AVAD vor Veränderungen

Was für den „Normalbürger“ die Schufa ist, ist für den Versicherungsvermittler der AVAD. Auch hier gilt : Wenn der AVAD eine ungünstige Eintragung vornimmt, solle man sich wehren. Dazu ermutigt eine Entscheidung des Hanseatischen Oberlandesgericht vom 6.5.2009.

Meldungen an den AVAD, soweit sie sich lediglich auf einen Verdacht beziehen, sind nach dem Urteil zu unterlassen. Hintergrund : Ein Versicherungsunternehmen bewirkte eine AVAD-Meldung mit dem Inhalt „Verdacht der Urkundenfälschung“. Dies führte unmittelbar dazu, dass mehrere andere Versicherer die Zusammenarbeit mit dem Maklerunternehmen aufkündigten, was für dieses zu erheblichen Einnahmeverlusten führte.

Das Gericht urteilte nun, dass dies nicht zulässig sei und deshalb zu unterlassen sei. Es vollzog eine ausführliche Abwägung zwischen den Interessen der Versicherungs- bzw. Vertriebsunternehmen, dem Bedürfnis, vor einer Zusammenarbeit zu warnen und dem Bedürfnis des Vermittlers vor der Verbreitung negativer Werturteile. Die Abwägung fiel zugunsten des Maklerunternehmens aus.

Die Auskunftsstelle über Versicherungs-/Bausparkassenaußendienst und Versicherungsmakler in Deutschland e.V., kurz AVAD, soll den beteiligten Versicherungsunternehmen dazu verhelfen, Informationen über Versicherungsvermittler zu erhalten. Dies betrifft sowohl die Aufnahme oder Beendigung der Zusammenarbeit von Unternehmen mit einem Vermittler als auch Provisionsforderungen, Storni, Schulden oder Straftaten.

Bisher konnte man bei nachteiligen Meldung widersprechen. Dann wurde der Eintrag gesperrt. Eine Überprüfung des streitigen Sachverhalts erfolgte in der Regel nicht. Eine Sperrung einer Eintragung ist übrigens für alle beteiligten Unternehmen ersichtlich.