März 2010

AWD: Doppelter Verlust, halber Doktor

Kalauer: Wie kann ein Finanzberater ein kleines Vermögen vermachen? Ganz einfach: Man gibt ihm ein großes …

Wie die Financial Times Deutschland meldet, hat AWD letztes Jahr den Verlust verdoppelt. Mann kann Maschmeyer nur dazu gratulieren, dass er den Laden rechtzeitig an Swiss Life vertickt hat. Jetzt hätte der Swiss Liofe-Großaktionär nur noch rechtzeitig seine Swiss Life-Aktien verscherbeln müssen, denn da stecken die AWD-Probleme mit drin

AVAD vor Veränderungen

Was für den „Normalbürger“ die Schufa ist, ist für den Versicherungsvermittler der AVAD. Auch hier gilt : Wenn der AVAD eine ungünstige Eintragung vornimmt, solle man sich wehren. Dazu ermutigt eine Entscheidung des Hanseatischen Oberlandesgericht vom 6.5.2009.

Meldungen an den AVAD, soweit sie sich lediglich auf einen Verdacht beziehen, sind nach dem Urteil zu unterlassen. Hintergrund : Ein Versicherungsunternehmen bewirkte eine AVAD-Meldung mit dem Inhalt „Verdacht der Urkundenfälschung“. Dies führte unmittelbar dazu, dass mehrere andere Versicherer die Zusammenarbeit mit dem Maklerunternehmen aufkündigten, was für dieses zu erheblichen Einnahmeverlusten führte.

Das Gericht urteilte nun, dass dies nicht zulässig sei und deshalb zu unterlassen sei. Es vollzog eine ausführliche Abwägung zwischen den Interessen der Versicherungs- bzw. Vertriebsunternehmen, dem Bedürfnis, vor einer Zusammenarbeit zu warnen und dem Bedürfnis des Vermittlers vor der Verbreitung negativer Werturteile. Die Abwägung fiel zugunsten des Maklerunternehmens aus.

Die Auskunftsstelle über Versicherungs-/Bausparkassenaußendienst und Versicherungsmakler in Deutschland e.V., kurz AVAD, soll den beteiligten Versicherungsunternehmen dazu verhelfen, Informationen über Versicherungsvermittler zu erhalten. Dies betrifft sowohl die Aufnahme oder Beendigung der Zusammenarbeit von Unternehmen mit einem Vermittler als auch Provisionsforderungen, Storni, Schulden oder Straftaten.

Bisher konnte man bei nachteiligen Meldung widersprechen. Dann wurde der Eintrag gesperrt. Eine Überprüfung des streitigen Sachverhalts erfolgte in der Regel nicht. Eine Sperrung einer Eintragung ist übrigens für alle beteiligten Unternehmen ersichtlich.

Landgericht München: AWD wegen Falschberatung verurteilt.

Herzlichen Glückwunsch an die Kollegen der Kanzlei Mattil&Kollegen!

Das Landgericht München (Aktenzeichen 22O1787/09) befand, dass der AWD 220.000,- Euro einem Anleger als Schadensersatz zahlen, weil er ihm einen Falk-Fond aufgedrückt hatte, aber seine Aufklärungspflichten ein wenig lachs angegangen war. Mehr weiß die Süddeutsche Zeitung.

Karlsruher Grundsätze, wonach Provisionen zurück zu zahlen wären

Karlsruhe, 19.01.2010
Hinweis des Amtsgerichts:
In einem Rechtsstreit … mit einem Vermögensberater weist das Gericht darauf hin, dass das Schweigen auf die Abrechnungen kein Anerkenntnis darstellt.
Die Gesellschaft, die Provisionen zurückverlangt, muss die einzelnen Provisionen aus der Abrechnung so detailliert vortragen, so dass sich die Klageforderung ergibt.
Auch zur Nachbearbeitung ist substantiiert vorzutragen. Ein allgemeiner Vortrag reicht ebenfalls nicht.
Unter Beachtung dieser Rechtsauffassung gab es inzwischen eine Verurteilung des Handelsvertreters.

