Gilt für den AWD das Gesetz des Schweigens?

Der Bundesgerichtshof wies die Schadenersatzklage eines Anlegers gegen den Finanzvertrieb AWD ab. Der Kläger war sauer, weil ihm nicht klar war, dass der freie Vermittler einen kleinen Interessenkonflikt hat: Die Provison für seine im konkreten Fall grottenschlechten Produkte.

Dem BGH nachs gäbe Unterschiede in der Kundenbeziehung zwischen Bankberatern und unabhängigen Finanzvermittlern. Ein Bankkunde müsse nämlich nicht zwingend damit rechnen, dass die Bank Rückvergütungen für ihre Vermittlungstätigkeit erhält, so schon die Richter vom OLG Celle. Der Finanzvertriebler sei nicht verpflichtet (gewesen), ungefragt seine Provision offenzulegen.

Mit anderen Worten: Bei Finanzvertrieben gehört die Provisionshonorierung laut BGH zur Allgemeinbildung. Recht hat er: Googlet man AWD, landet man schnell bei einer liebenswerten Website namens „Finanzparasiten.de“, wo alles schön erklärt ist. Eigentlich sollte man Geld für diese nützliche Seite nehmen … 😉