Mai 31

Unglaubliche Zustände  !

Der Allfinanz Deutsche Vermögensberatung AG wurden Kundendaten von Kunden der AachenMünchener übertragen. Die meisten Kunden wurden über diesen ungeheuerlichen Vorgang weder informiert, noch haben sie ihr Einverständnis erklärt.

Wie kam es dazu ? Im Jahre 2007 wurde die Allfinanz gegründet. Sie kaufte sodann den gesamten Stamm der Außendienstmitarbeiter der AachenMünchner auf. Die Übernahme der Kunden wurde jedoch nicht geregelt. Sie blieben bei der AachenMünchner.

Nun veranlasste die AachenMünchner, dass sämtliche Kundendaten (vollständige Namen, Alter, Beruf, Zahlungsmodalitäten, Einkommensverhältnisse soweit bekannt, bis hin zu möglichen Erkrankungen) an die Allfinanz übertrugen wurden.

Diese Daten stehen nicht nur den ehemaligen Mitarbeitern, die wechseln mussten, zur Verfügung. Sie wurden gar einem völlig unübersichtlichen Mitarbeiterkreis der Allfinanz übertragen!

Es kam noch dicker! Teilweise wurden die Daten für ehemalige Mitarbeiter der AachenMünchner gesperrt, die die Kunden oft über viele Jahre betreut hatten. Die Daten dieser Kunden wurden stattdessen an neue, den Kunden unbekannte Mitarbeiter herausgegeben.

Juristischer Hintergrund :

Nach § 16 des Bundesdatenschutzgesetzes ist die Übermittlung personenbezogener Daten nur im Rahmen von §14 zulässig, wenn sie zur Erfüllung der in der Zuständigkeit der übermittelnden Stelle liegenden Aufgaben erforderlich ist (Abs. 1 Ziff.1).  Ansonsten ist der Betroffene zu informieren (Ziff 2).

Exemplarisch ist nach §14 dieses Gesetzes das Speichern, Verändern oder Nutzen von Daten für andere Zwecke ist nur zulässig, wenn

der Betroffene eingewilligt hat,
oder offensichtlich ist, dass es im Interesse des Betroffenen liegt, und kein Grund zu der Annahme besteht, dass er in Kenntnis des anderen Zwecks seine Einwilligung verweigern würde.

Gem. § 43 handelt z.B. ordnungswidrig, wer
unbefugt personenbezogene Daten, die nicht allgemein zugänglich sind, erhebt oder verarbeitet,
solche Daten zum Abruf mittels automatisierten Verfahrens bereithält, unbefugt personenbezogene Daten, die nicht allgemein zugänglich sind, abruft oder sich oder einem anderen aus automatisierten Verarbeitungen oder nicht automatisierten Dateien verschafft.

§ 44 : Wer eine in § 43 Abs. 2 bezeichnete vorsätzliche Handlung gegen Entgelt oder in
der Absicht, sich oder einen anderen zu bereichern oder einen anderen zu schädigen,
begeht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

Mai 30

Das tugendhaften Unternehmen DVAG ist - von wem auch immer - mit dem Kompliment “Top Arbeitgeber Deutschland 2010″ ausgezeichnet worden. In dem Beitrag ist ausdrücklich davon die Rede, dass mit den Arbeitnehmern nicht etwa die sich im Angestelltenverhältnis befindlichen Innendienstler gemeint sind, sondern das Heer der 39.000 angeblich freiberuflichen Handelsvertreter.

Die DVAG führt eine Vielzahl an Prozessen, in denen sie den Arbeitnehmerstatus ihrer Strukkis bestreitet, mit dem taktischen Ziel, die gefürchteten Arbeitsgerichte rauszuschießen. Die DVAG spart allerhand Kosten, die mit dem Arbeitnehmerstatus verbunden sind und lässt sich nun ausgerechnet als Top-Arbeitgeber feiern?

Wie kackendreist kann man eigentlich sein?

Mai 29

Des Landgericht Osnabrück fällte am 25.05.2007 unter dem Aktenzeichen 15 O 53/06 ein bemerkenswertes Urteil:

Es wies nämlich die begehrte Rückzahlung nicht verdienter Provisionsvorschüsse zurück.

