Aug 20

Am 18.8.09 wurde vor dem Landgericht Hannover über den Tatbestandsberichtigungsantrag der DVAG verhandelt.

Wir berichteten.

Die DVAG meinte, das Gericht habe in dem Urteil den Sachverhalt, wer die Nr. 1 sei, falsch erfasst.

Dies sah das Gericht nicht so und wies den Antrag ab. Nunmehr geht der Rechtsstreit darüber, ob sich die DVAG als weltweit Nr.1 und ob sich der AWD unabhängig nenen darf, in die 3. Runde vor das Oberlandesgericht.

Erfahrungsgemäß kann das jetzt noch lange dauern. Bis das OLG eine Entscheidung fällt, düften beide eh ihre Werbesprüche in den Keller verbannt haben.

Aug 19

Postbank zum AWD?

AWD, Spaß RA Markus Kompa

Nachdem die Post ihr Netz an Briefkästen ausgedünnt hatte, ja inzwischen Montags nicht mehr so recht zustellen will und in den kommenden Jahren ihre eigenen Filialen komplett aufgeben will, soll nun auch - nachdem man Zumwinkel durch ein bei der Manager-Kaste übliches Delikt abgeschossen hatte - die Postbank verscherbelt werden. Nachdem in Rankings des Service der Postbank verhältnismäßig schlecht abgeschnitten hatte, will man den Laden offenbar nun in die Hände von jemandem legen, der es ebenfalls nicht drauf hat: dem AWD.

Im obigen Video wirbt die Postbank damit, keine Hochhäuser zu haben. Nun ja, in Berlin steht eines mit groß “Postbank” dran. Und neulich haben die Postbänkler sogar das Watergate-Hotel in Washington gekauft … Da sind ja bekanntlich schon ganz andere dumm aufgefallen.

Bevor er - entsprechend einem Urteil - verschwindet, hier noch schnell ein Anti-Postbank-Clip vom “unabhängigen Finanzoptimierer”. Muhahaha …

Aug 18

Die Wirtschaftswoche bietet einen umfangreichen Artikel zum AWD. Pflichtlektüre für Finanzvertriebler.

Aug 18

Am 18.11.2008 entschied das Landgericht Tübingen, dass formularmäßige Saldorückzahlungsklauseln einen Handelsvertreter unangemessen benachteiligen können und deshalb unwirksam seien. Der Handelsvertreter braucht das Soll-Saldo nicht zurückzahlen.

In diesem Fall sollte der Handelsvertreter Schulden übernehmen, die sein Vorgänger aufgebaut hat. Er sollte für ein negatives Saldo auf dem Geschäftsstellenleiterkonto seines Vorgängers in Höhe von 250.000,00 € haften. Zum Zeitpunkt der Kündigung durch das Finanzdienstleistungsunternehmen wies das Geschäftsstellenleiterkonto ein Minus von etwa 380.000,00 € aus. Dem Unternehmen wurde vorgehalten, es habe gewusst, dass der Handelsvertreter Jahre benötigen würde, um die Schuld abzutragen. Ihm wurde jedoch bei Beginn der Tätigkeit in Aussicht gestellt, er werde bis zu 360.000,00 € jährlich verdienen. Das Landgericht hatte d ie Rückzahlungsklausel für unwirksam erklärt, weil sie nicht differenziere, wer den Vertrag beende. Dies sei unangemessen. Die Unwirksamkeit der Rückzahlungsklausel nach § 306 Abs. 3 BGB die Unwirksamkeit des gesamten Betrages zur Folge.

Das Gericht legte zugrunde, das für einen Handelsvertreter typisch sei, dass er im Gegensatz zum Unternehmer seinen Beruf regelmäßig ohne eigenen Kapitaleinsatz ausübe. Von diesem Leitbild habe die vertragliche Regelung abgewichen. Hier wurden sämtliche Risiken auf den Handelsvertreter abgewälzt. Hinzu kamen erhebliche Fixkosten für Büromiete, Möbelmiete usw.

Auf diese Weise wurde das gemeinsame Erfolgsrisiko einseitig auf den Handelsvertreter abgewälzt. Der Handelsvertreter wurde damit zur Erwerbsquelle des vertretenden Unternehmers.

Der MLP soll dagegen Berufung eingelegt haben.

Aug 17

…Tchibo stoppt Investment-Vertrieb….

Die Tchibo Direct GmbH verkauft jetzt nur noch Kleidung, Dinge für den Haushalt und …ach ja: Kaffee und ein paar Versicherungen.

