Februar 2010

Wird der OVB in Köln untergehen?

Müssen wir uns um die Kölner Zentrale des OVB Sorgen machen? Die steht nämlich (noch) am Heumarkt. Heute wurde berichtet, dass Bauarbeiter an der dortigen U-Bahn-Station einen Großteil der Bauteile gar nicht einbauten, sondern kackfrech vertickten! Tja, nicht mal der „Unterwelt“ kann man vertrauen …

Im Handelsvertreterbereich gibt es auch solche Zweitverwertungen, genannt „Umdeckungen“.

Angeblich sollen die fehlenden Bauteile keine Gefahr für die Statik darstellen. Ich würde mich aber nicht drauf verlassen …

OLG München zur Bedeutung einer Provisionsgarantie

Urteil des OLG München vom 23.12.2009 :

Die Parteien, ein Versicherungsbüro und ein ehemaliger Handelsvertreter, stritten darum, ob Provisionen zurück zu zahlen sind.

Im Vertrag heißt es, der Handelsvertreter erhalte Provisionsgarantien von 2200€ mtl..  Der Inhaber eines Versicherungsbüros wollte nun etwas mehr als 36.000,00 € zurückbekommen.

Das Landgericht München hatte die Klage abgewiesen. Das Landgericht meinte nämlich, dass dem Beklagten sowohl umsatzabhängige Provisionen und auch die Garantiezahlung von mtl. 2200€ zuständen.

Das Oberlandesgericht sprach dem Kläger jetzt statt der geforderten 36.000,00 €  dennoch einen Betrag in Höhe von 22.000,00 € zu.

Das OLG meinte nämlich, dass dem Beklagten die Provisionsgarantie nur dann in voller Höhe zustehen sollte, „wenn er mit den von ihm daneben monatlich verdienten Provisionen durch Vermittlung von Versicherungsverträgen die Provisionsgarantie betragsmäßig nicht erreicht. In den Monaten, in denen die erzielten Provisionen die Garantie der Höhe nach übersteigen, ist die Provisionsgarantie zurück zu bezahlen“.

Deshalb dürfe der Handelsvertreter die Provisionsgarantie für die Monate behalten, in denen er weniger verdient hat, müsse sie aber zurück zahlen für die Zeit, als er mehr verdiente.

OLG München 7 U 3582/09

Kritischer OVB-Artikel der Wirtschaftswoche kostenlos im Netz

Heute hat die Wirtschaftswoche ihren vernichtenden Beitrag über den OVB kostenlos komplett ins Netz gestellt. Auch den Kasten mit der „OVB-Masche“.

Hat man das verinnerlicht, wirkt das Werbefilmchen da oben nur noch unfreiwillig komisch! Darin behaupten die OVBler tapfer, man bräuchte bei der OVB kein Eigenkapital! Naja, Auslegungsfrage: Man ist halt selbst, und das ständig. Auto usw. wäre schon von Vorteil … Positiv anzumerken ist, dass das Imagevideo eine Spur professioneller produziert wurde als die hochnotpeinlichen Homevideos der DVAG.

Ex-OVB bietet Content und „Rechtsberatung“

Verärgerten Kunden und Ex-Strukkis haben nach den Vorbildern von AWD-Aussteiger.de (Heute www.verein-der-ehemaligen-awd-mitarbeiter-ev.de ) und ExDVAG.de ebenfalls eine PR-Buster-Website zusammengezimmert: Ex-OVB! Da man offenbar keinen Gefallen an gewissen Anwälten hat, wird die Website anonym betrieben. Inzwischen wird auch interessanter Content angeboten.

Unter anderem wird die Vermutung geäußert:

Aktuell sind 80% aller OVB Mitarbeiter faktisch pleite oder verdienen kein Geld.

Wir können diese Einschätzung beim besten Willen nicht beurteilen. (Soweit mir bekannt ist, vertritt von uns keiner aktuell OVB-Sachen.) Gemeint sind offenbar nur die deutschen OVB-Leute, denn das Ostgeschäft soll ja so toll laufen. Hier hingegen berechnen die OVB-Kritiker, dass den einzelnen Handelsvertretern im Schnitt unterm Strich weniger als 1.000,- Euro im Monat bleibt. Das könnte durchaus realistisch sein, denn dem Pareto-Prinzip zufolge werden 80% des Umsatzes durch die 20% ertragreichsten Verkäufer realisiert.

Was ich bei Finanzvertrieben nie verstanden habe, ist die Maßlosigkeit der Häuptlinge wie Maschi, Manne, der „Doktor“, usw. Die wissen einerseits nicht, wohin mit all ihrem Geld, andererseits lassen sie sich vom Handelsvertreterprekariat im Erdgeschoss der Pyramide wie Popstars feiern. Sie selbst lassen sich wie im obigen Video mit billigen Pokalen fürs Versicherungsverkloppen ködern. Beati sunt pauperi spiritu …

Neben den Infos bieten die OVB-Kritiker sogar bei Klagen gegen den OVB kostenlose Beratung an. Dies dürfte auch beim liberalisierten Rechtsberatungsgesetz rechtlich problematisch sein, weil eine „geschäftsmäßige Rechtsberatung“ auch dann vorliegt, wenn man kein Geld hierfür nimmt. Infos erfahrener Kläger dürften allerdings in jedem Fall nützlich sein.

