Aug 31

Warum nicht einmal Versicherungen per Los verkaufen?

Nach dem Motto „Jetzt gewinne ich, was ich will“ wurde im Internet eine Tombola mit 50-Cent-Losen angeboten.

Das Landgericht Köln hat am 07.04.2009 unter dem Aktenzeichen 33 O 45/09 einen Riegel davor geschoben und dies verboten.

Der Betreiber verhalte sich wettbewerbswidrig, da er gegen das Glücksspielverbot im Internet verstoße. Es greife hier auch nicht die Ausnahme gemäß Rundfunkstaatsvertrag, der Gewinnspiele, deren Einsatz nicht mehr als 50 Cent betrage, erlaube. Schließlich könne bei der hier streitigen Tombola das Entgelt jeder Zeit in 50-Cent-Schritten erhöht werden.

Dies verstoße gegen §§ 3,4 GlöStV; 8 a RStV.

Aug 29

Gerade erst Ende letzten Jahres hatte eine von dem Verbraucherministerium in Auftrag gegebene Studie die Beratungsqualität kritisiert: zu viele Storni seien Hinweis auf schlechte Beratung.

Stornierungen seien demnach immer ein Indiz für Falsch- oder Schlechtberatungen.

Man hatte gesetzliche Änderungen gefordert. Ein paare wenige wurden umgesetzt. Hat es was gebracht?

Das Versicherungs-Journal hatte am 26.08.2009 aktuelle Stornoquoten von Lebensversicherungen veröffentlicht. Wie es schon zu befürchten war, waren die Stornoquoten ähnlich schlecht wie zuvor.

Die Frühstornoquote sank im Vergleich zum Vorjahr nur von 13,39 auf 11,68 %.

Interessant ist ein Blick auf diesen Beitrag des Versicherungs-Journals, der Schaubilder über die Bestandsstornos veröffentlicht. Da lag die Hannoversche mit einer Quote von nur 1,58 % auf Rang 1, die AachenMünchener war von 81 Versicherungen die 8- schlechteste, lag also auf Rang 74.

Bei der Frühstornoquote sah es nicht viel besser aus. Schlechteste Versicherung war hier die Hamburg Mannheimer mit einer Stornoquote von 16,24 %, gefolgt von der Zürich Deutschen Herold mit 12,66 % und der AachenMünchener mit 12,21 %.

Die Hamburg Mannheimer hat ihren eigenen umstrittenen Strukturvertrieb, die AachenMünchener wird von der Deutschen Vermögensberatung DVAG verkauft und die Zürich Deutsche Herold von der Bonn-Finanz, dem AWD, und anderen Vertriebsgruppen.

Die fragwürdigen Pyramiden-Strukturen einiger Vertriebe erweisen sich offensichtlich als Hemmschuh bei den Bemühungen, die Beratungsqualität zu verbessern.

Aug 27

Im Mai 2009 entschied das Landgericht Frankfurt am Main, dass die deutsche Vermögensberatung DVAG nicht verpflichtet sei, einem ehemaligen Vermögensberater einen Ausgleichsanspruch gemäß § 89 b HGB zu zahlen.

Voraussetzung des § 89 b HGB ist, dass

1.
das Unternehmen erhebliche Vorteile aus der Geschäftsverbindung mit neuen Kunden hat und

2.
der Handelsvertreter durch die Vertragsbeendigung Provisionsansprüche verliert (sog. Provisionsverzichtsklausel beim Versicherungsvertreter) und

3.
die Zahlung eines Ausgleiches der Billigkeit entspricht.

Das Landgericht Frankfurt am Main hat immer wieder entschieden, dass ein Vermögensberater gemäß Vertrag nicht auf seine Provisionen verzichtet. Schließlich erhalte der Vermögensberater sämtliche Provisionen, die ihm vertraglich zugesichert wurden.

Betreuungsprovisionen erhält er deshalb nicht mehr, weil er die Kunden nicht mehr betreut.

Vermögensberater gingen mithin beim Landgericht Frankfurt stets leer aus, weil der Vermögensberater angeblich keine Provisionsverluste habe.

