Dez 17
Nachtrag zum Urteil des OLG Celle (welches schließlich ja nur eine Entscheidung des OLG Köln vom 11.09.1999 unter dem Aktenzeichen 19 U 64/09 bestätigt hat).
Die Vertriebe wie Deutsche Vermögensberatung DVAG, AWD, MLP und so weiter dürfen von ihren Betriebsmitarbeitern gemäß § 86 a HGB keine Kosten verlangen, wenn es sich um:
1.
Werbegeschenke, Aufkleber, Kleidung, Süßigkeiten, Spielsachen, und andere „Giveaways“ mit Unternehmenslogo
2.
Briefpapier, Visitenkarten mit Unternehmenslogo
3.
Datenerhebungsbögen und Mandantenordner
4.
Unternehmenseigene Zeitschriften (im Fall des AWD der Finanzplaner)
5.
Überlassene Software
handelt.
Kosten für Seminare, Schulungen dürfen grundsätzlich von dem Unternehmen verlangt werden.