November 2010

Strukturvertrieb muss betrogenem Anleger 15.000 € zahlen

Das Oberlandesgericht München verurteilte am 9.11.2011 einen Strukturvertrieb nach 4 Verhandlungstagen zur Zahlung von 15.000 € – die Hälfte des eingeklagten Betrages.

Ein betrügerisch handelnder Vermögensberater aus Ingolstadt hat Geld seiner Kunden veruntreut. 2 Millionen sollen verschwunden sein. Und es gibt etwa 30 Geschädigte.

Wir berichteten.

Das Urteil ist ein 50-prozentiger Klageerfolg. Das Gericht sah eine Teilschuld des Klägers. Das Gericht meinte, dass die hohen Zinsen, die der Vermögensberater versprach, den Anleger hätten misstrauisch machen müssen.

Die Schuld des Vertriebes ist nach Ansicht des OLG München darin zu sehen, dass sie in dem Gerichtsverfahren bis heute kein Führungszeugnis des Vermögensberaters habe vorlegen können. Dies habe das Gericht aber angefordert.

Aus dem Führungszeugnis hätte der Vertrieb nämlich erkennen können, dass der Vermögensberater schon einschlägig wegen Betruges vorbestraft war.

Die weiteren Geschädigten werden sich nun voraussichtlich auch bei dem Vertrieb melden.

Ob dagegen das Rechtsmittel eingelgt wurden, ist uns noch nicht bekannt.

Arbeitsgericht auch bei 2007-er Vertrag zuständig

Am 20.10.2010 entschied das Landgericht Magdeburg in einem Rechtsstreit eines Strukturvertriebes gegen einen ehemaligen Vermögensberater, dass das Landgericht nicht zuständig sei.

Das Landgericht Magdeburg vertritt die Auffassung, das Arbeitsgericht sei zuständig. Schließlich sei ein Vermögensberater faktisch ein Ein-Firmen-Vertreter. Der Vermögensberater bedarf der Einwilligung durch die Gesellschaft und ohne Einwilligung sei ihm seine Tätigkeit für andere Unternehmen untersagt.

Maßgeblich war ein Vertrag aus dem Jahr 2007.

Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig.

Willkommen in der Lobbykratie

von RAin Britta Gedanitz

„Lobbyisten der Finanzberater müssen nochmal ran“ meint unisono die Presse, allen voran das Handelsblatt.

Hintergrund: Der Entwurf zur Verbesserung des Anlegerschutzes ist sehr einseitig ausgefallen. Konkret: Bankenberater werden von der strengen BaFin, der Rest („Strukkis“ & Co., man möge mir die Verallgemeinerung nachsehen) von der Gewerbeaufsicht (Gibt’s die?) überwacht. Der graue Kapitalmarkt bleibt grau. Verantwortlich für diesen „Kompromiss“: Wirtschaftsminister Rainer Brüderle, FDP.

Mit Erstaunen nehme ich zur Kenntnis, dass Banken-und Strukkipartei diesmal nicht am selben Strang zogen. Wie konnte das passieren? Wankt die Demokratie? Wo bleiben die gemeinsamen Wurzeln, Pfründe und Erkenntnisse, wie das bewährte Motto „Finanzberatung macht ohne Anlegerschutz einfach mehr Spaß“? Und, liebe FDP, seit wann so einseitig? Banken böse?
Ein Blick auf die Seite des Bundestages zum Thema Parteispenden gab mir die Antwort.

Dieses Jahr hat lediglich die DVAG inkl. eines „Ablegers“ die FDP mit Spenden bedacht. Die letzte Bankenspende an die FDP liegt sage und schreibe ein volles Jahr zurück. Da kann man als Bank natürlich auch nicht erwarten, bei der Gesetzgebung berücksichtigt zu werden.

Aber wie viel muss man nun in die Meinungsbindungsprozesse der FDP investieren um etwas anzuschieben? 200.000 € reichen offenbar noch nicht, um Einlass in die freidemokratischen Gehörgänge zu finden; s. DeuBa-Spende 2009. Um bei einem Gesetzgebungsverfahren Berücksichtigung zu finden (bzw. von den Gesetzesfolgen ausgenommen zu bleiben) müssen ca. 400.000 € in zwei Jahren investiert werden (Finanzvertriebe spendeten insg. 140.000 € in 2010 und 250.000 € in 2009). Und endlich ist auch die Frage geklärt, was denn nun eine Steuersenkung de facto kostet: 850.000 €. Diesen Betrag hat ein Unternehmen aus dem Hotelgewerbe der FDP in 2009 insgesamt gespendet. Endlich ist Demokratie mal berechenbar.

