Haftung der Pseudomakler

Der Kollege Mydlak weist in seinem heutigen Posting auf ein Urteil des OLG Hamm von letztem Jahr über „Pseudomakler“ hin. Man könnte auch von „Gerationsmakler“ sprechen. Wohl die meisten Versicherungsvermittler, die sich als „Makler“ bezeichnen, sind nämlich nichts anderes als Handelsvertreter, was eine andere Provisionssituation und Loyalität generiert und Kompetenz suggeriert.

Als ich noch meine Zeit als Gutmensch in der Wikipedia verschwendete, habe ich mir da und woanders die Finger fusselig getippt, um den Handelsvertretern zur erklären, was sie denn eigentlich (nicht) sind. Diese Leute glauben wirklich, sie seien Makler. Teil der üblichen Verdrängungsstrategie ist es, sich dann darauf zu beziehen, dass der den Strukki organisierende Finanzvertrieb die Maklerlizenz habe, man also indirekt Makler sei. Das Problem ist aber, dass ein Handelsvertreter selbstständig ist, und damit genau das ist, was er ist: ein selbständiger Handelsvertreter. Ich habe es allerdings aufgegeben, juristische Laien entsprechende Selbsterkenntnisse näher zu bringen.

Zurück zum Urteil: Handelsvertreter, die einen auf Makler machen, müssen sich dem gesetzten Rechtsschein entsprechend wie Makler behandeln lassen. So läuft das nun mal im HGB: Wer sich wie Graf Rotz anzieht, muss auch wie Graf Rotz haften.