Dezember 2009

AWD-BusinessCenter Vorteilsangebot-Gebühr in Höhe von 80 € mtl. ist rechtswidrig

Der Verein der ehemaligen AWDler lässt mitteilen:

Im Namen des Volkes erging folgendes Urteil:

  1. Der Einbehalt der AWD-BusinessCenter Vorteilsangebot-Gebühr in Höhe von 80 € mtl. ist rechtswidrig und verstößt gegen § 86a Abs. 1 Nr. 3 HGB. Das vorinstanzliche Urteil des LG Hannover vom 03.03.2009 (24 O 40/08) wird in diesem Punkt vollumfänglich bestätigt!

  1. Die erstinstanzlich beklagte/Berufungsklägerin AWD GmbH muss statt der erstinstanzlich festgestellten 3.680 € nun sogar 7.980 € zzgl. Zinsen zahlen!

Az. 11 U 51/09 verkündet am 10.12.2009

Das OLG hat zu Punkt 2. festgestellt, dass die vollumfängliche Nichtberücksichtigung der geltend gemachten Büro- und Materialkosten durch das LG Hannover unzulässig war. Insbesondere werden hier Kosten für Briefpapier und Visitenkarten, welche zwangsweise über AWD geordert werden mussten, angeführt.

Näheres in der Urteilsbegründung, welche in Kürze über die Homepage des OLG abgerufen werden kann.

Gegen das Urteil wurde, wie man uns mitteilte, Rechtsmittel eingelegt. Es ist also nicht rechtskräftig.

Die erhoffte Bestandsübertragung

Urteil des Landgerichts Münster vom 02.03.2009 Aktenzeichen 12 O 304/09 :

Die Parteien schlossen eine Bestandsübertragungsvereinbarung. Der Kundenbestand sollte auf einen Übernehmer übertragen werden. Das Gericht musste nun klären, ob der Übernehmer für Rückcourtagen haften muss.

In der Bestandsübertragungsvereinbarung wurde ausdrücklich vereinbart, dass „ab sofort mit allen Rechten und Pflichten die Bestände übertragen werden und dass dies ab sofort für alle möglichen Courtage- und Provisionszahlungen gelte“.

Der Versicherer verlangte noch einmal von beiden eine ausdrückliche Erklärung, dass „die Haftung für vereinnahmte Abschlusscourtagen auf den neuen Makler übergehen sollten“. Die Erklärung wurde abgegeben, der Bestand übertragen.

Vor der Übertragung gerieten weitere Verträge ins Storno. Das bestandsübernehmende Maklerunternehmen erhielt erst etwa einen Monat nach Bestandsübertragung Stornogefahrmitteilungen.

Und nun das Gericht:

Bei der Bestandsübertragung handele es sich um eine Schuldübernahme gemäß § 415 BGB.

Der Bestandsübertragungsvertrag sei so auszulegen, dass die Übernahme der Stornohaftung nicht vereinbart wurde!

Da jedoch die streitenden Parteien dem Versicherer zusicherten, dass der Übernehmer auch für die vereinnahmten Courtagen hafte, gilt die Haftung für diese Courtagen ab Zugang dieses Schreibens bei dem Versicherer.

Der Bestandsübertragungsvertrag hatte mithin für diesen Rechtsstreit keine Bedeutung. Auf ihn kam es wegen der ungenauen Formulierungen nicht an.

Schon Marc Twain sagte : Der Unterschied zwischen dem richtigen Wort und dem beinahe richtigen ist der selbe wie zwischen dem Blitz und dem Glühwürmchen.

Ein AachenMünchener für die Allfinanz

Am 27.12.2007 soll die AachenMünchener einen Teil ihres Vermögens, nämlich den Stamm-/Ausschließlichkeitsvertrieb, als Gesamtheit im Wege der sog. „Umwandlung durch Ausgliederung“ nach dem Umwandlungsgesetz auf die Allfinanz Deutsche Vermögensberatung AG mit Sitz in Aachen übertragen haben.

Der Vertrag zwischen beiden soll am 12.12.2007 geschlossen worden sein. Entsprechende Beschlüsse der Hauptversammlung der Allfinanz Deutsche Vermögensberatung AG gingen am 12.12.2007 voraus, eine weiterer erfolgte – danach – am 17.12.2007. Die AachenMünchener hatte einen entsprechenden Beschluss ebenfalls am 12.12.2007 gefasst.

Dass auszugliedernde Vermögen besteht aus allen Vertreterverhältnissen der AachenMünchener-Versicherung mit haupt- und nebenberuflichen Versicherungsvertretern gemäß §§ 84, 92 HGB, die im Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Ausgliederung durch Eintragung im Handelsregister der AachenMünchener bestehen, also einschließlich solcher Vertreterverhältnisse die erst nach dem Ausgliederungsstichtag begründet werden…

Verkauft wurden auch alle Tippgeber/Vertrauensleute, alle Darlehen an Versicherungsvermittlern, Schadenregulierungs- und Inkassovollmachten beim unmittelbar zwischen der AachenMünchener und den Vertretern bestehen.
Ausgliederungsstichtag war der 01.07.2007 0.00 Uhr.

