Nov 20

Am 28.05.2009 entschied der Bundesfinanzhof in München unter dem Aktenzeichen V R 7/08, dass auch so genannte Untervermittler, die Zuführungsprovisionen erhalten, von der Umsatzsteuer befreit sind.

Steuerfreiheit für die Tätigkeit als Versicherungsvertreter gemäß § 4 Nr. 11 UStG setzt voraus, dass die Leistungen des Unternehmers die spezifischen und wesentlichen Funktionen einer Versicherungsvermittlung erfüllen. Der BFH meint dazu, dass diese Voraussetzungen auch dann erfüllt seien, wenn ein Unternehmer einem Versicherungsvertreter am Versicherungsabschluss interessierte Kunden benennt und für den Fall des Abschlusses eine so genannte Zuführungsprovision erhält (so genannte Tippgeber). Schließlich, so der BFH, genüge eine mittelbare Verbindung über einen anderen steuerpflichtigen – den Versicherungsmakler -, der selbst in unmittelbarer Verbindung zu einer dieser Parteien stehe.

Nov 19

Die Kläger in Österreich haben eine wichtige Hürde genommen: Ihre Sammelklage wurde gestern zugelassen. Der auch in Deutschland aktuell wegen seinem freizügigen Umgang mit Daten ins Gerede gekommene AWD, über welchen der SPIEGEL kritisch berichtet, währen der FOCUS ihn feiert, wird uns demnächst noch mehr beschäftigen …

Nov 18

Wie ich hörte, erzählt man sich gerade folgenden Witz in Vermögensberaterkreisen (man möge mir nachsehen, dass ich nicht der beste Witzeerzähler bin und ich hoffe, den Witz zumindest im Kern wiedergeben zu können):

Erste Szene:

Vertriebsmitarbeiter des MLP mieten eine kleine Bowlingbahn hinter einer kleinen Kneipe. Auf den Stühlen ihrer Bowlingbahn liegen Reißzwecken.

Was tun sie? Sie führen Gespräche, analysieren die Reißzwecken umfassend, bis die Bowlingzeit zu Ende ist.

Zweite Szene:

AWD-Mitarbeiter planen einen Bowlingabend. Dafür mieten Sie eine kleine Halle. Auf der Bestuhlung vor der Bowlingbahn finden sie Reißzwecken.

Was tun die AWD-Mitarbeiter?

Mit einer Handbewegung wischen sie die Reißzwecke weg, machen plangemäß ihren Bowlingabend, um am nächsten Tag wieder ordentlich Umsatz zu machen.

Dritte Szene:

Vermögensberater der Deutschen Vermögensberatung DVAG planen einen Bowlingabend. Sie mieten die größte Halle der Stadt und finden auf der Bestuhlung vor der Bowlingbahn Reißzwecken.

Was tun sie?

Sie nehmen die Reißzwecken zur Kenntnis, setzen sich darauf, ohne diese zu entfernen und sagen sich: “Der Doktor wird schon wissen, wofür das gut ist!”

Nov 17

Gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Bremen wurde Revision beim Bundesarbeitsgericht eingelegt ( Az.5 AZR 638 + 639/08) . Es wurde nicht rechtskräftig. Die Parteien einigten sich im Oktober 2009 im Rahmen eines Vergleichs.

Das Bundesarbeitsgericht hatte am 16.10.09 in einer vorläufigen Vorberatung die Rechtsauffassung vertreten, dass die Beklagten nicht in einem Arbeitsverhältnis zu der Klägerin (AWD) ständen. Sie waren nicht im Sinne des Arbeitsrechts weisungsgebunden und damit nicht von der Klägerin persönlich abhängig. Die wirtschaftliche Abhängigkeit führe nicht zu einem Arbeitsverhältnis, so das BAG.

Am 20.10.2009 schlossen die Parteien dann einen Vergleich, in dem noch einmal ausdrücklich festgestellt wurde, dass der Beklagte in keinem Arbeitsverhältnis zur  Klägerin stand. Die Kosten wurden gegeneinander aufgehoben (jeder zahlt seinen eigenen Anwalt selbst, die Gerichtskosten werden geteilt).