Wie bereits berichtet wurde, ist vor dem Landgericht Hamburg ein Verfahren gegen Tchibo anhängig mit dem Ziel, dass Tchibo den Verkauf von Investment-Fonds einstellt. Der Arbeitgeberverband der Finanzdienstleistungen Wirtschaft e.V. (AfW) hatte die Klage gegen den Kaffeeröster angestrengt.

Während dieses Verfahrens hat Tchibo seinen Investmentverkauf eingestellt, hat dies jedoch damit zu erklären versucht, dass krisenbedingt ein Rückgang der Nachfrage zu verzeichnen sei.

Weiterhin verkauft Tchibo jedoch noch immer Versicherungen. Der AfW ist mithin noch immer nicht am Ziel angelangt .

Aug 16

Am 24.06.2009 entschied der BGH darüber, welchen Schaden ein Handelsvertreter zu leisten habe, der bei einer unerlaubten Konkurrenztätigkeit erwischt wird. Es ging um den so genannten „entgangenen Gewinn“. In diesem Fall hat ein Versicherungsvertreter Kundenlisten benutzt, um fremde Versicherungen zu vermitteln. Darin ist ein Verstoß gegen das Wettbewerbsverbot zu sehen. Dies löst einen Anspruch auf Schadenersatz aus.

In diesem Fall hatte das Unternehmen eine Vertragsstrafe vertraglich vorgesehen. Mit dieser Vertragsstrafe ist das Unternehmen jedoch in allen Instanzen gescheitert, auch vor dem BGH. Schließlich verstoße dies gegen § 340 Abs. 2 BGB und ist wegen unangemessener Benachteiligung des Vertragspartners auch im Verhältnis unter Kaufleuten unwirksam.

Dann nahm die Versicherung eine eigene Schadenrechnung vor. Man hatte den entgangenen Gewinn mit etwa 34.000,00 € errechnet.

Nun sagt der BGH, dass das Gericht gemäß § 287 ZPO die Höhe des Schadens schätzen darf. Selbst wenn der Vortrag der Versicherung Lücken oder Unklarheiten enthält, darf eine Klage deshalb nicht abgewiesen werden. Es genügt, wenn der Schadenvortrag grob nachvollziehbar ist.

Mithin hat der BGH die Entscheidung des Oberlandesgerichts aufgehoben und an dieses zurückverwiesen.

Aug 14

Unser großer Rennfahrer Michael Schuhmacher - und bekennender Freund der Deutschen Vermögensberatung - hat sich nun endgültig von der Formel 1 zurückgezogen und hat offenbar schon eine neue Tätigkeit im Visier.

Aber irgendetwas fehlt doch da! Ein Detail, das wir bei Anblick dieses Videos so vermissen…

Richtig, Schumi trägt das DVAG-Cappy gar nicht mehr und wirbt für Vodafone und Shell! Na na na …

Aug 13

Dass unerlaubte Telefonwerbung seit Anfang August erheblich unter Strafe gestellt ist, geisterte vor kurzem durch die Presse. Sogar die Bildzeitung soll darüber berichtet haben.

Bis zu 50.000,00 € Geldbuße werden jetzt fällig, wenn ohne vorheriges, ausdrückliches Einverständnis des Verbrauchers Werbeanrufe getätigt werden oder die Rufnummer unterdrückt wird.

Weil alle darüber schrieben, haben wir uns bisher einen Eintrag erspart.

Dennoch tauchten bei einigen Handelsvertretern konkrete Fragen auf, so dass wir das Gesetz noch einmal kurz zusammenfassen möchten:

1.
Vorher nicht genehmigte Werbeanrufe werden mit einer Geldbuße bis 50.000,00 € geahndet.

2.
Anrufer dürfen ihre Rufnummer nicht mehr unterdrücken (Geldbuße bis 10.000,00 €).

3.
Verträge, die am Telefon abgeschlossen werden, können widerrufen werden.

4.
Wird über das Widerrufsrecht telefonisch oder im Internet nicht aufgeklärt, kann zur vollständigen Bezahlung widerrufen werden. Dies gilt auch dann, wenn das Unternehmen bereits mit der Ausführung der Dienstleistung begonnen hat.

Nun kam die Frage auf, wie es denn sei, wenn man aufgrund einer Empfehlung einen Kunden anrufen würde?

Die Frage ist – zum Leidwesen der Handelsvertreter – leicht zu beantworten:

Solange nicht die Einwilligung des Angerufenen selbst vorliegt, darf nicht angerufen werden. Die Genehmigung kann grundsätzlich nicht von einem Dritten erteilt werden.

