vertraglichen Kündigungsfristen, Ausgestaltung des Ausgleichsanspruches und
informatorischer Charakter des Vertragswerkes geprüft.
Dennoch soll die Assekurata hier zu einer Gesamtbeurteilung mit „voll zufriedenstellend“ gekommen sein. Nanu.
Der Ausgleichsanspruch wird im Vermögensberatervertrag nicht geregelt. Die Kündigungsfristen vergleicht die Assekurata mit einem Berufsverbot. Wie es dennoch zu dieser tollen Beurteilung kommen kann, weiß wohl nur die Assekurata.
Hätte die Assekurata die Vertragsbedingungen nachhaltig geprüft, hätte ihr nämlich eine weitere, besondere Vertragsbedingung ins Auge stechen müssen.
In dem Vermögensberatervertrag von 2007 ist nämlich geregelt, dass Vermögensberater grundsätzlich Provisionen als Vorschüsse erhalten. Sie leben also von Beginn an auf Darlehensbasis. Vorschüsse stellen das monatliche Einkommen dar.
Auf Seite 4 des Vertrages unten unter IV ist geregelt:
„Zahlungen bzw. Gutschriften, die gleichwohl vor Entstehung des Anspruches für vermitteltes Geschäft gewährt werden, erfolgen auf freiwilliger Basis… Spätestens mit der Beendigung dieses Vertrages endet jene Vorfinanzierung und es gilt die gesetzliche Regelung.“
Im Klarstext bedeutet dies: Die Deutsche Vermögensberatung DVAG zahlt bis auf wenige Ausnahmen mit Ausspruch der Kündigung keine Vorschüsse mehr aus.
Um auf die maximal 4-jährige Kündigungsfrist zurück zu kommen:
4 Jahre lang ohne Einkommen existieren zu müssen, bedeutet nicht nur ein Berufsverbot, es ist - für den einen oder anderen - existenzvernichtend.
Wir hoffen, dass die Assekuranz auch diese Problematik in ihrem nächsten Gutachten aufgreifen wird.