Die Staatsanwaltschaft in Baden-Württemberg kann alles …

Es ist schon erstaunlich, wie die Staatsanwaltschaft Heidelberg mit dem Vorliegen eines Anfangsverdachts umgeht. Sie verweigert einfach die Aufnahme von Ermittlungen und das mit Billigung der Generalstaatsanwaltschaft Karlsruhe. Was ist passiert?

Die Krankenkasse eines von uns vertretenen, ehemaligen MLP-Consultants hatte festgestellt, dass unser Mandant für die Dauer seiner Beschäftigung bei MLP als Arbeitnehmer tätig war. Der entsprechende Bescheid ist bis heute in der Welt.

Was jetzt für jeden anderen Arbeitgeber unter Strafandrohung gesetzlich vorgeschrieben ist, nämlich den Arbeitnehmer bei der zuständigen Einzugsstelle anzumelden und Sozialversicherungsbeiträge abzuführen, gilt offenbar nicht für MLP in Baden-Württemberg.

Warum wohl nicht? Liegt es daran, dass eine Staatsanwältin als Model und zufriedene Kundin auf dem MLP-Geschäftsbericht 2008 posiert? Oder liegt es daran, dass Manfred Lautenschläger der Gutmensch der Region ist, und Gutmenschen eben nicht strafrechtlich in Erscheinung treten. Wir wissen es nicht aber die Staatsanwaltschaft Heidelberg ist jedenfalls der Meinung, dass es auf den Bescheid der für unseren Mandanten zuständigen Einzugsstelle nicht ankommt, denn „seitens der damaligen Beschuldigten wurde jedenfalls vertreten, dass nach deren Auffassung ein sozialversicherungspflichtiges Arbeitsverhältnis nicht bestand, was sie mit der Vorlage verschiedener arbeitsgerichtlicher Urteile belegen konnten. Bei dieser Sachlage befanden sich -die entsprechend beratenen- Beschuldigten zumindest in einem unvermeidbaren Verbotsirrtum, so dass nach § 17 StGB die Strafbarkeit entfallen würde, wenn – wie seitens des Arbeitsgerichts Mannheim entschieden…., ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis gegebenen wäre“ (STA Heidelberg, Az.: 31 Js 25262/08).

Komisch! Uns ist kein einziges arbeitsgerichtliches Urteil bekannt, das belegt, dass die MLP-Consultants nicht sozialversicherungspflichtig sind. Wie denn auch… dafür sind ja auch die Sozialgerichte zuständig.

Also liebe Arbeitgeber, überall da draußen! Sie haben gehört, wie es geht? Immer schön der Auffassung sein, dass Sie keine sozialversicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen und das nachhaltig. Dumm nur, wenn dann gerade die Deutsche Rentenversicherung Bund eine Betriebsprüfung durchführt und zu dem Ergebnis kommen sollte, dass Ihre „freien Handelsvertreter“ doch sozialversicherungspflichtig waren.

Aber auch dann können Sie immer noch zum roten Telefon greifen: So von Vorstand zu Vorstand …Ob’s hilft, werden wir sehen!

So richtig skandalös wird’s dann aber, wenn die Generalstaatsanwaltschaft Karlsruhe (Az.: 9 Zs 895/10) annimmt, der von uns vertretene MLP Consultant habe für eine Beschwerde gegen die Verweigerung der Aufnahme von Ermittlungen kein Rechtschutzbedürfnis, weil er sich im Zivilverfahren mit MLP geeinigt hat. Ja um Gottes willen, seit wann können Arbeitnehmer entscheiden, ob Beiträge abzuführen sind oder nicht? Und was ist denn mit dem Rechtsschutzbedürfnis der Solidargemeinschaft? Wir alle, die wir Beiträge für unsere Mitarbeiter abführen und das beträchtlich: Und dann die Mitarbeiter, bei denen netto auch immer weniger in der Lohntüte bleibt und schließlich wichtige Entgeltpunkte für die spätere Rente fehlen?

Wir meinen, solche Begründungen liegen gefährlich nah am Straftatbestand der Strafvereitelung im Amt. Ob das der Fall ist, sollen andere prüfen. Unsere Aufgabe ist es nicht. Auf den Prüfstand gehört die Sache allemal. Und deshalb empfehlen wir dem Landtag von Baden-Württemberg, diesen Fall restlos aufzuklären und einen Untersuchungsausschuss einzusetzen.

Was Recht ist, muss Recht bleiben und unser Recht ist für uns alle da! Auch in Baden-Württemberg!

Yes, we do!