Verjährungsfrist für Rückkaufswerte endet

Für die Freunde gepflegter Finanzberatung und andere Opfer hier eine aktuelle Meldung des Bundes der Versicherten:

Stichtag 31.12.: Verjährungsfrist für Rückkaufswerte endet
Mittwoch, 20. Oktober 2010

HENSTEDT/ULZBURG – Wer in den Jahren 2005 bis 2007 seine Lebens- oder Rentenversicherung gekündigt hat, kann unter Umständen noch Geld von seinem Versicherer fordern. Der Versicherte muss sich aber beeilen, denn am 31. Dezember verjähren seine Ansprüche.

„Wer den Mindestrückkaufswert nach der Kündigung nicht ausbezahlt bekommen hat, kann diesen noch bis Jahresende beanspruchen“, sagt Lilo Blunck, Vorstandsvorsitzende des Bundes der Versicherten. Dabei beruft sie sich auf eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs (Az. IV ZR 208/09) und das geänderte gesetzliche Verjährungsrecht. Künftig beginnt die dreijährige Verjährungsfrist am Ende des Jahres, in dem der Vertrag abgewickelt worden ist. Der Mindestrückkaufwert liegt laut Blunck knapp bei der Hälfte der eingezahlten Beiträge – auch bei gezillmerten Verträgen. Ein eventueller Stornoabzug sei nicht gestattet.

Sollte der Versicherer zusätzliche Forderungen seiner ehemaligen Klienten ablehnen, können diese Klage einreichen. „Da stellt sich die Frage, ob sich der Aufwand im Vergleich zum Ergebnis lohnt“, gibt Blunck allerdings zu bedenken.