Das Gericht sagt dazu:

„Der Klägerin steht gegen den Beklagten kein Anspruch auf Rückzahlung der monatlich gezahlten Provisionsvorschüsse zu. Die Geltendmachung eines Anspruchs auf Rückzahlung der nicht verdienten Provisionsvorschüsse stellt eine unzulässige Kündigungserschwerung dar. Dies folgt aus einer Anwendung der sich aus § 89 Abs. 2 Satz 1, § 89 a Abs. 1 Satz 2 HGB ergebenen Regelungen…
Bei diesen Regelungen handelt es sich um Schutzvorschriften zu Gunsten des in der Regel wirtschaftlich schwächeren Handelsvertreters. Sie sollen verhindern, dass der Handelsvertreter in seiner Entscheidung, das Handelsvertreterverhältnis zu beenden, nicht einseitig beschränkt wird. Es ist deshalb anerkannt, dass an die Kündigung des Vertrages durch den Handelsvertreter keiner die Kündigung erschwerenden oder die Kündigung praktisch unmöglich machenden Nachteile geknüpft werden dürfen…
Die aufgrund der Vereinbarung über Provisionsvorschuss geleisteten Zahlungen erfolgten ohne einen Bezug zu dem Umfang der vermittelten Verträge und den daraus zu erwartenden Provisionseinnahmen. Sie wurden unabhängig davon geleistet und sollten offenbar dem Beklagten ein regelmäßiges Einkommen sichern…
Hier gingen die Vorschusszahlungen jedoch über die Erbrückung eines regelmäßig zu Beginn eines Handelsvertreterverhältnisses bestehenden Bedarfs zur Deckung des Lebensunterhaltes erheblich hinaus. Die ohne Bezug zu den konkret zu erwartenden Provisionen vorgesehenen monatlichen Vorschüsse in Höhe von 4.000,00 DM waren zeitlich nicht beschränkt…
Der Beklagte hat in der Folgezeit nicht annähernd Provisionen in Höhe der pauschal geleisteten Vorschüsse verdient…
Der Beklagte hatte somit lediglich Provisionen in Höhe von ca. ein Viertel der geleisteten Vorschüsse. Dennoch hat die Klägerin die Vorschusszahlungen nahezu unverändert fortgesetzt…
Die Klägerin hat die Zahlungen  vielmehr unverändert fortgeführt, obwohl auch damals von dem Beklagten keine Provisionen in Höhe der Vorschusszahlungen erwirtschaftet worden waren…
Der laufend bestehende Saldo zu Lasten des Beklagten war geeignet, seine Entscheidung, den Vertrag ordentlich oder gegebenenfalls bei Vorliegen eines wichtigen Grundes zu kündigen, wesentlich zu beeinflussen…
Der Beklagte musste insbesondere damit rechnen, dass die Klägerin mit der Kündigung des Vertrages von ihrem Recht auf Einstellung der Zahlungen und Geltendmachung des Saldos Gebrauch machen würde…
Nach Ansicht der Kammer stellt die tatsächlich erfolgte Vorschusszahlung deshalb eine unzulässige Kündigungserschwerung dar mit der Folge, dass ein Anspruch auf Rückzahlung nicht verdienter Vorschusszahlungen nicht verlangt werden kann (vergleiche dazu Landgericht Karlsruhe, Urteil vom 02.07.1990; O 137/98 KfH III; Landgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 05.03.1975, 3 O 314/74)“

Mai 28

Darf ein Handelsvertreter/Vermögensberater nach Vertragsende für die Konkurrenz tätig werden, wenn ihm dies gemäß Vertrag nicht verboten ist ?

Dazu ein Urteil des OLG Düsseldorf vom 28.03.2003:

Ein dem Handelsvertreter lediglich für die Vertragszeit auferlegtes Wettbewerbsverbot wirkt nicht nach Vertragsende fort. Besteht kein nachvertragliches Wettbewerbsverbot, ist der Handelsvertreter grundsätzlich berechtigt, nach Vertragsende die Kunden des bisherigen Geschäftsherrn zu bewerben.
Will der Unternehmer dies verhindern, so muss er mit seinem Mitarbeiter eindeutig und unmissverständlich ein rechtswirksames nachvertragliches Wettbewerbsverbot vereinbaren. Andernfalls kann er das Vorgehen seines früheren Handelsvertreters nur dann beanstanden, wenn sich dieser beim Wettbewerb um die Kundschaft unlauterer Mittel bedient.

Mai 28

Geglückt

DVAG, in eigener Sache RA Kai Behrens

Lieber Kollege Kompa, ich erlaube mir einmal an dieser Stelle, den Bericht “Vermögensberater im Glück” als absolut gelungen herauszuheben.

Idee, Umsetzung, Stil - und die Prise Humor haben mich dazu veranlasst, den Artikel gleich mehrmals zu lesen. Vor allem aber die Filmchen haben viel Spaß gemacht.

