Am 04.09.2009 entschied das Hessische Landesarbeitsgericht, dass die Arbeitsgerichtsbarkeit für Streitigkeiten zwischen Vermögensberatern und der Deutschen Vermögensberatung DVAG zuständig sind.
Bei dem „alten“ Vertrag, in dem die Ausübung einer anderweitigen Beratungs-, Vermittlungs- oder Verkaufstätigkeit verboten ist, handelt es sich um eine Eigenschaft als Ein-Firmen-Vertreter.
Zudem hat der Vermögensberater in den letzten sechs Monaten nicht mehr als 1.000,00 € im Durchschnitt verdient. Auf diesen Zeitraum ist auch dann abzustellen, so das Gericht, wenn der Vermögensberater in dem Zeitraum nichts verdient hätte.
Im Übrigen stellt das Hessische Landearbeitsgericht ausschließlich auf den tatsächlichen Verdienst (Zufluss) ab.
Schließlich, so das Landesarbeitsgericht, soll nach der Begründung des Gesetzesentwurfes Handelsvertretern der Weg zu den Arbeitsgerichten eröffnet sein, die wegen der Höhe ihres Einkommens einem Arbeitnehmer vergleichbar sind. Und dann muss ausschließlich auf die gezahlte Vergütung abgestellt werden.
Gleichgültig ist es auch, ob der Vermögensberater noch weitere Anwartschaften auf Provisionen hat. Abzustellen ist einzig und allein auf das, was ausgezahlt wurde.
Die Deutsche Vermögensberatung DVAG argumentierte damit, bei der Abrechnung handele es sich um ein so genanntes Kontokorrent. Hier werde mit Gegenforderungen auf- und verrechnet, im Rückstellungskonto würden Beträge als Risikoabsicherung landen, die bei der Berechnung der Provisionsgrenze mit angerechnet werden müssten.
Der BGH entschied am 12.02.2008, dass als bezogene Provision “alle unbedingt entstandene Provisionen” zählen. Dazu gehören offensichtlich nicht die Rückstellungen, da sie erst dann verdient sind, wenn ein Vertrag eine bestimmte Haftungszeit überlebt hat. Der BGH wollte aber Provisionen mit anrechnen, die im Wege einer Verrechnung zwar verdient, aber nicht ausgezahlt wurden.
Dies wäre z.B der Fall gewesen, wenn der Handelsvertreter mehr als 1000€ an Provisionen “erarbeitet” hätte, er aber weniger ausgezahlt bekommen hätte, wenn ihm Provisionen wegen eines stornierten Vertrages wieder abgezogen würden.
Alles verstanden? Im Dschungel der “Verrechnungen”, der umfangreichen vom BGH ausgelösten Rechnungsprüfungen (was gehört denn nun zu den verdienten Provisionen..) hatte das LAG einen neuen - wie wir finden zutreffenden Ansatz - gefunden.
Nun kommt es nicht mehr darauf an, was “durch Verrechnung” verdient wurde, sondern was ausgezahlt wurde.
Gegen den Beschluss ist die Rechtsbeschwerde vor dem Bundesarbeitsgericht zugelassen.