Die deutsche Vermögensberatung DVAG setzte 2007 ihre neuen Verträge mit den Mitarbeitern durch. Dort sind Wettbewerbsklauseln enthalten - kein allgemeines Wettbewerbsverbot nach Vertragsschluss, sondern Abwerbeverbote.
In den Aufhebungsverträgen der DVAG finden sich diese Klauseln teilweise wieder. Teilweise finden sich aber auch Wettbewerbsverbote in den Aufhebungsverträgen mit empfindlichen Vertragsstrafen (bis 50.000€). Die DVAG wüncht sich sogar noch teilweise lebenslange Abhängigkeit der Vermögensberater!
Also Vorsicht bei Aufhebungsverträgen!
Standardmäßig tauchen bei den Mandanten wegen der Verträge 2007 immer wiederkehrende Fragen auf, die ich an dieser Stelle beantworten möchte. Dies ersetzt - darauf möchte ich hinweisen - keine Rechtsberatung und keine Beratung für den Einzelfall. Die Antworten beruhen auf langjährigen Erfahrungen mit der DVAG und ihrem Verhalten im Umgang mit angeblichen.
Frage: Welche Kunden dürfen nicht abgeworben werden?
Zunächst ist dazu zu sagen, dass die DVAG keinen Konkurrentenschutz hat. Das heißt, solange Kunden über neue Produkte informiert werden, beraten oder auch mit Kunden ein neues Geschäft abgeschlossen wird, ist das erlaubt.
Etwas anderes ist, wenn der Berater Kontakt zu Kunden hat, die über die Deutsche Vermögensberatung einen Vertrag mit einem Ihrer Partnergesellschaften (z.A. AachenMünchener) abgeschlossen haben. Diese Kunden dürfen nicht dazu bewegt werden, den Vertrag mit dieser Partnergesellschaft zu kündigen. Beraten dürfen die Berater auch nach Vertragsende grundsätzlich jeden Kunden. Die Beratung darf jedoch nicht dahin gehen, auf die alt- abgeschlossenen Produkte Einfluss zu nehmen.
Der Berater darf Kunden keinesfalls raten, diese „alten Verträge“ zu kündigen. Man sollte keinen Einfluss darauf nehmen, wenn man gefragt wird, ob diese alten Verträge gekündigt werden sollen! Man sollte dem Kunden auch nicht helfen, wenn dieser angeblich bereits zuvor dazu entschlossen war, einen solchen alten Vertrag zu kündigen (z.B. durch vorbereitete Kündigungserklärungen oder Hilfeleistung beim Wegschicken der Kündigung).
Ein ausgeschiedener Vermögensberater wurde einmal zur Zahlung einer Vertragsstrafe verurteilt, weil er auf die Frage des Kunden, ob ein „alter Vertrag“ gekündigt werden soll, er einfach nur genickt hatte.
Zusammenfassung: Beraten erlaubt, Einflussnahme auf alte Verträge nicht erlaubt.
Frage: Welche Mitarbeiter dürfen abgeworben werden, eigene oder nur registrierte?
Antwort: Es dürfen gar keine Mitarbeiter der DVAG abgeworben werden, egal ob registriert oder nicht oder ob zur eigenen Struktur oder zu einer anderen gehörend.
Dies ist natürlich teilweise nur schwer erkennbar. Was ist z.B. mit dem Fall, dass der Abgeworbene vor der Abwerbung gefragt wurde, ob er bei der DVAG arbeitet und dieser dann behauptet, er würde nicht bei der DVAG arbeiten? Im Nachhinein stellt sich heraus, dass er doch Mitarbeiter der DVAG ist. Wird dann auch die Vertragsstrafe fällig? (dieser Fall klingt konstruiert, ist aber denkbar).
Frage: Greift die zweijährige Wettbewerbsklausel der DVAG in jedem Fall, egal wie hoch der Umsatz war und ob der Vermögensberater nebenberuflich tätig war?
Antwort: Ja, sie greift in jedem Fall!
Frage: Darf man Ende des Vertrages alle seine alten DVAG-Kunden betreuen und anschreiben?
Antwort: Grundsätzlich gilt, dass gegen eine so genannte passive Werbung nichts einzuwenden ist. Wenn sich Kunden an den ausgeschiedenen Vermögensberater wenden, ihn z.B. anrufen, ist es zulässig, diesen zu beraten und zu betreuen.
Man darf jedoch die Kundenlisten nicht systematisch aktiv abarbeiten, um alle Kunden abzuwerben. Der Bundesgerichtshof sagt dazu, dass man die Kunden, die man aus eigener Erinnerung mitnehmen kann, auch weiterhin nach Vertragsende betreuen darf. Dies sind jedenfalls die Kunden, die man gut kennt und alle Kunden aus dem Familien-, Freundes- und Bekanntenkreis.
(Bisher war der Vorwurf eines systematischen Anschreibens nie Gegenstand eines mir bekannten Rechtsstreits mit der DVAG. Es ging - in nicht wenigen Verfahren - immer nur darum, ob im Einzelfall versucht wurde, den Kunden zu veranlassen, einen “alten” Vetrag zu kündigen oder zum Ruhen zu bringen).
Wie lange gilt dieses Abwerbeverbot?
Antwort : Bis zwei Jahre nach Vertagsende.