Der Mitschnitt bei Youtube des WDR-Beitrags über DVAG und AWD ist entfernt worden. Kein Problem, SIe finden ihn hier in der ARD-Mediathek!
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Am 01.03.2010 wird § 11 Abs. 1 Ziff. 4 VersVermV um eine “Kleinigkeit” erweitert, deren Berücksichtigung jedoch unbedingt zu empfehlen ist.
Die Höchstpreise müssen nämlich ab dann bei Anrufen aus dem Mobilfunknetz angeben werden.
Hintergrund:
§ 11 der Verordnung über die Versicherungsvermittlung und -beratung
(VersVermV) regelt, dass dem Versicherungsnehmer beim ersten
Geschäftskontakt folgende Angaben klar und verständlich in Textform mitgeteilt werden muss:
1. Familienname des Gewerbetreibenden und Vornamen sowie die Firma, Personenhandelsgesellschaften, in denen der Eintragungspflichtige als geschäftsführender Gesellschafter tätig ist
2. seine betriebliche Anschrift,
3. ob er
a) als Versicherungsmakler
aa) mit Erlaubnis nach § 34 d Abs. 1 der Gewerbeordnung,
bb) mit Erlaubnisbefreiung nach § 34 d Abs. 3 der Gewerbeordnung als produktakzessorischer Versicherungsmakler für XY- Versicherungen (Angabe der Versicherungssparte, z. B. KfZ-Versicherungen)
b) als Versicherungsvertreter
aa) mit Erlaubnis nach § 34 d Abs. 1 der Gewerbeordnung
bb) nach § 34 d Abs. 4 der Gewerbeordnung als gebundener Versicherungsvertreter ausschließlich für die XY-Versicherung
oder
cc) mit Erlaubnisbefreiung nach § 34 d Abs. 3 der Gewerbeordnung als produktakzessorischer Versicherungsvertreter für XY- Versicherungen (Angabe der Versicherungssparte, z. B. KfZ-Versicherungen)
c) als Versicherungsberater mit Erlaubnis nach § 34 e Abs. 1 der Gewerbeordnung
bei der zuständigen Behörde gemeldet und in das Register nach § 34 d Abs. 7 der Gewerbeordnung eingetragen ist und wie sich diese Eintragung überprüfen lässt,
4. Anschrift, Telefonnummer sowie die Internetadresse der gemeinsamen Registerstelle im Sinne des § 11a Abs. 1 der Gewerbeordnung und die Registrierungsnummer, unter der er im Register eingetragen ist,
Hinsichtlich der gemeinsamen Registerstelle im Sinne von § 11 Abs. 1 Nr. 4 VersVermV sind demnach folgende Angaben mitzuteilen:
Deutscher Industrie- und Handelskammertag (DIHK) e.V.
Breite Straße 29
10178 Berlin
Telefon: 0-180-500 585-0
(14 Cent/Min aus dem dt. Festnetz, mit abweichenden Preisen aus Mobilfunknetzen)
Achtung: spätestens ab 01. März 2010 ist folgende Preisangabe notwendig
(14 Cent/Min aus dem dt. Festnetz, höchstens 42 Cent/Min aus Mobilfunknetzen)
5. die direkten oder indirekten Beteiligungen von über zehn Prozent, die er an den Stimmrechten oder am Kapital eines Versicherungsunternehmens besitzt,
6. die Versicherungsunternehmen oder Mutterunternehmen eines Versicherungsunternehmens, die eine direkte oder indirekte Beteiligung von über zehn Prozent an den Stimmrechten oder am Kapital des Informationspflichtigen besitzen,
7. die Anschrift der Schlichtungsstelle, die bei Streitigkeiten zwischen Versicherungsvermittlern oder Versicherungsberatern und Versicherungsnehmern angerufen werden kann.
Hinsichtlich der Schlichtungsstellen für die außergerichtliche Streitbeilegung nach § 11 Abs. 1 Nr. 7 VersVermV ist folgendes anzugeben:
• Versicherungsombudsmann e.V.