Der europäische Gerichtshof hat in einem Urteil vom 26.03.2009 unter dem Aktenzeichen C -348/07 Bedenken gegen die gesetzlichen Regelungen erhoben. Diese wurde in der Handelsvertreterrichtlinie 86/653/ EWG vom 18.12.1986 bereits angepasst.

Der europäische Gerichtshof meint nämlich, dass der Provisionsverlust allenfalls ein Beispiel sein kann, jedoch nicht eine eigenständige Voraussetzung. In der neuen Handelsvertreterrichtlinie wurde die Voraussetzung des Provisionsverlustes gestrichen!

Welche Auswirkungen dies auf laufende und zukünftige Verfahren hat, bleibt anzuwarten.

Dennoch wird die Gesetzesänderung Vertreter begünstigen, welche hauptsächlich einmalige Abschlussprovisionen und geringe Folgeprovisionen erhalten haben. Ob dies das Landgericht Frankfurt am Main in dem oben genannten Fall zu einer Änderung der ständigen Rechtsprechung bewegen kann, bleibt abzuwarten.

Vermögensberater können wieder Hoffnung schöpfen.

Aug 26

Bei all dem alltäglichen Theater:

Warum brauchen wir denn noch Versicherungen?

Aug 25

Nachdem man kürzlich den Verbraucherzentralen den “Ampelcheck” verboten hatte, gehen diese nun mit einer eigenen Aufklärungs-Website in die Offensive: Verbraucherfinanzwissen.de.

Ein unhandlicher Domainname. Aber Finanzparasiten.de war ja schon besetzt …

Aug 25

Dass es Maklern, Versicherungsvertretern und Vermögensberatern finanziell oft nicht gut geht, ist ein offenes Geheimnis.

Deshalb betreiben viele ihre Geschäfte von zu Hause aus. Uns sind sogar Fälle bekannt, dass Vermögensberater der deutschen Vermögensberatung ihre Tätigkeiten aus dem Keller oder aus der Garage heraus betrieben.

Einem Vermögensberater wollte der Vermieter diese Geschäfte sogar verbieten, drohte mit Kündigung und damit, die ganze Familie aus der Wohnung zu werfen.

Der Bundesgerichtshof durfte sich am 14.7.2009 damit beschäftigen, wer grundsätzlich Recht hat. Der BGH entschied, dass kleine gewerbliche Nebentätigkeiten ohne nennenswerten Kundenverkehr vom Vermieter nicht verboten werden können.

Der Vermieter hat danach

die Erlaubnis zur teilgewerblichen Nutzung zu erteilen, wenn es sich um eine Tätigkeit ohne Mitarbeiter und ohne ins Gewicht fallenden Kundenverkehr handelt.

Diese Entscheidung dürfte vielen Versicherungsvertretern gefallen.

Aug 24

Am 16.07.2009 entschied der Bundesgerichtshof, dass ein Makler dafür haften muss, wenn er über Fristen (hier Fristen zur ärztlichen Feststellung einer Invalidität) den Kunden nicht informiert.

Der Makler hatte bereits vor dem Oberlandesgericht verloren. Die Entscheidung wurde lediglich bestätigt.

Am 04.08.2002 erlitt der Kläger einen Motorradunfall in der Schweiz. Der Makler unterstützte den Kläger bei der Geltendmachung der Ansprüche gegen die verschiedenen Versicherer. Innerhalb von 15 Monaten nach dem Unfall gab keiner der behandelnden Ärzte eine schriftliche Erklärung über die unfallbedingte Invalidität des Klägers ab.

Deshalb hatte sich der Unfallversicherer auf die Ausschlussfrist gemäß § 7 Abs. 1 der Versicherungsbedingungen berufen und zahlte nicht.

Der Makler habe dem Kläger gegenüber eine Nebenpflicht verletzt und hafte deshalb gemäß § 280 Abs. 1 BGB. Die Klausel sei für einen Versicherungsnehmer nicht einfach zu verstehen und nicht erkennbar. Der Makler mit allen Erfahrungen hätte über die Klausel informieren müssen.

Zwar hätte der Kläger die Lektüre der Versicherungsbedingungen lesen müssen. Diese Verpflichtung bestand jedoch nur gegenüber dem Versicherer, nicht jedoch gegenüber dem Makler, so dass sich der Makler darauf nicht berufen kann.

