Geheimhaltung und Datenschutz – noch immer ein Fremdwort ?

Am 10.02.2010 entschied der Bundesgerichtshof unter dem Aktenzeichen IX ZA 21/09, dass ein Krankenversicherer keine Daten an einen Dritten weitergeben darf.

Hintergrund war, dass Provisionsansprüche und Rechte auf die Erstellung eines Buchauszuges an einen Dritten abgetreten waren. Dieser Dritte verlangte dann den Buchauszug. Daten hätten also an ihn weitergegeben werden müssen.

Der BGH sagte, dieser Dritte habe darauf keinen Anspruch, da sich sonst der Krankenversicherer gemäß § 203 Abs. 1 Ziffer 6 StGB strafbar mache. Die Abtretung sei deshalb unwirksam.

Übrigens : Das Urteil stellt keine Überraschung dar. Anwälte dürfen ihre Forderungen aus dem gleichen Grunde auch nicht abtreten, z.B. an ein Inkassounternehmen, um Gebührenansprüche einzuziehen.

Zu dem großen Thema Geheimhaltung und Datenschutz konnte das Bundesverfassungsgericht am 02.03.2010 umfassend beitragen. Danach ist die sechsmonatige Speicherung von Telekommunikationsdaten durch private Dienstanbieter – trotz gesetzlicher Grundlage – unzulässig. Das Bundesverfassungsgericht verlangt hinsichtlich der Datensicherheit Regelungen, die einen besonders hohen Sicherheitsstandard entsprechen und klar und verbindlich sind.

Durch diese beiden Entscheidungen ist der Datenschutz wieder in den öffentlichen Fokus gerückt.

Kürzlich wurde uns mitgeteilt, dass persönliche Daten einer Mandantin, die Kundin der Central Krankenversicherung ist, an einen Direktionsleiter der deutschen Vermögensberatung DVAG weitergegeben wurden. Dieser schrieb die Mandantin daraufhin an.

Wir denken: Auch das ist strafbar gemäß § 203 Abs. 1 Zf. 6 StGB