Postfach 08 06 32
10006 Berlin
• Ombudsmann Private Kranken- und Pflegeversicherung
Postfach 06 02 22
10052 Berlin
Der Informationspflichtige hat sicherzustellen, dass auch seine Mitarbeiter diese Mitteilungspflichten erfüllen. Die Informationen dürfen mündlich übermittelt werden, wenn der Versicherungsnehmer dies wünscht oder wenn und soweit das Versicherungsunternehmen vorläufige Deckung gewährt. In diesen Fällen sind die Informationen unverzüglich nach Vertragsschluss, spätestens mit dem Versicherungsschein dem Versicherungsnehmer in Textform zur Verfügung zu stellen; dies gilt nicht für Verträge über die vorläufige Deckung bei Pflichtversicherungen.
Die Verordnung schreibt eine Mitteilung in Textform vor. Dies kann z. B. in Form
eines Informationsblatts erfolgen. Zulässig ist auch eine Übermittlung im Visitenkartenformat, sofern alle Informationen enthalten sind.
Ganz große Überraschung: Finanzvertriebe ziehen ihr Vertriebspersonal über den Tisch!
Nein, wer hätte damit wohl gerechnet …?
Das Handelsblatt berichtet heute über zwei gegen AWD und Bonnfinanz ergangene Urteile des OLG Köln und des OLG Celle, in denen man es den Strukki-Treibern verübelt, dass sie die Kosten für Werbekram und Firmensoftware auf die “freien” (hihi!) Handelsvertreter abwälzen.
Am witzigsten finde ich persönlich ja dieses Statement:
„Ich fühle mich betrogen, im Bewerbungsgespräch war von den Kosten, die wir zu tragen haben, nie die Rede“, sagt Tim Runge, der von Oktober 2008 bis Juni vergangenen Jahres im Münsteraner Raum Mitarbeiter beim AWD war und jetzt klagt.
Lieber Tim, hättest Du vor drei Jahren mal “AWD” gegooglet, dann wäre Dir meine Website finanzparasiten.de aufgefallen. Da wärest Du dann unter “Eine Beraterkarriere” auf das hier gestoßen. Als Münsteraner hättest Du auch die Möglichkeit gehabt, mich mal auf eine Tasse Kaffee einzuladen, um festzustellen, ob der Typ sie noch alle hat, der diese Seite verantwortet. Das wäre dann Finanzberatung fürs Leben geworden … ![]()
Satirischer Rückblick
Worauf freuen, wenn man Geburtstag hat? Natürlich auf die lieben Geburtstagsgrüße von allen Lieben und Verwandten. Im Briefkasten war – wohl meinem fortgeschrittenen Alter entsprechend - nichts außer Leere. In der hinteren Ecke lag da aber doch noch ein hoffnungserweckender Brief, welcher sich schnell als Geburtstagsgruß herausstellte.
Aber keiner von Verwandten, Familie oder gar längst Verflossenen. Nein. Mein alter Vermögensberater übersandte mir ein paar vorgedruckte Zeilen und damit die besten Grüße und Wünsche.
Und dann kam auch gleich der Grund dafür in meine Erinnerungen zurück, warum denn ausgerechnet ich auch auf der DVAG-Kundenliste stehe: Auch mich wollte man mal in den ehrenwerten Kreis der Vermögensberater einbinden. Ein Freund damals, wie viele seiner Kollegen wirtschaftlich nicht auf Rosen gebettet, wollte mich mit all den billigen Tricks anködern, von denen wir aus der Branche so oft gehört hatten. Man fuhr mit mir u.a. von Münster mit dem gemieteten Auto zu irgendwelchen Massenveranstaltungen in Hessen, wo ganz tolle Leute auftauchen sollten. Entweder waren die jedoch nie da oder ich hab sie nicht gesehen.
Dafür durfte ich mich dann an allerlei Leuten erfreuen, die geglaubt haben, ihr Seelenheil in der DVAG gefunden zu haben. Mein Eindruck damals: Wer Anzüge trägt, die zwei Nummern zu groß sind, sollte keine geleasten Autos fahren. Während man brav alle drei Minuten aufstand und zu irgendetwas klatschte, konnte ich mich über all diejenigen wundern, die diese Veranstaltungen so ernst nahmen. So hatte das Ganze dennoch unfreiwillig einen gewissen Unterhaltungswert.
