Juli 2009

Direktionsleiter nicht empfangsbevollmächtigt

Am 23.06.2009 entschied das Amtsgericht Frankfurt am Main, dass ein Direktionsleiter der Deutschen Vermögensberatung (höchste Stufe, die ein Vermögensberater in der Deutschen Vermögensberatung erreichen kann), gegenüber der Deutschen Vermögensberatung nicht empfangsbevollmächtigt ist.

Ein Direktionsleiter darf danach weder Willenserklärungen für die Deutsche Vermögensberatung abgeben noch Willenserklärungen gegen die Deutsche Vermögensberatung annehmen.

Hintergrund war, dass ein ehemaliger Kunder der DVAG sich von den Anrufen und Hausbesuchen belästigt fühlte. Er erteilte der DVAG das Verbot, mit ihm Kontakt aufzunehmen. Dieser Brief ging an den Direktionsleiter und hat folglich für die DVAG keine Bedeutung. Der Direktionsleiter, so das Gericht, sei ja schließlich „nur“ Handelsvertreter der DVAG.

Kündigung des Handelsvertreters

Am 22.01.2009 gab es vor dem Landgericht Köln unter dem Aktenzeichen 30 O 168/08 eine interessante Entscheidung:

Ein Unternehmen wollte einem Handelsvertreter kündigen (offensichtlich nichts ungewöhnliches in dieser Zeit!).
Das erste Kündigungsschreiben wurde von dem Leiter/Personal der Gesellschaft unterschrieben. Der Handelsvertreter wies die Kündigung zurück, weil der Kündigung keine Vollmachtsurkunde beigefügt war. Daraufhin wurde erneut gekündigt, mit Unterschrift des Prokuristen, jedoch auch wieder ohne Vollmachtsurkunde. Auch diese Kündigung wurde mit den gleichen Argumenten zurückgewiesen. Dann wurde erneut gekündigt mit Vorlage einer Original-Vollmacht.

Nach dem Handelsregister waren die Prokuristen der Gesellschaft entweder nur zu zweit oder einer allein zusammen mit dem Vorstandsmitglied vertretungsberechtigt.

Grundsätzliches:

Gemäß § 174 Satz 2 BGB kann eine Kündigung nicht zurückgewiesen werden, wenn der Vollmachtgeber den anderen von der Bevollmächtigung in Kenntnis gesetzt hatte. Diese Regelung gilt dann, wenn jemand unterschreibt, der normalerweise bestimmte Vollmachten innehat. Wenn z.B. ein Personalchef oder ein Handlungsbevollmächtigter eines Unternehmens unterschreibt, so kann man davon ausgehen, dass er bevollmächtigt ist.

Grundsätzlich darf auch jemand gemäß § 49 Abs. 1 HGB vertreten, wenn er Prokura besitzt. Dies ist nämlich die Vollmacht für alle Arten von gerichtlichen und außergerichtlichen Geschäften und Rechtshandlungen, die der Betrieb des Handelsgewerbes mit sich bringt.

Problematisch ist hier nur, dass den Prokuristen eine so genannte Gesamtprokura im Sinne des § 48 Abs. 2 HGB erteilt wurde, wonach er nur mit einem weiteren Prokuristen oder einem Vorstand die Gesellschaft vertreten darf. So stand es im Handelsregister.

Nun gibt es noch eine weitere Regelung, die hier zum Nachdenken anregt:

§ 15 HGB regelt grundsätzlich, dass für Außenstehende alles das gilt, was im Handelsregister steht (Vertrauensschutz). Da der Leiter/Personal in dem Fall nicht als Bevollmächtigter im Handelsregister eingetragen war, durfte er auch nicht allein unterschreiben, so das Landgericht.

Etwas anderes gilt im Übrigen im Arbeitsrecht:

Das Bundesarbeitsgericht entschied nämlich, dass ein Personalchef eine Kündigung aussprechen darf und diese nicht wegen fehlender Vollmacht zurückgewiesen werden kann. Da es jedoch hier nicht um Arbeitnehmer geht, sondern um Handelsvertreter, konnten diese Grundsätze nicht angewendet werden.

Das Landgericht entschied:

Die ersten beiden Kündigungen waren unwirksam. Erst die letzte Kündigung konnte das Vertragsverhältnis beenden.

Merke:

Personalchefs mit Gesamtprokura können Handelsvertreterverträge nur kündigen, wenn eine Original-Vollmacht beigefügt wird. Eine, wie wir finden, interessante und richtungsweisende Entscheidung.