Aug 12

Finanzgeschichte

Allgemein, DVAG RA Kai Behrens

Pohl, Gründer der DVAG, der sich in Marburg mit dem Bau eines Congesscentrums gerade ein Denkmal setzen will, ist vor einigen Jahren als Schriftsteller aufgefallen. Er veröffentlichte im Jahr 2005 ein Buch.

Pohl hat Finanzgeschichte geschrieben - das zumindest behauptet er in dem Buchtitel von sich selbst.

Die Vorstellung dieses Werks geschah seinerzeit feierlich in Hamburg im Beisein des Verlagschefs, des Journalisten Müller-Vogg, Dr. Pohls und - hoppla - von Kurt F. Fiermetz, seinerzeit Aufsichtsratsvorsitzender der Hypo-Real-Estate Holding AG.

Dies haben wir einer Presseveröffentlichung entnehmen können. Man muss hier das Bild rechts unten mit Datum vom 18.5.2005 anklicken, um die Teilnehmer genau erkennen zu können.

Aktuell ist Fiermetz nicht mehr Aufsichtsratsmitglied der Hypo-Real-Estate Holding AG. Was war passiert?

Aufgrund staatsanwaltschaftlicher Ermittlungen wurde der Vorwurf erhoben, er sei daran beteiligt, Aktionäre getäuscht zu haben. Fiermetz trat von allen Posten zurück. Über die Probleme mit der Hypo-Real-Estate hatten wir bereits hier in diesem blog berichtet.

Eben halt Finanzgeschichten…

Ergänzung von RA Kompa:

Zu dem seltsamen Buch des sicherlich unabhängigen “Journalisten” Müller-Vogg siehe hier.

Und mit welchem Trick es der gute Herr Dr. Pohl geschafft hatte, das Machwerk in die Bestseller-Listen zu pushen, siehe hier.

Was man vom Rest des Pohlschen Wirkens halten darf, darauf kann sich ein jeder seinen Reim machen …

Aug 11
Am 03.03.2009 entschied das Landesarbeitsgericht Hamm, dass unter bestimmten Umständen Provisionen, die als Vorschuss geleistet wurden, nicht zurück zu zahlen sind.
In diesem Fall hatte ein Versicherer dem Vermittler zugesichert, er würde für drei Jahre jeden Monat einen pauschalen Vorschuss auf die Provisionen in Höhe von 1.500,00 € zur Verfügung gestellt bekommen.
Dieses Darlehen sollte dann durch verdiente Provisionen zurückgeführt werden. Jedenfalls sollte das Darlehen zu 50 % im Fall des Ausscheidens von dem Vermittler zurückgezahlt werden.
Nun klagte, wie es kommen musste, der Versicherer nach Vertragsende die überzahlten Provisionen ein.
Das Gericht jedoch sieht in dem Verhalten des Versicherers einen Verstoß gegen Treu und Glauben gemäß § 242 BGB. Sie hat den Beklagten nicht hinreichend bei seiner Vermittlungstätigkeit unterstützt und es ihm nicht ermöglicht, in ausreichendem Maße provisionspflichtige Geschäfte zu vermitteln.
Für uns Juristen war interessant, dass das Gericht keinen Verstoß gegen Bestimmungen hinsichtlich der allgemeinen Geschäftsbedingungen gesehen hatte. Schließlich ergebe sich die Rückführung zu viel gezahlter Provisionen aus § 812 BGB, und nicht aus irgendwelchen vertraglichen Klauseln.
Das Gericht ließ den Anspruch an § 242 scheitern mit der Begründung:
„Der Beklagte war im Wesentlichen darauf angewiesen, aus dem Absolventen- Potential Kunden für Finanzdienstleistungen, insbesondere Versicherungsverträge zu akquirieren. Dieses war unter den konkreten Bedingungen … nicht ausreichend, um den Vorschuss, den die Klägerin dem Beklagten gewährte, in Verdienen zu bringen…
Dieses Absolventen-Potential (1.087 potentielle Kunden) hatten sich 12 bis 15 Berater zu teilen… Unter Zugrundelegung der genannten Zahl der Berater, standen demnach 12 Berater, statistisch 544 tatsächlich ansprechbare Kunden, d.h. pro Berater 45 Kunden, gegenüber…. Für den so reduzierten Kreis ist weiter zu berücksichtigen, dass hieraus nicht jeder ein Kunde der Klägerin wird …“
Mit diesen Argumenten wurde die Klage in zweiter Instanz abgewiesen.
Die Klägerin, der Versicherer also, hatte übrigens in der ersten Instanz vor dem Arbeitsgericht gewonnen.