Aber wie ist dieser Konflikt nun zu lösen, in den sich bereits der Bundesrat eingeschaltet hat. Liebe Banken, ich denke, Ihr müsst einfach noch eine Schippe nachlegen. Zahlt Euren Bimbes (Für alle jüngeren Leser: Das ist die unter Altkanzler Kohl eingeführte Währung) an die FDP nach! Im Zweifel kommt das Geld bei Euch ja sowieso aus dem Staatstopf.

Ausgehend von der Prämisse, dass jede Form des Verbraucherschutzes zwangsläufig zu massiven Arbeitsplatzverlusten führt, kann nur zielführend sein, künftig weder Banken- noch sonstige Finanzberater zu überwachen, sondern stattdessen den Anleger. Z.B. durch mit den Finanzinstituten bestens vernetzte Finanzämter, den Supermarkt um die Ecke, Kundenkartendienstleister oder a la Haspa la vista.

Gerücht oder Wahrheit ?

Die geheimnisvolle Dynamik-Provision

Dynamik-Provisionen lösen Provisionsansprüche aus.

Dies ergibt sich bereits aus § 87 HGB, wonach das Geschäft während des Vertragsverhältnisses abgeschlossen sein muss und auf das Handeln des Handelsvertreters zurückzuführen sein muss.

Streit gibt es um die Dynamik-Provision oft erst dann, wenn der Handelsvertreter ausgeschieden ist und die Dynamik-Provision einfach auf den Nachfolger übertragen wird.

Das Oberlandesgericht Köln hatte unter dem Aktenzeichen 19 U 39/02 am 01.08.2003 über genau solch einen Fall zu entscheiden.

Zutreffend kam das Gericht zu dem Ergebnis, dass der Anspruch auf Zahlung der Dynamik-Provision bereits mit Abschluss des vermittelten Versicherungsvertrages entsteht und dieser lediglich auflösend bedingt ist.

Die Dynamik-Provision steht also jedenfalls dem Vermittler zu, der den ursprünglichen Vertrag vermittelt hat. Einer weiteren Leistung, etwa einer Betreuung, bedarf es dann nicht mehr.

Nur dann, wenn tatsächlich der Nachfolger für die Entstehung der Dynamik-Provision ursächlich gewesen sein soll, stände ihm die Provision zu.

Sollte der Handelsvertretervertrag beinhalten, dass nach Vertragsende gar keine Provisionen mehr ausgezahlt werden, so würde sich dies auf den Ausgleichsanspruch auswirken.

Beratung kann gegen Rechtsdienstleistungsgesetz verstoßen

Das Amtsgericht Schwäbisch Gmünd hat am 26.08.2010 unter dem Aktenzeichen 2 C 995/09 entschieden, dass Beratung im Bereich der betrieblichen Altersversorgung keine erlaubnisfreie Nebenleistung für Gesellschaften und Personen  ohne Rechtsberatungserlaubnis darstellt. Dies entspricht einer Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 20.03.2008 unter dem Aktenzeichen IX ZR 238/06.

Eine Beratungsgesellschaft hatte einem mittelständischen Handwerksunternehmen Rechtsberatung angeboten und entsprechend durchgeführt. Eine Rechtsberatungserlaubnis gab es nicht. Zum Dienstleistungsangebot der Beratungsgesellschaft gehörte die Vorlage von rechtssicheren Betriebvereinbarungen und die Information über die Rahmenbedingungen von Lebensarbeitszeitkonten unter Berücksichtigung des Arbeits-, Steuer- und Sozialversicherungsrechts.

Das Handwerksunternehmen klagte nachher auf Rückzahlung der gezahlten Beratungshonorare. Denn der Beratungsvertrag war zwischen den Parteien gemäß § 134 BGB wegen Verstoßes gegen § 3 RDG unwirksam. Die Zahlungen  erfolgten ohne Rechtsgrund und waren zu erstatten. Gemäß § 3 RDG ist die selbständige Erbringung außergerichtlicher Rechtsdienstleistungen nur im Rahmen des Gesetzes zulässig und hätte in diesem Fall einer Rechtsberatungserlaubnis bedurft.

