Dez 19

Man habe sich an den Mitarbeitern zu Unrecht bereichert, lautete der Vorwurf des OLG Celle, mit dem sich dort der AWD, und bald auch die deutsche Vermögensberatung DVAG seinen Mitarbeitern gegenüber erklären muss.

Wohin ging das schwerverdiente Geld der Vermögensberater. Was hat die DVAG damit gemacht?

Die Deutsche Vermögensberatung erlaubt sich aktuell einige Luxus-Projekte, wie ein neues modernes Informations- und Kongress-Zentrum in Marburg, ein Luxus-Hotel und ein Museum soll es noch sein.

Ein privater Flughafen für die, die es sich angeblich verdient haben wollen, soll auch geplant sein.

Trotz erheblicher Verluste, die auch die DVAG dieses Jahr erlitten hat und trotz der erheblichen Schwierigkeiten, in denen viele Vermögensberater stecken, will man an den Prunkausgaben festehalten.

In der Zeitschrift Finanzwelt standen die Söhne Pohl Rede und Antwort. Erhebliche Ausgaben, erhebliche Umsatzrückgänge – alles konnte schön geredet werden.

Der junge Reinfried Pohl behauptete dann auch, dass in den ersten 8 Monaten des Geschäftsjahres 2009 rund 212.000 Neu-Kunden gewonnen werden konnten und dies einer Steigerung von 11,3 % gegenüber dem Vorjahr entspricht.

Tja, die Insider wissen: Dies ist gelogen!

Wie die Zahlen wirklich aussehen und was die Kinder Pohls gerne verschweigen, werden wir in Kürze veröffentlichen.

Dez 18

Wieder mal ein lustiger Fall mit einem Vermögensberater!

Die Staatsanwältin listete in ihrer Anklageschrift alle 352 Fälle auf. Die Beträge variierten meist zwischen 10 und 1000 Euro, überschritten aber 10 000 Euro nicht. Die Gelder ließ der 57-Jährige zu einem geringen Teil auf das Konto seiner ehemaligen Frau fließen, zum größten Teil aber dienten die widerrechtlichen Überweisungen dazu, die Lücken in den Konten der anderen Kunden zu stopfen. So erreichte er, dass die Kunden tatsächlich in einem Zeitraum von fünf Jahren ruhig blieben und darauf hofften, irgendwann doch wieder ihr Geld zurück zu erhalten.

Der Mann hatte für verschiedene Läden gearbeitet, später dann ganz ohne Strukkibude. Ehrensache, dass der gute Mann auch bei der DVAG sein Gastspiel gegeben hatte.

Dez 17

Nachtrag zum Urteil des OLG Celle (welches schließlich ja nur eine Entscheidung des OLG Köln vom 11.09.1999 unter dem Aktenzeichen 19 U 64/09 bestätigt hat).

Die Vertriebe wie Deutsche Vermögensberatung DVAG, AWD, MLP und so weiter dürfen von ihren Betriebsmitarbeitern gemäß § 86 a HGB keine Kosten verlangen, wenn es sich um:

1.
Werbegeschenke, Aufkleber, Kleidung, Süßigkeiten, Spielsachen, und andere „Giveaways“ mit Unternehmenslogo

2.
Briefpapier, Visitenkarten mit Unternehmenslogo

3.
Datenerhebungsbögen und Mandantenordner

4.
Unternehmenseigene Zeitschriften (im Fall des AWD der Finanzplaner)

5.
Überlassene Software

handelt.

Kosten für Seminare, Schulungen dürfen grundsätzlich von dem Unternehmen verlangt werden.

Dez 17

Mittlerweile ging es wie ein Lauffeuer durch den AWD-Vertrieb : Die AWDler bekommen nach einer aktuellen Entscheidung des OLG Celle monatlich 80 € zurück.

Wir berichteten vor drei Tagen.

Die Sache hat jedoch zwei Haken :

1. Der AWD kann Revision beim BGH einlegen. Die Frist dafür läuft noch.

2. Mögliche Ansprüche auf Rückzahlung gegen den AWD dürften nach jeweils 3 Jahren verjähren.

Dies heißt, dass Ansprüche aus dem Jahr 2006 noch in diesem Jahr geltend gemacht werden müssen - sonst dürfte Verjährung eingetreten sein.

Wie wird die Verjährung vereitelt ? Hier gibt es nur ein sicheres Konzept, nämlich die Beantragung eines Mahnbescheides bis zum 31.12.2009.

Dafür ist kein Anwalt erforderlich. Mahnbescheidsformulare sind im Internet erhältlich. Hier ist zu empfehlen, die Hinweise dazu des örtlichen Amtsgerichts zu lesen. Zu beachten ist, dass es mittlerweile zentrale Mahngerichte gibt.

Wegen des Risikos wegen der Revision wird empfohlen, die Forderung - wenn sie überhaupt geltend gemacht werden soll - auf die Ansprüche aus 2006 zunächst zu beschränken.

Gerichtskosten müssen nicht im Voraus gezahlt werden - die werden dann angefordert.

Der Rechtsgrund muss im Mahnbescheid genannt werden. Das OLG Celle nannte als Rechtsgrund die ungerechtfertigte Bereicherung.