Aug 23

Der Verein für Konsumenteninformation veröffentlichte im Bezug auf MEL einen bemerkenswerten Beschluss des Handelsgerichts Wien.

Bei dem Fall ging es um eine Handelsvertreterin, die keine Ahnung von ihrem Produkt hatte. Der Finanzvertrieb muss konkret zu zwei Dritteln wegen Falschberatung haften, während sich die Klägerin ein Drittel wegen Mitverschulden selbst zugute halten muss, weil sie ein unterschriebenes Formular nicht gelesen hatte.

Ein “Mitverschulden” könnte auch in der unterlassenen Lektüre von www.finanzparasiten.de zu erblicken sein … ;-)

Aug 22

AWD steht nicht nur mit der DVAG auf Kriegsfuß, sondern hat schon seit Jahren einen anderen erklärten Erzfeind und Nebenbuhler: die Formaxx.

Nun gerade ist der langjährige Streitgenosse Jörg Jacob nicht nur von dem AWD abgewandert, sondern gleich in die Chefetage der Formaxx gerückt. Am 1.10.09 geht er dort in den Vorstand.

Mit Jacob sitzt nun schon der dritte Ex-Mitarbeiter des AWD im Formaxx-Vorstand. Ralf Steinmeister und Kai Lange (Bruder der früheren Frau des ehemaligen AWD-Chefs und Eigentümers Carsten Maschmeyer) gingen ihm voraus.

Jacob war 18 Jahre beim AWD. Dort hatte er es bis zum Vertriebschef für das Deutschland-Geschäft gebracht. Im Frühjahr 2007 schied er aus.

Der AWD warf ihm vor, noch während seiner Tätigkeit für AWD bereits an der Formaxx-Gründung gearbeitet und Mitarbeiter für den neuen Konkurrenten geworben zu haben. Über eine entsprechende Klage des AWD gegen Jacob wegen Untreue und Vertragsbruchs ist bis heute nicht entschieden. Jacob selbst hatte daraufhin den AWD wegen angeblicher Spitzel- und Abhörpraktiken angezeigt. Angeblich hatte man seinen Wagen mit Wanzen ausgestattet und seinen Wognsitz mit Kameras überwacht. Ein ganzes Team von Detektiven soll ihm auf der Spur gewesen sein. Die Staatsanwaltschaft ermittelt.

Es wird gemunkelt, dass Jacob von Anfang an die treibende Kraft hinter der Formaxx-Gründung war. Nachdem das zweijährige Wettbewerbsverbot abgelaufen ist, durfte er nun offiziell bei Formaxx anfangen.

Aug 21

Die Kriegskasse der DVAG ist gefüllt. So jedenfalls lässt man es stets in Frankfurt verlauten.

In diesem Sinne werden immer wieder Vermögensberater verklagt, die nach Ausspruch der Kündigung ihre Umsätze nicht erfüllen. Die DVAG unterstellt schlimmste “Untreue”.

Vor dem Arbeitsgericht Frankfurt lief ein Verfahren, in dem die DVAG eine irrtümlich falsche AVAD-Eintragung zum Anlass nahm, Konkurrenztätigkeit anzunehmen. Der AVAD trug nämlich versehentlich den Berater noch während des Vertrages bei der DVAG bei einem konkurrierenden Unternehmen ein.

Außerdem sollen die Umsätze des Vermögensberaters rapide in den Keller gegangen sein. “Wer nicht umsetzt, geht fremd” - wurde dem Vermögensberater vorgehalten.

Die DVAG legte gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt Berufung ein. Am 19.8.09 wurde darüber vor dem Landesarbeitsgericht verhandelt. Die DVAG musste sich vorhalten lassen, dass die Vorwürfe viel zu dünn seien. Es genüge nicht, dass die Umsätze gesunken seien.

Das Gericht hielt die Vorträge der DVAG für nicht ausreichend. Außerdem seien die Vorträge so schwach, dass sie nicht einmal den Anforderungen an eine Berufungsbegründung standhalten könnten.

Die DVAG musste daraufhin auf ihre Ansprüche verzichten.