Das Urteil soll angeblich der Rechtsauffassung des Bundesverbandes der Rechtsberater für betriebliche Altersversorgung und Zeitwertkonten e.V. (BRBZ) bestätigen. Die ARD-Sendung „Report München“ hatte in der vergangenen Woche darüber berichtet.

Das Bundesministerium der Justiz meint, dass eine Versicherungsvermittlertätigkeit bzw. Maklertätigkeit mit einer Rechts- und Rentenberatertätigkeit unvereinbar ist. In der Branche ist dies unter dem Stichwort „der Doppelzulassung“ bekannt.

Steuerberater veruntreut Sterbegeld

Vor dem Bochumer Landgericht hat der Prozess gegen einen ehemaligen Vorstandsvorsitzenden der Gerther Versicherungs- Gemeinschaft Sterbegeldversicherung VVaG begonnen. Ihm wird die Unterschlagung von mindestens 1,3 Mio. Euro vorgeworfen.

Jetzt hat er gestanden.

Sterbekassen sind Selbsthilfeeinrichtungen, die meist durch Bergbau- und andere Unternehmen in der Montanindustrie ins Leben gerufen wurden. Dazu gehört auch die Gerther Sterbekasse.

Am 02.07.2010 entzog die BAFIN der Gerther Sterbekasse die Erlaubnis zum Betrieb von Versicherungsgeschäften.

Der Vorstandsvorsitzende der Gerther, ein 61jähriger Bochumer Steuerberater, gab als Motiv an, er wollte dem Mandanten seiner Steuerberatungskanzlei Steuernachzahlungen ersparen. Um den Mandanten nicht zu verlieren, habe er die Nachzahlungen selbst beglichen, worüber diese angeblich gar nicht informiert waren.

Ein Teil des Geldes sei dann noch für private Zwecke verwendet worden.

Es wird gemutmaßt, dass sogar bis zu 3,5 Mio. Euro unterschlagen wurden.

Folge 3: MLP und Staranwalt S. von der Kanzlei T. in H. rüsten auf!

So, jetzt hatte ich also eine Strafanzeige auf dem Tisch oder vielmehr die Staatsanwaltschaft Wiesbaden wegen eines versuchten Prozessbetrugs zugunsten meiner Mandanten. Der Stein des Anstoßes war für Rechtsanwalt S. von der Kanzlei T. aus H. und für MLP offensichtlich, dass ich in meinen Schriftsätzen diejenigen Tatsachen, die dafür sprechen, dass die MLP-Consultants in tatsächlicher Hinsicht Arbeitnehmer sind, zusammengefasst habe. Weil diese Tatsachen in allen MLP-Geschäftsstellen bundesweit nahezu identisch sind, schloss Herr RA S. von der Kanzlei T. aus. H. hieraus, dass der entsprechende Vortrag meiner Fantasie entstammte, also nicht von den jeweiligen Mandanten. So jedenfalls der Vortrag in der Strafanzeige. Dies obwohl Rechtsanwalt S. von der Kanzlei T. aus H. nur allzu gut wusste, dass die verpflichtenden Montagsrunden in allen MLP-Geschäftsstellen, ich nenne diese montäglichen Gesprächsrunden „Montags-Auditing“,  bundesweit verpflichtend sind. Genauso werden ebenfalls in den meisten Geschäftsstellen die Anwesenheitspflichten der Consultants, die durch die jeweiligen Geschäftsstellenleiter kontrolliert werden, gleich gehandhabt. Dass die Verkaufsgespräche mit Kunden, von MLP so nett „Beratung“ genannt, auswendig gelernt werden müssen nach einen vorgegebenen „Grundberatungsmuster“ ist ebenfalls in den meisten MLP-Geschäftsstellen gleich. Ebenso, dass die Zielvorgaben (in der MLP-Sprache „Budget“ genannt) eingehalten werden, und so weiter und so weiter.

Zum Teil sind diese Tatsachen auch im „ MLP-Leitfaden für Geschäftsstellenleiter“ zusammengefasst, aber Rechtsanwalt S. von der Kanzlei T. aus H. streitet dies in seinen Schriftsätzen trotzdem alles ab.  Mit der gleichen Vehemenz würde er wahrscheinlich auch abstreiten, dass die Erde eine Kugel ist.