Arbeitsgericht zuständig

Am 01.03.2010 entschied das Landgericht Münster, dass das Arbeitsgericht in einem Rechtsstreit der Deutschen Vermögensberatung DVAG mit einer ehemaligen Vermögensberatin zuständig sei.

Das Landgericht führte aus, dass die Vermögensberaterin so genannte Ein-Firmen-Vertreterin sei. Ferner stand fest, dass die Vermögensberaterin in den letzten sechs Monaten vor Ausscheiden aus dem Vertragsverhältnis weniger als 1.000,00 € im Durchschnitt verdient hat.

Deshalb hat das Landgericht die Angelegenheit an das zuständige Arbeitsgericht verwiesen.

Marmor, Stein und Eisen bricht

Während Schumi in ein paar Tagen seine Autos für die DVAG an die Mauern krachen lässt, singt Drafi Deutscher Schnulzen für die Hamburg Mannheimer.

Hier der Beweis : Aber bis zu Ende hören muss man es nicht !

Das ist kaum noch steigerungsfähig….

Stornoreserve – die große Unbekannte

Die Stornoreserve ist noch immer das Geheimnis vieler Vertriebler, Unternehmen und… sogar Juristen. Nur wer glaubt, sie verstanden zu haben, kann sich das Lesen der nächsten Zeilen sparen.

Fast alle Struktur- und Versicherungsgesellschaften arbeiten mit der Stornoreserve – eine Art Sicherheit oder Rücklage für schlechte Zeiten. Aber Vorsicht ! Sie ist keine Kaution oder ein Anspruch. Ich versuche die Stornoreserve eher als eine Art „Hoffnungskonto“ zu beschreiben. Einen Auszahlungsanspruch auf die Stornoreserve hat man nicht. Man hat nur die Hoffnung, die Stonroreserve nach und nach zur Auszahlung zu erhalten, wenn die einzelnen Verträge sicher wurden.

Ein Beispiel : Der Strukturmitarbeiter hat eine Lebensversicherung (LV) vermittelt und könnte einen Provisionsanspruch von 1000€ erwerben. Warum könnte? Weil die LV oft erst nach einer Haftungszeit von 5 Jahren als sicher gilt.

Von diesen 1000€ erhält der Mitarbeiter 85% als Vorschuss (so bei AWD und DVAG gängige Praxis). 15%, also 150€ hier, werden gedanklich in ein Stornokonto gegeben, der sog. Stornoreserve. Achtung : Die 150€ erfolgen nicht in einer Zahlung, sondern werden nur als eine Art „Gegenkonto“ festgehalten, um eine grobe Übersicht zu behalten.

Unser Idealfall : Überlebt die LV die Haftungszeit von 5 Jahren, erhält der Mitarbeiter die restlichen 150€ aus der Stornoreserve.

Unser Praxisfall : Wird der Vertrag z.B. nach 2 Jahren aus irgendeinem Grund storniert, hat der Vermittler einen Anspruch auf 2/5 dessen, was er sonst nach 5 Jahren insgesamt bekommen hätte (2/5 weil der Vertag statt der 5 Jahre nur 2 Jahre geschafft hat). Er hat dann einen Anspruch von 400 € (= 2/5 von 1000€).

Da er schon 850€ als Vorschuss erhalten hat, muss er 450 € wieder zurück zahlen ( 850 € Vorschuss abzgl. verdienter 400€ = 450€ ).

Er kann natürlich nicht mit der Stornoreserve aufrechnen oder verlangen, dass dies davon abgezogen wird. In der Stornoresreve werden die 150€ einfach wieder „rausgeschrieben“. Das Hoffnungskonto verringert sich um 150€.

Geheimhaltung und Datenschutz – noch immer ein Fremdwort ?

Am 10.02.2010 entschied der Bundesgerichtshof unter dem Aktenzeichen IX ZA 21/09, dass ein Krankenversicherer keine Daten an einen Dritten weitergeben darf.