Da kann man ja fantasieren, wie denn die auserwählten iPadbesitzer künftig heißen sollen. Vielleicht wird man sie wegen ihrer gehobenen Stellung iPadleiter, iPaddirektionsleiter oder gleich iLeiter nennen…

Mai 26

… das Handelsvertreter-Blog.de bald auf iPads lesen!

Wie die Oberste DVAG-Leitung verkünden ließ, wurden 1.000 iPads für die wackeren Vermögensberater geordert, um der Welt von den Wundern der Versicherungen zu künden.

Moment - in der gleichen Meldung steht, dass die 37.000 Strukkis haben. Macht also ein iPad auf 37 Strukkis. Was nun? Brechen Verteilungskämpfe los? Markieren die Dinger jetzt den Status innerhalb der DVAG-Pyramide? Ob die vertickten Versicherungen und Vermögensanlagen (haha!) durch die iPads besser werden, darf bezweifelt werden.

Hier jedenfalls für alle DVAGler einige wichtige Benutzungshinweise!

Von Finanzvertrieben gestellte EDV sind oft ein Quell des Ärgernisses: So soll es Finanzvertriebe geben, die ihren Strukkis Notebooks und Firmen-EDV überteuert vermieten, jedoch verpflichtend. Manche Firmen stellen die Rechner so ein, das Zeitfresser wie Spiele und Youtube nicht funktionieren. Werden die DVAGler Eigentum an den iPads erwerben? Dann können sie ja wenigstens die iPads weiterverticken, falls die prognosdizierten Engpässe auftreten sollten.

Mai 25

Nach der heutigen Ankündigung des Hessischen Ministerpräsidenten Koch, sich absehbar aus der Politik zurückzuziehen, drängt sich natürlich die Frage nach der Gestaltung des Lebensabends auf. Dem Gesetz der Serie zufolge spricht einiges dafür, dass er sich wie der Bimbeskanzler Kohl, dessen früheres Kabinett sowie ehemalige hessische Minister als Altersruhesitz die Deutsche Vermögensberatungs AG aussucht. Warten wir es mal ab …

Mai 25

Am 10.05.2010 entschied das Landgericht Braunschweig unter dem Aktenzeichen 9 O 2879/09, dass das Zivilgericht, nicht das Arbeitsgericht, für einen Rechtstreit zwischen DVAGDeutscher Vermögensberatung DVAG und Vermögensberater zuständig ist.

Dabei erkannte das Gericht zwar den Ausnahmetatbestand gemäß § 5 Abs. 3 ArbGG, wonach auch das Arbeitsgericht zuständig sein könnte.

Das Gericht verlangte jedoch eine detaillierte Auflistung über die Vergütungen in den letzten sechs Monaten vor Vertragsende so wie Nachweise darüber. Diese hätte im Schnitt unter 1.000,00 € betragen müssen, um eine der Voraussetzungen für die Zuständigkeit des Arbeitsgerichtes zu erfüllen.

Das Gericht verlangte die Übersendung “geeigneter Unterlagen”. Ohne diese könne aufgrund von pauschalen Behauptungen die Zuständigkeit des Arbeitsgerichtes nicht festgestellt werden.

Mai 24

Die Hausratversicherung bietet für Einrichtungs-, Gebrauchs- und Verbrauchsgegenstände Versicherungsschutz gegen Feuer, Leitungswasser, Sturm, Hagel, Einbruchsdiebstahl, Raub und Vandalismus. Zusätzlich sind diverse weitere Einschlüsse in den Vertrag möglich, wie zum Beispiel der Diebstahl von Fahrrädern, die Abdeckung von Elementarschäden und Überspannungsschäden.

Wenn man etwas freiwillig weggibt, tritt sie nicht ein.

Mai 23

Allen Bloglesern - mittlerweile ist der tägliche Leserstamm ganz beachtlich - wünschen wir ein paar schöne Pfingsttage.

Vielleicht eine kleine Empfehlung für die, die trotz des schönen Wetters Internet und TV bevorzugen : Vielleicht mal die letzte Sendung von “Neues aus der Anstalt” angucken vom 11.5.2010.

Besonders zu empfehlen ist die Stelle, in der Piet Klocke den eingewiesenen Rürup spielt (ab der 29. Minute etwa).

Es gab jedoch auch “Unerträgliches” in der Sendung. Urban Priol wies nämlich auf ein bedenkliches Zitat von Sylvana Koch-Mehrin hin (hier ihre “Vita”). Die soll in der Sendung “hart aber fair” am 5.5.10 auf die Frage geantwortet haben, wie denn wohl die Staatsverschuldung im Laufe von 75 Minuten zugenommen habe.

Ihre Antwort : 6000 €.

Tatsächlich sollen es 4439 pro Sekunde sein. Knapp daneben ist auch daneben.