Pflichtlektüre Handelsblatt

Der Berater ist dem Kunden gegenüber zum Schadenersatz verpflichtet, es sein Anlageberater versäumt hat, ihn auf eine Verfügung der Aufsichtsbehörde hinsichtlich des vermittelten Produkts hinzuweisen, über die kurz zuvor im Handelsblatt berichtet wurde, und dem Kunden dadaurch ein wirtschaftlicher Schaden entsteht

Der Anlageberater kann sich nicht darauf berufen, das Handelsblatt nicht zu lesen. Denn „eine zeitnahe Lektüre dieser Wirtschaftszeitung ist für jeden Anlageberater unverzichtbar“ – so der Bundesgerichtshof in einer Entscheidung vom 5. November 2009 (Az.: III ZR 302/08).

Der beklagte Anlageberater hatte dem Kläger am 10. Dezember 1998 Anteile an einer stillen Beteiligungsgesellschaft vermittelt. Kurz zuvor hatte die Aufsichtsbehörde den Vertrieb dieser Beteiligungen untersagt. Über diese Untersagungsverfügung hatte das Handelsblatt am 7. Dezember 1998 auf Seite 23 in einer kurzen Meldung berichtet.

Als ihn sein Anlageberater Mitte November 2000 von der Verfügung der Behörde unterrichtete, war es für den Kläger bereits zu spät. Wegen der falschen Anlageentscheidung entstand ihm ein Schaden von über 70.000 Euro.

Diesen Betrag forderte der Kläger von dem Anlageberater zurück. In seiner Klage warf er dem Berater vor, ihm schuldhaft eine falsche Beteiligung vermittelt zu haben. Vor Gericht verteidigte sich der Anlageberater mit dem Argument, das Handelsblatt nicht zu lesen. Er habe daher bei der Vermittlung des Produkts nichts von der Verfügung der Aufsichtsbehörde gewusst, zumal zu diesem Zeitpunkt nur das Handelsblatt darüber berichtet hatte.

Doch dieses Argument ließen die Richter des Bundesgerichtshofs nicht gelten. Sie gaben der Schadenersatzklage in vollem Umfang statt.

Nach Überzeugung des Gerichts war zwischen dem Kläger und dem Anlageberater ein Beratungsvertrag zustande gekommen. Der Berater wäre daher dazu verpflichtet gewesen, den Kläger auf die Verfügung der Aufsichtsbehörde hinzuweisen.

Das Gericht weiter : „Bei einem Beratungsvertrag ist ein Anlageberater zu mehr als nur zu einer Plausibilitätsprüfung verpflichtet. Zu seinen Pflichten gehört auch die Auswertung von Veröffentlichungen in der Wirtschaftspresse, namentlich der Börsenzeitung, der Financial Times Deutschland, dem Handelsblatt und der Frankfurter Allgemeine Zeitung.“

„Denn das Handelsblatt bietet als werktäglich erscheinende Zeitung mit spezieller Ausrichtung auf Wirtschaftsfragen und einem diesbezüglich breiten Informations-Spektrum in ganz besonderem Maße die Gewähr, aktuell über wichtige und für die Anlageberatung relevante Nachrichten zu informieren“ – so das Gericht weiter. Ein Anleger kann im Allgemeinen erwarten, dass sich sein Berater aktuelle Informationen über das Anlageprodukt beschafft und Berichte der Wirtschaftspresse zeitnah (innerhalb von drei Tagen) zur Kenntnis nimmt.