Glück gehabt, Herr Bundesverteidigungsminister a.D. Prof. Dr. Rupert Scholz

Im Oktober 2004 hatte sich ein „Geschädigter“ an einer Publikumskommanditgesellschaft beteiligt, die einen Fond betreiben sollte. Das Unternehmen ging in die Insolvenz.

Daraufhin verklagte er Prof. Dr. Rupert Scholz. In einer Werbebroschüre wurde damit geworben, dass Rupert Scholz Vorsitzender des Beirates dieser Gesellschaft sei, die den Fond initiiert hatte. Ferner hatte sich Herr Rupert Scholz positiv über die Gesellschaft und die für diese handelnden Personen geäußert. Das Landgericht Mosbach hatte dann Rupert Scholz (CDU) verurteilt. Es hatte gemeint, dass Scholz durch seine Werbung für den Fond besonderes persönliches Vertrauen in Anspruch genommen habe. Deshalb müsse er auch die Folgen tragen.

Am 28.04.2010 hat das Oberlandesgericht Karlsruhe unter dem Aktenzeichen 6 U 155/07 die Entscheidung des Landgerichts Mosbach aufgehoben.

Das Oberlandesgericht meinte:

Scholz könne nicht nach den Grundsätzen der so genannten Prospekthaftung für Fehler des Immissionsprospektes in Anspruch genommen werden. Scholz sei nicht als Initiator der Anlage anzusehen, da der Beirat der Gesellschaft nur beratende Funktion habe. Ansonsten komme eine Prospekthaftung nur bei solchen Personen in Betracht, die am Immissionsprospekt nach außen hin erkennbar mitwirken. Im Immissionsprospekt war Rupert Scholz jedoch weder benannt noch abgebildet oder zitiert. Das Werbematerial, dass damals neben dem Immissionsprospekt an Interessenten verteilt wurde, könne nicht als Teil des Immissionsprospektes angesehen werden.