Die Novelle des §28b BDSG und die Sorgen der AVAD

Am 1.4.2010 tritt eine Änderung im Datenschutzgesetz in Kraft. Es regelt die Datenübermittlung an Auskunfteien, z.B. die Schufa. Dadurch sollen die Rechte des Betroffenen wesentlich gestärkt werden.

In § 28b Abs. 1 BDSG heißt es nun in Kurzform:

Die Übermittlung personenbezogener Daten über eine Forderung an Auskunfteien ist nur zulässig, soweit die geschuldete Leistung trotz Fälligkeit nicht erbracht worden ist, die Übermittlung zur Wahrung berechtigter Interessen der verantwortlichen Stelle oder eines Dritten erforderlich ist und

1. die Forderung durch ein rechtskräftiges oder für vorläufig vollstreckbar erklärtes Urteil festgestellt worden ist….,

2. die Forderung nach § 178 der Insolvenzordnung festgestellt… worden ist,

3. der Betroffene die Forderung ausdrücklich anerkannt hat,

4. der Betroffene nach Eintritt der Fälligkeit der Forderung mindestens zweimal
schriftlich gemahnt worden ist,
zwischen der ersten Mahnung und der Übermittlung mindestens vier Wochen liegen,
die verantwortliche Stelle den Betroffenen rechtzeitig vor der Übermittlung der Angaben, jedoch frühestens bei der ersten Mahnung über die bevorstehende Übermittlung unterrichtet hat
und der Betroffene die Forderung nicht bestritten hat

oder

5. das der Forderung zugrunde liegende Vertragsverhältnis aufgrund von Zahlungsrückständen fristlos gekündigt werden kann und die verantwortliche Stelle den Betroffenen über die bevorstehende Übermittlung unterrichtet hat.

Die Schufa ist auf diese Regelung vorbereitet. Die AVAD, den wir gerne mit der Schufa vergleichen, verhält sich jedoch zurückhaltend. Da sagte der Verbandsführer Schwarz am 10.2.2010 in einem Interview mit dem Versicherungsjournal der AVAD :

„Wir stehen auf dem Standpunkt, dass wir keine Auskunftei im Sinne des neuen § 28a BDSG sind. Bei uns geht es nicht um die Beurteilung der Kreditwürdigkeit von Verbrauchern, sondern um die Zuverlässigkeit von Gewerbetreibenden. Da es aber keine klare Definition der Auskunftei gibt, wird letztlich erst die Rechtsprechung entscheiden, ob der § 28a BDSG auf uns anwendbar ist oder nicht.“

Ein Blick in den wikipedia wirft Zweifel an den Worten des Herrn Schwarz auf. Da heißt es nämlich : Eine Wirtschaftsauskunftei ist ein privatwirtschaftlich geführtes Unternehmen zum Zweck der Erteilung wirtschaftsrelevanter Daten über Privatpersonen und Unternehmen an Geschäftspartner.

Bei der AVAD heißt es : Auskünfte über Versicherungsvermittler werden automatisch an alle anfragenden Unternehmen übermittelt, sowie an alle Unternehmen, mit denen der Vermittler zusammenarbeitet.

Und dann will die AVAD keine Auskunftei sein?