Nov 16

Das direkt neben meiner Kanzlei liegende Oberverwaltungsgericht Münster (ich kann den Richtern aus dem Fenster direkt auf den Arbeitsplatz schauen) durfte am 29.09.2009 auch mal etwas über Handelsverteter entscheiden.

Es erging dann ein Beschluss (Az. 4 B 813/09) darüber, ob es erlaubt sei, dass die Behörde die Erlaubnis zur Gewerbeausübung im Wege einer einstweiligen Anordnung versagt.

Hintergrund ist, dass ein Gewebetreibender Schulden hatte und es deshalb zu Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gekommen ist. Im Juli 2009 betrugen seine Schulden noch etwa 20.000,00 €. Die Gewinn- und Verlustrechnungen für die Jahre 2007 und 2008 gaben einen ordentlichen Gewinn in Höhe von ca. 100.000,00 €.

Wegen der Zwangsvollstreckungsmaßnahmen hat die Behörde die Erteilung einer Erlaubnis gemäß § 34 d GewO abgelehnt.

Dagegen wehrte sich der Antragsteller mit der einstweiligen Verfügung, die erstinstanzlich gescheitert ist und nun auch vom OVG Münster abgeschmettert wurde.

Das Gericht warf dem Antragsteller vor, er habe zwar ordentliche Zahlen geschrieben, jedoch nichts getan, um seine Schulden zu regulieren.

Nov 15

Bei der Trauerfeier von Robert Enke in der AWD-Arena mussten wir in jeder zweiten Kameraeinstellung die Werbung des AWD ertragen. Während die Gäste weinten, strahlte der neue “persönliche Finanzoptimierer” vom Himmel.

Gleichzeitig brach Paul Biedermann in Freudenstürme aus, weil er einen oder mehrere neue Weltrekorde brach. Beim Sprung ins Wasser mussten wir uns alle überzeugen: Sogar die Bademütze wurde von der deutschen Vermögensberatung DVAG gesponsort.

Während man in beiden Häusern vehement gegen die Umsatzeinbrüche kämpft, scheint man für die Werbung noch mehr als genug übrig zu haben. Ach ja, ganz nebenbei, heute ist Volkstrauertag…

Nov 14

Die deutsche Vermögensberatung DVAG setzte 2007 ihre neuen Verträge mit den Mitarbeitern durch. Dort sind Wettbewerbsklauseln enthalten - kein allgemeines Wettbewerbsverbot nach Vertragsschluss, sondern Abwerbeverbote.

In den Aufhebungsverträgen der DVAG finden sich diese Klauseln teilweise wieder. Teilweise finden sich aber auch Wettbewerbsverbote in den Aufhebungsverträgen mit empfindlichen Vertragsstrafen (bis 50.000€). Die DVAG wüncht sich sogar noch teilweise lebenslange Abhängigkeit der Vermögensberater!

Also Vorsicht bei Aufhebungsverträgen!

Standardmäßig tauchen bei den Mandanten wegen der Verträge 2007 immer wiederkehrende Fragen auf, die ich an dieser Stelle beantworten möchte. Dies ersetzt - darauf möchte ich hinweisen - keine Rechtsberatung und keine Beratung für den Einzelfall. Die Antworten beruhen auf langjährigen Erfahrungen mit der DVAG und ihrem Verhalten im Umgang mit angeblichen.

Frage: Welche Kunden dürfen nicht abgeworben werden?

Zunächst ist dazu zu sagen, dass die DVAG  keinen Konkurrentenschutz hat. Das heißt, solange  Kunden über neue Produkte informiert werden, beraten oder auch mit Kunden ein neues Geschäft abgeschlossen wird, ist das erlaubt.

Etwas anderes ist, wenn der Berater Kontakt zu Kunden hat, die über die Deutsche Vermögensberatung einen Vertrag mit einem Ihrer Partnergesellschaften (z.A. AachenMünchener) abgeschlossen haben. Diese Kunden dürfen nicht dazu bewegt werden, den Vertrag mit dieser Partnergesellschaft zu kündigen. Beraten dürfen die Berater auch nach Vertragsende grundsätzlich jeden Kunden. Die Beratung darf jedoch nicht dahin gehen, auf die alt- abgeschlossenen Produkte Einfluss zu nehmen.