Warum man jedoch regelmäßig einen derart großen Aufwand auf sich nahm und quer durch die Republik reiste, für absolut sinnlose Veranstaltungen, noch dazu auf eigene Kosten, habe ich bis heute nicht verstanden. Ich konnte mir schon damals das alles mit viel Ideologie erklären (hier ehrlicher zu formulieren ist mir „juristisch“ zu gefährlich).
Mein alter Freund ist mittlerweile in seinen alten Beruf zurückgekehrt und - wie viele ehemalige Vermögensberater - viel glücklicher als zuvor. Und ich bin mittlerweile nicht mehr Kunde der DVAG - oder doch? Nach dem Geburtstagsgruß hab ich gewisse Zweifel. Auf irgendeiner Liste stehe ich wohl noch. Vielleicht gehöre sogar ich noch zu den Abermillionen Kunden, die die DVAG angeblich haben will. Nichts dagegen – ich glaube eh nicht an Statistiken.
Ach ja : Herzlichen Dank für die Glückwünsche!
Arbeitsgericht Mannheim vom 03.05.2007 Aktenzeichen 3 Ca 369/06
Im Jahre 2007 hatte das Arbeitsgericht Mannheim in einem Urteil vom 03.05.2007 über die Rückzahlung von Provisionsvorschüssen, Kosten aus Getränkelieferungen und noch offenen Telefonkosten zu entscheiden.
Gestritten hatte der MLP mit einem ehemaligen Handelsvertreter.
Dem Consultant wurden pauschale Vorschüsse als zinslose Darlehen in Höhe von 2.800,00 € monatlich zur Verfügung gestellt. Die Rückforderung des Darlehens soll durch Verrechnung mit den tatsächlich verdienten Provisionen erfolgen.
Man stritt um 7.460,05 €.
Während der Zeit der Tätigkeit soll der Consultant zudem 136,66 € „vertrunken“ haben. Auch dies verlangte der MLP zurück.
Das Arbeitsgericht Mannheim entschied, dass zwischen den Parteien ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis bestehe. Der Consultant war kein Handelsvertreter, weil der Beklagte schon aufgrund seines Vertrages nicht frei sei. Der MLP hatte sich schließlich die Entscheidung vorbehalten, in welcher Weise der Beklagte überhaupt tätig werden kann. Er durfte nach Auffassung des Gerichtes nicht selbst bestimmt tätig werden.
Außerdem sei er verpflichtet gewesen, sich bei der Wahrnehmung seiner Tätigkeit sowohl der Büroeinrichtung als auch des Personals der Geschäftsstelle zu bedienen, der er zugeordnet wurde.
Außerdem durfte der Consultant Aufzeichnungen von Kundendaten nur auf zur Verfügung gestellten EDV-Programmen und firmeneigenen Unterlagen fertigen. Er musste alle Büromittel der Klägerin benutzen.
Außerdem konnte er nicht einmal seine Arbeitszeit frei wählen. Er musste von 9.00 Uhr bis 17.30 Uhr tätig sein.
Insgesamt wurde deshalb die gesamte Klage abgewiesen.
Müssen wir uns um die Kölner Zentrale des OVB Sorgen machen? Die steht nämlich (noch) am Heumarkt. Heute wurde berichtet, dass Bauarbeiter an der dortigen U-Bahn-Station einen Großteil der Bauteile gar nicht einbauten, sondern kackfrech vertickten! Tja, nicht mal der “Unterwelt” kann man vertrauen …
Im Handelsvertreterbereich gibt es auch solche Zweitverwertungen, genannt “Umdeckungen”.
Angeblich sollen die fehlenden Bauteile keine Gefahr für die Statik darstellen. Ich würde mich aber nicht drauf verlassen …
OLG München zur Bedeutung einer Provisionsgarantie
Urteil des OLG München vom 23.12.2009 :
Die Parteien, ein Versicherungsbüro und ein ehemaliger Handelsvertreter, stritten darum, ob Provisionen zurück zu zahlen sind.
