OLG Celle und die Unabhängigkeit des AWD DVAG mit unzulässigen Vertragsstrafen
Jan 15

Mit den neuen Rechengrößen in der Sozialversicherung werden die für das Versicherungsrecht sowie für das Beitrags- und Leistungsrecht in der Sozialversicherung maßgebenden Grenzen bestimmt. Für das Jahr 2010 gelten folgende Größen:

1. Arbeitnehmer sind nicht gesetzlich krankenversicherungspflichtig, wenn sie im Jahr mehr als 49.950,00 € bzw. im Monat mehr als 4.162,50 € verdienen.

2. Die Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge werden von jährlich höchstens 45.000,00 € bzw. von monatlich höchstens 3.750,00 € berechnet.

3. Die Beitragsbemessungsgrenze für die Renten- und Arbeitslosenversicherung beträgt 66.000,00 € (alte Bundesländer) bzw. 55.800,00 € (neue Bundesländer) im Jahr.

4. Die Renten- und Arbeitslosenversicherungsbeiträge werden von höchstens 5.500,00 € (alte Bundesländer) bzw. 4.650,00 € (neue Bundesländer) monatlich berechnet.

5. Die Bezugsgröße in der Sozialversicherung beträgt 2.555,00 € (alte Bundesländer)/ 2.170,00 € (neue Bundesländer) monatlich.

Die Geringfügigkeitsgrenze ist bei 400,00 € monatlich geblieben.

6. Die Beitragssätze für die Krankenversicherung wurden bereits mit dem 01.01.2009 einheitlich für das ganze Bundesgebiet auf 14,6 % festgelegt. Zuzüglich den von den Versicherten allein zu tragenden 0,9 % bedeutet das einen Beitragssatz von 15,5 %. Der Beitragssatz für die Pflegeversicherung beträgt 1,95 % bzw. bei kinderlosen, die das 23ste Lebensjahr bereits vollendet haben, 2,2 %; der Rentenversicherungsbeitragssatz 19,9 %. Der Beitragssatz für die Arbeitslosenversicherung bleibt bei 2,8 %.

7. Beiträge zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung sind in der Regel je zur Hälfte vom Arbeitnehmer und Arbeitgeber zu tragen. Bei der Krankenversicherung hat der Arbeitnehmer 0,9 % selbst zu tragen. Auch der Beitragszuschlag zur Pflegeversicherung für Kinderlose (0,25 %) ist vom Arbeitnehmer allein zu tragen. Ausnahmen gelten für das Bundesland Sachsen. Der Arbeitnehmer trägt hier 1,475 % (bzw. Kinderlose Arbeitnehmer nach Vollendung des 23sten Lebensjahres 1,725 %) und der Arbeitgeber 0,475 % des Beitrages zur Pflegeversicherung.

8. Seit dem 01.01.2009 besteht Krankenversicherungspflicht für alle! Mit der Gesundheitsreform 2007 wurde sichergestellt, dass alle Bürgerinnen und Bürger einen Gesundheitsschutz erhalten. Wer den Versicherungsschutz verloren hat, wird wieder krankenversichert. Dies gilt sowohl in der gesetzlichen als auch in der privaten Krankenversicherung.

9. Sachbezugswerte 2010: Der Wert für Verpflegung wird ab 01.01.2010 auf 215,00 € angehoben (Frühstück 47,00 €, Mittag- und Abendessen je 84,00 €). Der Wert für die Unterkunft beträgt 204,00 €.

10. Übrigens: Gesetzlich Krankenversicherte können ab 2010 die gesamten Kranken- und Pflegeversicherungskosten von den Steuern absetzen. Bisher galt dies lediglich bis zu einem Betrag von 1.500,00 €. Beim Krankentagegeld zieht das Finanzamt allerdings 4 % ab.

Privatversicherte können die Versicherung absetzen, wenn sie dem Basistarif der privaten Krankenversicherung zahlen.

Arbeitnehmer, die nicht mehr als 1.900,00 € und Selbständige die nicht mehr als 2.800,00 € zahlen, dürfen wie bisher Aufwendungen für Arbeitslosen-, Haftpflicht- und andere Versicherungen in ihrer Einkommenssteuererklärung eintragen.

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