Dez 16

Swiss Life macht derzeit alles andere als eine gute Figur. Von der Übernahme des AWD hat vor allem Starverkäufer Maschmeyer profitiert, der seine Strukkibuden-Aktien gegen werthaltige Anteile an den Eidgenossen eintauschte. Auch das aufgenötigte Engagement bei MLP hat sich als Flop erwiesen. Nach einer Schamfrist von einem Jahr zieht Swiss Life nun die Konsequenz aus Schröder-Wildbergs Wagenburg-Taktik und verkaufte einen Teil der Beteiligung an die Barmenia.

Unterm Strich ändert sich an der Abhängigkeit von der Versicherungsbranche also nichts. Vermutlich werden die MLPler demnächst mehr Barmenia-Produkte “unabhängig” empfehlen sowie den “unabhängigen” Boykott gegen Swiss Life-Produkte beenden.

Dez 16

Es ist sehr selten, dass mir kein spitzer Kommentar einfällt. Aber das, was die Süddeutsche hier meldet, lässt sich einfach nicht mehr parodieren.

Dez 15

Das Magazin portfolio international schreibt in seiner Ausgabe vom 10. November sinngemäß folgendes:

Da die Deutsche Vermögensberatung DVAG keine Halbjahreszahlen bekannt gibt, können nur die Zahlen der Konkurrenten als Orientierung genommen werden. Bei MLP, OVB und AWD sanken die Umsatzerlöse des ersten Halbjahres 2009 zwischen 18 und 24 Prozent. So kann man wohl bei der DVAG von einem ähnlichen Rückgang ausgehen. Auch die DVAG hat erhebliche Einbußen!

“Reingefallen. Von Jahr zu Jahr schneiden wir besser ab als die Genannten”, wird offiziell von DVAG-Seite vorgegaukelt. “Das wird auch 2009 so bleiben, und das, obwohl wir im Vorjahr mit rund 20 Prozent Umsatzwachstum den Markt bereits um Längen geschlagen haben.”

Dr. Lach, Sie als jemand, der aus jeder Krise etwas Schönes für die DVAG herbeireden kann, beantworten Sie bitte für uns folgende Fragen:

Ist es richtig dass 2008 gegenüber der 2007 innerhalb der DVAG keinerlei Wachstum stattfand ?
Und auch in diesem Jahr 2009 kein Wachstum gegenüber dem Vorjahr 2008 zu erwarten ist ?
Wenn beide Fragen mit “ja” beantwortet werden, schließ sich gleich die nächste Frage an: Hängt das damit zusammen, dass die DVAG tatsächlich keine Steigerung hatte und - um nicht schlecht dazustehen -  die einverlaibte Allfinanz (ehemals AachenMünchener) und FVD in den Umsatz hineinrechnete ?

Wie sähen die Zahlen aus, wenn diese ohne die Vorteile durch Übernahme des AachenMünchner-Vertriebs errechnet wären?

Sonst würde das ja nach nach “Jubel” Schummeln aussehen ?

Dez 14

Urteil des OLG Brandenburg vom 09.07.2009 unter dem Aktenzeichen 12 U 254/08

Ein Versicherer hat gegen den Handelsvertreter einen Anspruch auf Rückforderung von Provisionsvorschüssen, wenn sich herausstellt, dass es für die Zahlung keinen Rechtsgrund gegeben hat (Stornierung der Verträge). Dies ergibt sich grundsätzlich aus § 812 BGB.

In § 814 BGB steht sinngemäß, dass Leistungen nicht zurückgefordert werden können, wenn man leistet, obgleich man weiß, dass man zur Leistung nicht verpflichtet ist.

Nun meinte das Oberlandesgericht, der Handelsvertreter habe nachweisen müssen, dass die Versicherung freiwillig „in Kenntnis der Nichtschuld“ geleistet hat. Weil er dies nicht könne, könne er sich allerdings auch nicht auf § 814 BGB berufen.

Schließlich hatte das OLG jedoch noch über § 87 a Abs. 2 HGB zu befinden. Ob der Versicherer einen Anspruch auf Rückzahlung hat, hängt davon ab, ob die Vertragsauflösung mit dem Kunden auf Umständen beruht, die vom Versicherer nicht zu vertreten sind. In diesem Rahmen besteht nämlich eine Nachbearbeitungspflicht des Versicherers, dass heißt bei gefährdeten Verträgen eine Obliegenheit, gegenüber dem säumigen Versicherungsnehmer in zumutbarer Weise aktiv zu werden und diesen zur Erfüllung seiner Vertragspflichten ernstlich und nachdrücklich anzuhalten, wobei bei Verletzung dieser Obliegenheit der Provisionsanspruch des Versicherungsvertreters bestehen bleibt (BGH in VersR 2005, Seite 1078).

Der Umfang und die Grenzen der Nachbearbeitungspflicht sind unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles und der Regelung im § 85 a Abs. 3 Satz 3 HGB festzulegen (BGH VersR 1983, Seite 371).

