OVG Münster verweigert bei Schulden Erlaubnis gem. § 34 d GewO

Das direkt neben meiner Kanzlei liegende Oberverwaltungsgericht Münster (ich kann den Richtern aus dem Fenster direkt auf den Arbeitsplatz schauen) durfte am 29.09.2009 auch mal etwas über Handelsverteter entscheiden.

Es erging dann ein Beschluss (Az. 4 B 813/09) darüber, ob es erlaubt sei, dass die Behörde die Erlaubnis zur Gewerbeausübung im Wege einer einstweiligen Anordnung versagt.

Hintergrund ist, dass ein Gewebetreibender Schulden hatte und es deshalb zu Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gekommen ist. Im Juli 2009 betrugen seine Schulden noch etwa 20.000,00 €. Die Gewinn- und Verlustrechnungen für die Jahre 2007 und 2008 gaben einen ordentlichen Gewinn in Höhe von ca. 100.000,00 €.

Wegen der Zwangsvollstreckungsmaßnahmen hat die Behörde die Erteilung einer Erlaubnis gemäß § 34 d GewO abgelehnt.

Dagegen wehrte sich der Antragsteller mit der einstweiligen Verfügung, die erstinstanzlich gescheitert ist und nun auch vom OVG Münster abgeschmettert wurde.

Das Gericht warf dem Antragsteller vor, er habe zwar ordentliche Zahlen geschrieben, jedoch nichts getan, um seine Schulden zu regulieren.