Hintergrund war, dass Provisionsansprüche und Rechte auf die Erstellung eines Buchauszuges an einen Dritten abgetreten waren. Dieser Dritte verlangte dann den Buchauszug. Daten hätten also an ihn weitergegeben werden müssen.

Der BGH sagte, dieser Dritte habe darauf keinen Anspruch, da sich sonst der Krankenversicherer gemäß § 203 Abs. 1 Ziffer 6 StGB strafbar mache. Die Abtretung sei deshalb unwirksam.

Übrigens : Das Urteil stellt keine Überraschung dar. Anwälte dürfen ihre Forderungen aus dem gleichen Grunde auch nicht abtreten, z.B. an ein Inkassounternehmen, um Gebührenansprüche einzuziehen.

Zu dem großen Thema Geheimhaltung und Datenschutz konnte das Bundesverfassungsgericht am 02.03.2010 umfassend beitragen. Danach ist die sechsmonatige Speicherung von Telekommunikationsdaten durch private Dienstanbieter – trotz gesetzlicher Grundlage – unzulässig. Das Bundesverfassungsgericht verlangt hinsichtlich der Datensicherheit Regelungen, die einen besonders hohen Sicherheitsstandard entsprechen und klar und verbindlich sind.

Durch diese beiden Entscheidungen ist der Datenschutz wieder in den öffentlichen Fokus gerückt.

Kürzlich wurde uns mitgeteilt, dass persönliche Daten einer Mandantin, die Kundin der Central Krankenversicherung ist, an einen Direktionsleiter der deutschen Vermögensberatung DVAG weitergegeben wurden. Dieser schrieb die Mandantin daraufhin an.

Wir denken: Auch das ist strafbar gemäß § 203 Abs. 1 Zf. 6 StGB

AWD einigt sich mit Österreicher Rentnerin

Der AWD hat sich inzwischen kulant gezeigt und der 91jährigen Kundin eine Weiterführung des Rechtsstreits erspart. Der Anlegerin wurde der gesamte Schaden erstattet. Mehr hierzu bei der Standard.at.

Österreich: Schlappe für AWD

Ein „beratenes“ Ehepaar bekam diese Woche in der ersten Instanz Schadensersatz zugesprochen. Weiter bei derStandard.

OLG München : Kündigung auch ohne Abmahnung wirksam

Das Oberlandesgericht München hatte sich am 24.03.2009 mit der Frage zu beschäftigen, ob eine außerordentliche Kündigung eines Handelsvertreters berechtigt war. Hintergrund war der Vorwurf, ein Handelsvertreter sei bereits für ein Konkurrenzunternehmen tätig geworden und habe für dieses Verträge vermittelt.

Das OLG München : Dies widerspricht gegen die vertragliche Verbotsklausel gemäß § 11 des Distributions-Vertrages, der zwischen den Parteien geschlossen wurde.

Diese Regelung sei, so das gericht weiter, im Übrigen wirksam. Ohne die Zustimmung des Untennehmens durfte der Handelsvertreter eine Tätigkeit für ein Konkurrenzunternehmen nicht aufnehmen.

Die Frage war dann, ob es einer vorherigen Abmahnung bedurft hätte. Das Oberlandesgericht München vertritt die Auffassung, dass aufgrund der Schwere der Pflichtverletzung durch die Aufnahme der Tätigkeit für einen direkten Konkurrenten und unter Berücksichtigung der individuellen Vertragsumstände es einer vorherigen Abmahnung nicht bedurft hatte.

Das Oberlandesgericht München schloss sich mithin der Entscheidung der ersten Instanz, dem Urteil des Landgerichts München vom 06.11.2008, an.

Das Oberlandesgericht München erkannte jedoch auch, dass es immer auf die Umstände des Einzelfalles ankomme.

Oberlandesgericht München vom 24.03.2009, Aktenzeichen 7 U 5575/08