Kurz und gut, dies sollte ich mir alles erfunden haben um meinen Mandanten zu einem positiven Prozessausgang zu verhelfen. Ich war ja schon einiges an Nonsens von der Kanzlei T. aus H. gewohnt und musste mich im Rahmen der Mandatsbearbeitung damit beschäftigen. In eigener Sache wollte ich das dann doch nicht. Also beauftragte ich einen der besten Strafverteidiger Deutschlands, den geschätzten Kollegen RA Benedikt Pauka, Köln mit meiner Verteidigung. Ein Strafverteidiger, der so gut ist wie er attraktiv ist und den ich allemal auch Herrn Kachelmann empfohlen hätte, denn der Kollege Pauka weiß, wie man mit Staatsanwältinnen und Staatsanwälten umgeht, die alle Verbrecher schon hinter Schloss und Riegel haben und unbedingt im Flow des Thrills bleiben müssen, um sich wohl zu fühlen.

Während dessen wurde ich weiter mit Abmahnungen regelrecht bombardiert. Ich sollte es jetzt bei Vermeidung eines Ordnungsgeldes in Höhe von € 70.000,– unterlassen, zu behaupten, die MLP Finanzdienstleistungen AG sei ein Strukturvertrieb. Ich sollte es weiter bei Vermeidung eines Ordnungsgelds von € 100.000,– unterlassen zu behaupten, dass MLP verschweige, dass die angeblich selbstständigen Handelsvertreter tatsächlich gar nicht selbstständig sind und so weiter. Es wurde auf jeden Fall ziemlich langweilig.

Attacke und En Garde

Das Verfahren wurde derart abstrus und der Kollege Moser und ich kamen immer mehr in Sorge um den Geisteszustand des MLP-Vorstands, der diesen Nonsens schließlich autorisierte. Hinsichtlich des Geisteszustands von Rechtsanwalt S. von der Kanzlei T. aus H. hatten wir den Plan jedenfalls bereits in der Tasche. Da mussten wir uns nicht weiter wundern.

Wir beschlossen, jetzt gehört MLP und deren Staranwalt S von der Kanzlei T. aus H. einmal ordentlich auf die Mütze und setzten zum Gegenschlag an. Der Kollege Moser reichte beim Landgericht Wiesbaden eine negative Feststellungsklage gegen die MLP Finanzdienstleistungen AG ein mit dem Antrag, dass ich eben nicht verpflichtet bin, die mit den Abmahnungen verlangten Unterlassungsverpflichtungserklärungen abzugeben. Jetzt können Sie sich sicher vorstellen, wie die Unterlippe des Rechtsanwalts S. von der Kanzlei T. aus H. zu beben begann und er angestrengt überlegte, wie er dem denn jetzt begegnen soll. Zunächst stellte er ein Fristverlängerungsgesuch nach dem anderen. Eben genau das, was er auch sonst so macht in seinen MLP-Prozessen. Dann kam der „hochintelligente Super-Clou“ des Rechtsanwalts S. von der Kanzlei T. aus H.: Er reichte für die MLP Finanzdienstleistungen AG eine Unterlassungsklage gegen mich ein und zwar wegen der Behauptung, die MLP Finanzdienstleistungen AG versuche zu suggerieren, dass es sich bei ihr um ein seriöses Unternehmen handle.

Dann kam der zweite Gegenschlag von uns. Wir riefen zum „en garde“ aus und ließen MLP durch das Landgericht Wiesbaden im einstweiligen Verfügungsverfahren eine Frist setzen, Hauptsacheklage zu erheben.

MLP als attraktiver Arbeitgeber und die Zeitschrift „DM“

Es folgte eine weitere Unterlassungsklage von MLP bezüglich der Behauptung, die MLP Finanzdienstleistungen habe die Zeitschrift „DM Jobkarriere“ in ihrem Sinne verfälscht. Hierzu muss man sagen, dass MLP tatsächlich den jungen Consultant-Bewerbern einen Artikel der Zeitschrift „DM“ vorlegte, in dem viele Unternehmen im Punktesystem bewertet wurden in einer Rangliste zum attraktivsten Arbeitgeber für junge Akademiker. In diesem Artikel schnitt MLP mit einer hohen Punktzahl ab. Nach einiger Zeit fiel meinem Mandaten der Original-Artikel in die Hände und siehe da, MLP hatte im Original-Artikel auf einmal viel weniger Punkte als attraktiver Arbeitgeber. Ich hatte die Gerichte in den Prozessen auf Rückforderung von Provisionsvorschüssen darauf hingewiesen, mit welchen Mitteln MLP junge, ahnungslose Bewerber täuscht.