Wirtschaftswoche: Die umstrittenen Methoden des OVB

Was die Wirtschaftswoche in ihrer aktuellen Ausgabe über den OVB schreibt, ist nicht schön. Wir empfehlen die vier Seiten in der Printausgabe, welche die Masche von OVB erläutern. Manche der Herren „Finanzberater“ verfügen nicht einmal über ausreichend Finanzen, um das Benzin für Kundenbesuche zu finanzieren.

OVB-OberVertriebsBoss Kempchen war vor seiner Erweckung zum Finanzstruktuvertrieblertreiber übrigens Schlosser gewesen. Auch in dieser eisenharten Branche ist es schwierig, mit kritischen Kunden ins Geschäft zu kommen, wie das obige Video zeigt. Da macht es doch viel mehr Spaß, die eigenen Geldschränke zu füllen … 😉

Was Finanzberater über Rentner wissen sollten

Die können rabiat werden! -> Zeit

OLG Nürnberg zur Frage der Zuständigkeit bei Streit mit DVAG

Am 22.01.2010 entschied das Oberlandesgericht Nürnberg, dass in einem Rechtsstreit der Deutschen Vermögensberatung DVAG mit einem Vermögensberater nicht die Arbeitsgerichte, sondern die zivilen Gerichte zuständig sind.

Dabei stellte das Gericht darauf ab, dass der Vermögensberater ein Handelsvertreter sei und nicht weisungsgebunden sei. Er konnte seine Tätigkeit im Wesentlichen frei gestalten.

Zwar hätten die Parteien ein Wettbewerbsverbot vereinbart, so das Oberlandesgericht Nürnberg, dies stehe der Selbständigkeit jedoch nicht entgegen.

Das Gericht entschied weiterhin, dass der Vermögensberater zwar ein so genannter Ein-Firmen-Vertreter sei, jedoch nach Auffassung des Gerichts mehr als 1.000,00 € monatlich durchschnittlich in den letzten sechs Monaten verdient habe. Dies gelte auch dann, wenn der Vermögensberater nicht gearbeitet hat.

Zu der Höhe des Einkommens machten die Parteien nach Auffassung des Gerichts nur pauschale Angaben. Um die Rechtswegzuständigkeit abschließend zu prüfen, müssten dann Grundsätze von so genannten „doppelrelevanten Tatsachen“ herangezogen werden. Darüber hat jüngst das Oberlandesgericht Hamm in einem Beschluss vom 08.10.2009 umfangreich Stellung genommen. Doppelrelevante Tatsachen liegen dann vor, wenn sich diese sowohl in der Frage der Zulässigkeit einer Klage (z.B. welches Gericht zuständig ist) bzw. auch bei der Begründetheit der Klage (wer bekommt Recht?) eine Rolle spielt.

Nun sagt das Gericht weiter:

Für die Begründung der Zulässigkeit reicht die einseitige Behauptung aller erforderlichen Tatsachen durch den Kläger aus. Damit wird eine Vereinfachung und beschleunigte endgültige Erledigung des Rechtsstreites erreicht. Der Kläger kann so zwar durch die bloße schlüssige Behauptung bestimmter Tatsachen die Zuständigkeit des von ihm angerufenen Gerichtes begründen, er riskiert allerdings endgültige Abererkennung des eingeklagten Anspruchs als unbegründet, wenn sich seine Behauptungen nicht als wahr feststellen lassen. Dies sei sachgerecht, so das Gericht.

Das Gericht weiter:

Würde die Klage nach der im Rahmen der Zuständigkeitsprüfung durchgeführten Beweisaufnahme als unzulässig abgewiesen oder an das zuständige Gericht verwiesen, hätte der Kläger erneut die Möglichkeit, diesmal vor dem zuständigen Gericht die durch die bereits erfolgte Beweisaufnahme nicht festgestellten doppelrelevanten Tatsachen zu beweisen. Es ist nicht ersichtlich, warum dem Kläger (hier die DVAG) diese Möglichkeit eröffnet werden soll.

Dem Beklagten ist die Verfahrenskonzentration zuzumuten, da sie zu keinen ungerechtfertigten Nachteilen für ihn führt. Bestreitet er die doppelrelevanten Tatsachen zu Recht, erreicht er sofort ein klageabweisendes Sachurteil.

Das Oberlandesgericht Nürnberg weiter:

Diese Grundsätze gelten auch für die Entscheidung über den Rechtsweg nach Maßgabe der §§ 92 a HGB, 5 Abs. 3 Satz 1 ArbGG.

