Geld zurück bei Nutzung eines Onlinesystems ?

Viele Strukturvertriebe bedienen sich – wie wohl andere auch – noch immer umstrittener Bedingungen zur Nutzung des Online-Systems.

Für die Nutzung des DVAG Online-Systems erhebt die DVAG beispielsweise eine Software-Nutzungs-Pauschale von 3 %  des Provisionsverdienstes (zzgl. Mehrwertsteuer), maximal von 100,00 € netto monatlich.

Dabei entschied doch das Oberlandesgericht Köln am 11.09.1999 unter dem Aktenzeichen 19 U 64/09 und auch das Oberlandesgericht Celle am 10.12.2009 unter dem Aktenzeichen 11 U 51/09,
dass im Hinblick auf § 86 a HGB von Betriebsmitarbeitern keine Kosten verlangt werden können, wenn es sich um:

1. Werbegeschenke, Aufkleber, Kleidung, Süßigkeiten, Spielsachen, und andere Give-Aways mit Unternehmenslogo
2. Briefpapier, Visitenkarten mit Unternehmenslogo
3. Datenerhebungsbögen, Mandantenordner
4. unternehmenseigene Zeitschriften
5. überlassene Software

handelt.

Dagegen darf das Unternehmen Kosten für Seminare, Schulungen grundsätzlich in Rechnung stellen.

Gegen diese Urteile wurde Revision beim Bundesgerichtshof eingelegt. Gegenstand des Rechtsstreits sind streitige Gebühren, die der AWD erhoben hatte.