darlehen sollten aus Entnahmen der Aktien-Fonds bezahlt werden. Die Laufzeiten der Darlehen sollten zwischen 10 und 15 Jahren liegen.
Gleichzeitig sollten fondgebundene Rentenversicherungen angelegt werden. Sie sollten den Anlegern nach Ablauf der Darlehenszeit verbleiben.
Der Handelsvertreter, welcher ausschließlich für die WWK tätig war, wurde wegen Falschberatung verurteilt. Der BGH hatte dieses Urteil in letzter Instanz bestätigt. Der Handelsvertreter musste darüber aufklären, dass bei einer kontinuierlichen Entnahme aus dem D epot der Grundstock des Kapitals in Gefahr gerät, in schlechten Börsenzeiten nach und nach aufgezerrt zu werden.
Weil der Vermittler eben nicht darüber aufgeklärt hatte, geriet er in die Haftung.
Wenn es um kreditfinanzierte Fondbeteiligungen zur Absicherung der Altersvorsorge geht, muss der Vermittler immer und umfassend aufklären. Der Anlageberater, der eine solche Anlage verkauft, muss über die wesentlichen Risiken der Anlage aufklären, es sei denn, dass sich eine solche Aufklärung bereits aus dem Prospekt in leicht nachvollziehbarer Form befindet.
Jun 04

Kürzlich sagte mir jemand, dass es bei der DVAG doch auch Hierarchien gebe, wie anderswo auch. Was wäre daran nicht “normal”?

Darauf konnte ich eine leichte Antwort geben: Bei Strukturvertrieben ist das eigene  Einkommen von der Mitarbeit seiner angeworbenen “Strukkis” abhängig. Dies unterscheidet diese Hierarchien von anderen erheblich.

Wenn ein Unteroffizier bei der Bundeswehr ausscheidet, wird der General dadurch nicht weniger verdienen. Bei der DVAG ist das anders. Das führt dann oft zu sehr fragwürdigen Anwerbungsversuchen, wie das nachfolgende Beispiel schildert.

Ein Klick auf den Link lohnt sich. Es ist eine sehr skurile Geschichte einer gewissen innalemania, die eigentlich Sekretärin werden wollte.