Wenn es sich hinsichtlich des Einkommens nicht um eine doppelrelevante Tatsache gehandelt hätte, ist in der Literatur streitig, ob darüber eine Beweisaufnahme für erforderlich gehalten wird. Da zunächst für die Bestimmung des Rechtsweges alleine die Tatsachenbehauptungen des Klägers entscheidend seien, so das Gericht, müsse ansonsten hier der Beklagte, wenn er sich auf die Zuständigkeit des Arbeitsgerichtes berufen würde, beweisen, dass er die Grenze von 1.000,00 € nicht erreicht habe.

Wir denken, eine Entscheidung über 18 Seiten Begründung, die es in sich hat, jedoch leider einen tatsächlichen Fehler enthält.

OVB und DIE WELT

Am 4.Februar erschien in „DIE WELT“ ein Beitrag über die Auflösungserscheinungen beim Finanzstrukki-Senior OVB. Da gibt es nämlich Abwanderungsbewegungen zum Renegaten Frahnert. Heute nun jubelt DIE WELT über den OVB-Strukkitreiber-Aufseher mit der „sensationellen“ Schlagzeile „Per Aufzug in die Chefetage“. (Die Überschrift ist allerdings doppeldeutig!)

Das Interview „Wir stehen zu unserem Geschäftsmodell“ enthält allerdings sehr kritische Statements und Fragen, etwa zur Firmenkultur. Hie die schönsten:

  • „Von außen betrachtet erinnern die Veranstaltungen an Sektentreffen.“
  • „Sie benutzen selbstverständlich das Wort Strukturvertrieb. Andere fassen es als Beleidigung auf.“
  • „Nur wer verkauft, kommt nach oben. Das fördert, dass Menschen Versicherungen aufgeschwatzt bekommen, die sie nicht brauchen.“
  • „Sie haben also besonders aggressiv Versicherungen verkauft.“
  • „Sie haben an der Spitze der Pyramide an jedem Abschluss verdient.“

Der OVB-Boss gibt sich nicht einmal Mühe, das abzustreiten. In seiner Welt ist das alles anscheinend völlig normal. Dazu passt das hier:

Welt am Sonntag: Skandale gibt es trotzdem. Ihr Vorgänger Michael Frahnert musste gehen. Nun werfen Sie ihm indirekt vor, OVB-Leute in der Schweiz und Frankreich abzuwerben, um einen neuen Vertrieb aufzubauen.

Kempchen: Diese Entwicklung bedauere ich zutiefst. Es zeigt einmal mehr, wie Menschen in Führungspositionen dann und wann den Blick für die Realität verlieren.

Wo er recht hat, hat er recht.

Mehr zum OVB wissen die „Finanzparasiten“!

Am Montag wird die Wirtschaftswoche Unschönes über die Zustände beim OVB berichten.

OLG Bremen im Jahre 2005 : Consultant ist Arbeitnehmer

In einem Rechtsstreit des MLP gegen einen Consultant entschied das Oberlandesgericht Bremen am 28.01.2005, dass ein Consultant ein Arbeitnehmer sei und deshalb das Arbeitsgericht für Rechtsstreitigkeiten zuständig ist.
Die Parteien stritten um Provisionen, die der Consultant als Vorschuss erhalten haben soll.
Das Oberlandesgericht erkannte, dass der Beklagte kein Handelsvertreter sei – unabhängig von dem Wortlaut des Vertrages – sondern vielmehr Arbeitnehmer. Maßgeblich sei dabei die Vorschrift des Vertrages Nr. 7.2, wonach der Handelsvertreter nicht berechtigt ist, für Wettbewerber oder Partnergesellschaften tätig zu werden oder sich an einem Konkurrenzunternehmen oder indirekt, mittelbar oder unmittelbar zu beteiligen oder es sonst in irgendeiner Weise zu unterstützen.
Darüber hinaus war dem Consultant jegliche Konkurrenztätigkeit untersagt.
Das Gericht weiter:
Schon allein diese die Tätigkeit des Beklagten einengenden Regelungen sprechen für die Annahme, dass er nicht weisungsfrei im Sinne des § 84 Abs. 1 Satz 1 HGB arbeiten konnte. Hinzu kommt, dass der Beklagte zum Erhalt und zur Förderung seiner Beratungsqualität gehalten war, sich für das für die Ausübung seiner Tätigkeit notwendige Wissen anzueignen und sich insoweit weiter zu bilden.
Eine Verpflichtung, vom Prinzipal angebotene Schulungsmaßnahme wahrzunehmen stellt aber einen weiteres wesentliches Merkmal für die Eingliederung des Handelsvertreters in dem Betrieb des Unternehmers dar…
Einem Handelsvertreter, der im Sinne des § 84 Abs. 1 Satz 1 HGB selbständig ist, wird aber nicht vom Unternehmer die Verpflichtung auferlegt, Bestandpflege zu betreiben (diese Pflicht war im Vertrag ausdrücklich geregelt).
Oberlandesgericht Bremen 28.01.2005, Aktenzeichen 2 W 108/04