Allgemeine Finanz und Assekuranz AG aus Cottbus und die Blutsauger

Das Klischee von den bösen Strukkibuden aus dem Westen, welche seit der Wiedervereinigung schamlos die Ossis über den Tisch ziehen, wollen wir nicht länger bedienen. Gleiches Recht für alle!

Heute: Die AFA-Strukkibude aus Cottbus.

Nachdem Friedhelm Ost, ehemals beim ZDF-Verbraucherschutzmagazin WISO, für die DVAG den – sprechen wir es mal besser nicht aus – gibt, hat die AFA ebenfalls von WISO Michael Opoczynski als PR-Clown gewonnen. Besonders gut gefällt uns der Titel von Opportunizinskys letztem Buch: „Die Blutsauger der Nation: Wie ein entfesselter Kapitalismus uns ruiniert“

Hier ist der schönste Leserkommentar bei Telepolis!

Und wer wirklich viel aushalten kann, der muss sich unbedingt diese philosophischen Weisheiten reinziehen! Konfuzius sagt …

Bundesregierung: „Riestern“ zahlt sich aus – für Versicherungsanbieter

Na, sowas?!

EXOVB.de ist da!

Es gibt für Unternehmen gewisse Obliegenheiten wie Marktbeobachtungspflichten. Wenn etwa in Mode kommt, dass sich jeder ein Blog zulegt, dann sollte ein markenbewusstes Unternehmen die lächerlichen Cent dafür ausgeben, sich eine entsprechende …blog.de-Domain zu sichern, anstatt später rumzujammern, wenn es ein Kritiker tut.

Rechtsgeschichte schrieb etwa AWD-Aussteiger.de, die man heute unter verein-der-ehemaligen-awd-mitarbeiter-ev.de findet. AWD hatte sich nach dem langwierigen Prozess um die Domain „AWD-Aussteiger.de“ alles Mögliche mit AWD sichern lassen. Und auch von EXDVAG.de hat die Welt schon gehört.

Unglaublich, aber wahr: EXOVB war offenbar noch frei! Jetzt nicht mehr …

Österreich und Schweiz zum AWD

Unsportlich geht man in Österreich mit den AWD-Sammelklägern um: So meldet der Standard, dass die Constantia-Bank entsprechenden Kunden die Kontos dicht macht. Raue Sitten!

Die Schweizer Handelszeitung weist darauf hin, dass aus dem „unabhängigen“ AWD nun der „persönliche“ AWD wird. Außerdem interviewen die Herrn Behrens. Achtung: Den AWD-Behrens, nicht den Handelsvertreter-Blogger Behrens. Letzterer hätte anders geantwortet …

BFH : Umsatzsteuer im Strukturvertrieb?

Sind Provisionen, die ein Vermittler von Versicherungs- und Finanzdienstleistungen aus der Vermittlung von Geschäften von Untervermittlern erhält, umsatzsteuerpflichtig?

Die gängige Praxis sah bisher keine Umsatzsteuerpflicht.

Der Bundesfinanzhof entschied jedoch am 30.10.2008 unter dem Aktenzeichen V R 44/07 anders. Die Richter waren nämlich der Ansicht, dass diese Provisionen des Handelsvertreters nur dann umsatzsteuerfrei gewesen wären, wenn er bei jedem einzelnen von seinen nachgeordneten Vermittlern abgeschlossenen Vertrag einen persönlichen Beitrag zur Vermittlung geleistet hätte.

Da der Handelsvertreter mit der eigentlichen Vermittlertätigkeit nichts mehr zu tun hatte – er betreute, schulte und überwachte schließlich nur noch Abschlussvermittler – müsse er jetzt auch Umsatzsteuer zahlen.

Schließlich, so das Gericht, sei der Zweck der Befreiung von der Umsatzsteuer, alles Erforderliche zu tun, damit zwei Parteien einen Vertrag schließen, an dessen Inhalt der Vermittler kein Eigeninteresse hat. Nur eine solche Tätigkeit sei eindeutig umsatzsteuerfrei. Eine solche Tätigkeit hatte der Kläger in dem obigen Verfahren jedoch nicht ausgeübt. Er hatte mit der eigentlichen Vermittlung nichts mehr zu tun.

Im Übrigen waren die Richter der Auffassung, dass ihre Entscheidung sowohl für die Vermittlung von Finanzdienstleistungen als auch auf die Vermittlung von Versicherungen anzuwenden sei.

Ob diese Entscheidung Auswirkungen darauf hat, ob solche Vertreter nun eine Erlaubnis gemäß § 34 d GewO benötigen, hatte das Gericht nicht zu entscheiden. Dies bleibt anzuwarten.

Möglicherweise sind dann Führungskarrieren im Versicherungsbetrieb auch wieder ohne Sachkundenachweis, Vermögensschadenshaftpflichtversicherung und Registereintrag möglich.

Die Entscheidung des BFH wirft viele Fragen auf.