“Datenpanne” bei AachenMünchner und Allfinanz
Unglaubliche Zustände !
Der Allfinanz Deutsche Vermögensberatung AG wurden Kundendaten von Kunden der AachenMünchener übertragen. Die meisten Kunden wurden über diesen ungeheuerlichen Vorgang weder informiert, noch haben sie ihr Einverständnis erklärt.
Wie kam es dazu ? Im Jahre 2007 wurde die Allfinanz gegründet. Sie kaufte sodann den gesamten Stamm der Außendienstmitarbeiter der AachenMünchner auf. Die Übernahme der Kunden wurde jedoch nicht geregelt. Sie blieben bei der AachenMünchner.
Nun veranlasste die AachenMünchner, dass sämtliche Kundendaten (vollständige Namen, Alter, Beruf, Zahlungsmodalitäten, Einkommensverhältnisse soweit bekannt, bis hin zu möglichen Erkrankungen) an die Allfinanz übertrugen wurden.
Diese Daten stehen nicht nur den ehemaligen Mitarbeitern, die wechseln mussten, zur Verfügung. Sie wurden gar einem völlig unübersichtlichen Mitarbeiterkreis der Allfinanz übertragen!
Es kam noch dicker! Teilweise wurden die Daten für ehemalige Mitarbeiter der AachenMünchner gesperrt, die die Kunden oft über viele Jahre betreut hatten. Die Daten dieser Kunden wurden stattdessen an neue, den Kunden unbekannte Mitarbeiter herausgegeben.
Juristischer Hintergrund :
Nach § 16 des Bundesdatenschutzgesetzes ist die Übermittlung personenbezogener Daten nur im Rahmen von §14 zulässig, wenn sie zur Erfüllung der in der Zuständigkeit der übermittelnden Stelle liegenden Aufgaben erforderlich ist (Abs. 1 Ziff.1). Ansonsten ist der Betroffene zu informieren (Ziff 2).
Exemplarisch ist nach §14 dieses Gesetzes das Speichern, Verändern oder Nutzen von Daten für andere Zwecke ist nur zulässig, wenn
der Betroffene eingewilligt hat,
oder offensichtlich ist, dass es im Interesse des Betroffenen liegt, und kein Grund zu der Annahme besteht, dass er in Kenntnis des anderen Zwecks seine Einwilligung verweigern würde.
Gem. § 43 handelt z.B. ordnungswidrig, wer
unbefugt personenbezogene Daten, die nicht allgemein zugänglich sind, erhebt oder verarbeitet,
solche Daten zum Abruf mittels automatisierten Verfahrens bereithält, unbefugt personenbezogene Daten, die nicht allgemein zugänglich sind, abruft oder sich oder einem anderen aus automatisierten Verarbeitungen oder nicht automatisierten Dateien verschafft.
§ 44 : Wer eine in § 43 Abs. 2 bezeichnete vorsätzliche Handlung gegen Entgelt oder in
der Absicht, sich oder einen anderen zu bereichern oder einen anderen zu schädigen,
begeht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