Der Berater darf Kunden keinesfalls raten, diese „alten Verträge“ zu kündigen. Man sollte keinen Einfluss darauf nehmen, wenn man gefragt wird, ob diese alten Verträge gekündigt werden sollen! Man sollte dem Kunden auch nicht helfen, wenn dieser angeblich bereits zuvor dazu entschlossen war, einen solchen alten Vertrag zu kündigen (z.B. durch vorbereitete Kündigungserklärungen oder Hilfeleistung beim Wegschicken der Kündigung).

Ein ausgeschiedener Vermögensberater wurde einmal zur Zahlung einer Vertragsstrafe verurteilt, weil er auf die Frage des Kunden, ob ein „alter Vertrag“ gekündigt werden soll, er einfach nur genickt hatte.

Zusammenfassung: Beraten erlaubt, Einflussnahme auf alte Verträge nicht erlaubt.

Frage: Welche Mitarbeiter dürfen abgeworben werden, eigene oder nur registrierte?

Antwort: Es dürfen gar keine Mitarbeiter der DVAG abgeworben werden, egal ob registriert oder nicht oder ob zur eigenen Struktur oder zu einer anderen gehörend.

Dies ist natürlich teilweise nur schwer erkennbar. Was ist z.B. mit dem Fall, dass der Abgeworbene  vor der Abwerbung gefragt wurde, ob er bei der DVAG arbeitet und dieser dann behauptet, er würde nicht bei der DVAG arbeiten? Im Nachhinein stellt sich heraus, dass er doch Mitarbeiter der DVAG ist. Wird dann auch die Vertragsstrafe fällig? (dieser Fall klingt konstruiert, ist aber denkbar).

Frage: Greift die zweijährige Wettbewerbsklausel der DVAG in jedem Fall, egal wie hoch der Umsatz war und ob der Vermögensberater nebenberuflich tätig war?

Antwort: Ja, sie greift in jedem Fall!

Frage: Darf man Ende des Vertrages alle seine alten DVAG-Kunden betreuen und anschreiben?

Antwort: Grundsätzlich gilt, dass gegen eine so genannte passive Werbung nichts einzuwenden ist. Wenn sich Kunden an den ausgeschiedenen Vermögensberater wenden, ihn z.B. anrufen, ist es zulässig, diesen zu beraten und zu betreuen.

Man darf jedoch die Kundenlisten nicht systematisch aktiv abarbeiten, um alle Kunden abzuwerben. Der Bundesgerichtshof sagt dazu, dass man die Kunden, die man aus eigener Erinnerung mitnehmen kann, auch weiterhin nach Vertragsende betreuen darf. Dies sind jedenfalls die Kunden, die man gut kennt und alle Kunden aus dem Familien-, Freundes- und Bekanntenkreis.

(Bisher war der Vorwurf eines systematischen Anschreibens nie Gegenstand eines mir bekannten Rechtsstreits mit der DVAG. Es ging - in nicht wenigen Verfahren - immer nur darum, ob im Einzelfall versucht wurde, den Kunden zu veranlassen, einen “alten” Vetrag zu kündigen oder zum Ruhen zu bringen).

Wie lange gilt dieses Abwerbeverbot?

Antwort : Bis zwei Jahre nach Vertagsende.

Nov 13

Hierzu sei auch mein Beitrag “Versicherunsgvertreter im Bundestag” hingewiesen.

Nov 11

Die Sesamstraße feiert Jubiläum und zeigt - nicht nur den Kleinen - wie man erfolgreich verkauft.

Einfach mal reinsehen! Viel Spaß!

Nov 09

… muss kein Versicherungsmakler drin sein, vielmehr ist es häufig ein Handelsvertreter.

Die Eigenwerbung als “Versicherungsmakler” ist höchst fragwürdig, denn “BGB-Makler” sind gebundene Strukkivertriebler nun einmal nicht, sonern allenfalls Pseudomakler. Eine kurze Übersicht bieten Duebbert & Partner, DAS Netzwerk.