Im Vertrag heißt es, der Handelsvertreter erhalte Provisionsgarantien von 2200€ mtl.. Der Inhaber eines Versicherungsbüros wollte nun etwas mehr als 36.000,00 € zurückbekommen.
Das Landgericht München hatte die Klage abgewiesen. Das Landgericht meinte nämlich, dass dem Beklagten sowohl umsatzabhängige Provisionen und auch die Garantiezahlung von mtl. 2200€ zuständen.
Das Oberlandesgericht sprach dem Kläger jetzt statt der geforderten 36.000,00 € dennoch einen Betrag in Höhe von 22.000,00 € zu.
Das OLG meinte nämlich, dass dem Beklagten die Provisionsgarantie nur dann in voller Höhe zustehen sollte, “wenn er mit den von ihm daneben monatlich verdienten Provisionen durch Vermittlung von Versicherungsverträgen die Provisionsgarantie betragsmäßig nicht erreicht. In den Monaten, in denen die erzielten Provisionen die Garantie der Höhe nach übersteigen, ist die Provisionsgarantie zurück zu bezahlen”.
Deshalb dürfe der Handelsvertreter die Provisionsgarantie für die Monate behalten, in denen er weniger verdient hat, müsse sie aber zurück zahlen für die Zeit, als er mehr verdiente.
OLG München 7 U 3582/09
Heute hat die Wirtschaftswoche ihren vernichtenden Beitrag über den OVB kostenlos komplett ins Netz gestellt. Auch den Kasten mit der “OVB-Masche”.
Hat man das verinnerlicht, wirkt das Werbefilmchen da oben nur noch unfreiwillig komisch! Darin behaupten die OVBler tapfer, man bräuchte bei der OVB kein Eigenkapital! Naja, Auslegungsfrage: Man ist halt selbst, und das ständig. Auto usw. wäre schon von Vorteil … Positiv anzumerken ist, dass das Imagevideo eine Spur professioneller produziert wurde als die hochnotpeinlichen Homevideos der DVAG.
Verärgerten Kunden und Ex-Strukkis haben nach den Vorbildern von AWD-Aussteiger.de (Heute www.verein-der-ehemaligen-awd-mitarbeiter-ev.de ) und ExDVAG.de ebenfalls eine PR-Buster-Website zusammengezimmert: Ex-OVB! Da man offenbar keinen Gefallen an gewissen Anwälten hat, wird die Website anonym betrieben. Inzwischen wird auch interessanter Content angeboten.
Unter anderem wird die Vermutung geäußert:
Aktuell sind 80% aller OVB Mitarbeiter faktisch pleite oder verdienen kein Geld.
Wir können diese Einschätzung beim besten Willen nicht beurteilen. (Soweit mir bekannt ist, vertritt von uns keiner aktuell OVB-Sachen.) Gemeint sind offenbar nur die deutschen OVB-Leute, denn das Ostgeschäft soll ja so toll laufen. Hier hingegen berechnen die OVB-Kritiker, dass den einzelnen Handelsvertretern im Schnitt unterm Strich weniger als 1.000,- Euro im Monat bleibt. Das könnte durchaus realistisch sein, denn dem Pareto-Prinzip zufolge werden 80% des Umsatzes durch die 20% ertragreichsten Verkäufer realisiert.
Was ich bei Finanzvertrieben nie verstanden habe, ist die Maßlosigkeit der Häuptlinge wie Maschi, Manne, der “Doktor”, usw. Die wissen einerseits nicht, wohin mit all ihrem Geld, andererseits lassen sie sich vom Handelsvertreterprekariat im Erdgeschoss der Pyramide wie Popstars feiern. Sie selbst lassen sich wie im obigen Video mit billigen Pokalen fürs Versicherungsverkloppen ködern. Beati sunt pauperi spiritu …
Neben den Infos bieten die OVB-Kritiker sogar bei Klagen gegen den OVB kostenlose Beratung an. Dies dürfte auch beim liberalisierten Rechtsberatungsgesetz rechtlich problematisch sein, weil eine “geschäftsmäßige Rechtsberatung” auch dann vorliegt, wenn man kein Geld hierfür nimmt. Infos erfahrener Kläger dürften allerdings in jedem Fall nützlich sein.