Dabei hat der Versicherer die Wahl, ob er dem Versicherungsvertreter Stornogefahrmitteilungen übersendet oder eigene Maßnahmen zur Stornoabwehr ergreift (BGH VersR 2005).

Dabei hat der Versicherer bzw. die die Rückforderung beanspruchende Seite darzulegen oder nachzuweisen, dass die ergriffenen Maßnahmen der Nachbearbeitung und in jedem einzelnen Fall einer Provisionsrückforderung ausreichend gewesen sind (BGH VersR 2005).

Säumige Versicherungsnehmer müssen zwar nicht verklagt werden, es reicht aber auch nicht aus, dass der Versicherer sich auf ein einmaliges typisiertes Mahnschreiben beschränkt (so das OLG Brandenburg).

Vielmehr muss der Versicherer alles ihm zumutbare und objektiv erforderliche unternehmen, um den Versicherungsnehmer zur Zahlung der Prämie zu veranlassen und dadurch dem Versicherungsvertreter den Provisionsanspruch zu erhalten (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 21.02.2007).

Maßstab der Nachbearbeitungspflicht ist dabei der Aufwand, den der Versicherungsvertreter selbst betreiben würde (OLG Köln in VersR 2006, Seite 71).

Der Versicherer muss die Gründe für die Nichtzahlung der Prämie erforschen und gemeinsam mit dem Prämienschuldner nach einer Lösung suchen (OLG Düsseldorf, OLG Köln).

Der Versicherer hat ebenfalls zu prüfen, ob der Versicherungsvertrag zu anderen Bedingungen (Reduzierung der Versicherungssumme, Aussetzen der Prämienzahlung usw.) aufrechterhalten werden kann.

Bei Provisionsansprüchen in geringer Höhe reichen im Falle eines automatisierten Mahnverfahrens drei aufeinander folgende Mahnschreiben und der Hinweis auf die Rechtsfolgen, schließlich ein Gesprächsangebot und das Signal eines möglichen Entgegenkommens (BGH vom 25.05.2005). Wenn endgültig und unabänderlich feststeht, dass der Versicherungsnehmer nicht zahlen wird, ist eine Nachbearbeitung entbehrlich.

Vorliegend hat der Versicherer auf viele geltend gemachte Ansprüche verzichten müssen, weil eine hinreichende Nachbearbeitung in einfachen Mahnschreiben nicht zu sehen ist und teilweise eine hinreichende Nachbearbeitung nicht einmal dargetan wurde.

Dez 13

Die ehemaligen AWDler lassen zu der Sammelklage in Österreich miteilen:

VKI gegen AWD – VKI-Vorschlag zur Entlastung der Gerichte
09.12.2009

VKI nimmt Abtretungen der TeilnehmerInnen an der Sammelklagen-Aktion an und bietet AWD Muster-Sammelklage bei Verjährungsverzicht an.

Nachdem das Handelsgericht Wien die erste Sammelklage des Vereins für Konsumenteninformation (VKI) gegen den AWD für zulässig erklärt hat, hat der VKI – in Zusammenarbeit mit dem deutschen Prozessfinanzierer FORIS AG und Rechtsanwalt Dr. Alexander Klauser – folgende nächste Schritte gesetzt:

1. Der VKI hat die Abtretungen von Schadenersatzansprüchen aller TeilnehmerInnen an der Sammelklagen-Aktion – deren Fälle geeignet sind – fristgerecht angenommen. Diese Ansprüche werden nun vom VKI betrieben und notfalls auch gerichtlich eingeklagt.

2. Der VKI hat weiters den AWD aufgefordert, durch einen Verjährungsverzicht in den nicht eingeklagten Fällen eine musterhafte Klärung des Vorwurfes der „systematischen Fehlberatung“ anhand der bereits eingeklagten Fälle zu ermöglichen.

„Statt das Handelsgericht Wien durch massenhafte Verfahren zu überlasten und allenfalls zu lähmen, können unsere Vorwürfe durchaus anhand der anhängigen Musterfälle gerichtlich geklärt werden. Wenn dem AWD eine Klärung ernst ist, dann soll er bis 10. Jänner 2010 einen entsprechenden Verjährungsverzicht abgeben“, sagt Dr. Peter Kolba, Leiter des Bereiches Recht im VKI.

3. Sollte der AWD bis 10. Jänner 2010 nicht zu einem Verjährungsverzicht bereit sein, dann werden alle Schadensfälle fristgerecht bis Ende Jänner 2010 gerichtlich geltend gemacht.

„Die Sammelklagen-Aktion läuft ganz nach Plan“, resümiert Dr. Kolba. „Keine der TeilnehmerInnen muss fürchten, dass dem AWD eine Flucht in die Verjährung gelingen wird.“

Dez 12

Das fantastische Urteil vom 10.12.2009 (Az. 11 U 51/09 und 24 O 40/08)

gegen den AWD hat erhebliche Folgen:

Denn jetzt hat jeder AWDler einen Rückzahlungsanspruch von zumindest 80 € mal 3 Jahre ( danach mögliche Verjährung), insgesamt also 2400 € !

Ob es auf dem weihnachtlichen Gabentisch noch mehr sein darf, werden wir noch erfahren…