Wegen der übrigen Behauptungen war MLP dann wohl nicht mehr flüssig genug um den Gerichtskostenvorschuss einzuzahlen. Jedenfalls haben wir bis heute keine Klage mehr  erhalten, obwohl Rechtsanwalt S. von der Kanzlei T. in H. schriftsätzlich vortrug, er habe wegen aller Behauptungen, die Gegenstand der negativen Feststellungsklage waren, Unterlassungsklagen eingereicht. Es kann jedenfalls nur so gewesen sein, dass der Gerichtskostenvorschuss von MLP nicht eingezahlt wurde, sodass diese Klagen nie zugestellt wurden.

Und weil die Kanzlei T. in H. offensichtlich nicht ausgelastet ist, gingen derweil beim Kollegen Benedikt Pauka in Köln weitere Strafanzeigen gegen mich wegen des angeblichen Prozessbetrugs zugunsten meiner Mandanten ein. Und das waschkörbeweise. Ich glaube, eine Mitarbeiterin der Kanzlei Pauka war mehrere Tage damit beschäftigt, die Akten zu kopieren. Inhaltlich ergab sich nichts Neues. Rechtsanwalt S. von der Kanzlei T. in H. hat auch bei den Strafanzeigen das gemacht, was er auch sonst macht, nämlich standardisiert vorzutragen. Was den Umfang der jeweiligen Strafanzeigen ausmachte, hatte dies seinen Grund darin, dass Rechtsanwalt S. von der Kanzlei T. aus H. zusammenhanglos Unmengen von Schriftsätzen kopierte und als angebliche Beweismittel beifügte. So macht er das auch in seinem Zivilprozessen. Die Akten in einer Instanz haben einen durchschnittlichen Umfang von vier Leitz-Ordnern.

Der gruselige Bote oder die gruselige Botin

Damit es auch weiter spannend blieb, schickte mir die Kanzlei T. aus H. dann schließlich einen Boten oder eine Botin in die Kanzlei, die oder der einen Schriftsatz in einem meiner MLP-Verfahren überreichen sollte. Und das, obwohl am Tag darauf der Gerichtstermin anstand und Rechtsanwalt S. von der Kanzlei T. in H. mir den Schriftsatz ohne weiteres im Termin hätte überreichen können. Auf jeden Fall konnte man bei dem Boten nicht erkennen, ob es sich um einen Mann oder eine Frau handelte und er oder sie sah ziemlich gruselig aus, als er oder sie so plötzlich vor unserer Bürotür stand, ohne überhaupt den Türdrücker abzuwarten. Als meine Mitarbeiterin die Tür öffnete, erschreckte sie sich fürchterlich wegen des gruseligen Aussehens. Als der Bote oder die Botin auch noch in der mitgebrachten verdreckten Plastiktüte zu kramen begann, wurde ihr dann so richtig schummrig. Es war dann aber doch nur der 150 Seiten Schriftsatz von Rechtsanwalt S. von der Kanzlei T. in H., den der oder die Botin aus der Plastiktüte raus zog. Zwei Tage schlich der gruselige Bote oder die Botin um unser Bürogebäude. Erst als ich der Kanzlei T. in H., deren Mitarbeitern und MLP Hausverbot erteilte, war Schluss mit dem Spuk.

 Das Urteil

So zwischendrin war der Kollege Moser immer noch mit dem einstweiligen Verfügungsverfahren beschäftigt. Es war keine Überraschung, dass die 7. Zivilkammer des Landgerichts Wiesbaden mittlerweile die Selbstablehnung des Richters W. für begründet erklärte.

Die Schriftsätze des Rechtsanwalts S. von der Kanzlei T. in H. wurden immer abstruser, sah er jetzt seine Fälle davon schwimmen. Weil es für ihn so eng wurde, griff er jetzt zu rabiateren Mitteln. Rechtsanwalt S. von der Kanzlei T. aus H. hatte offensichtlich umfangreiche Ermittlungen über mein Privatleben angestrengt. Ob er dies selbst erledigt hat oder sich der Hilfe einer der zahlreichen „Auskunfts-Büros“ der Kanzlei T. bedient hat, die auch sonst üblicherweise damit beauftragt werden, Erkundigungen über die Prozessgegner von MLP zu liefern, ist schwer zu sagen. Jedenfalls thematisierte er in seinen Schriftsätzen im Verfahren MLP gegen mich auf einmal das Einkommen von Familienangehörigen von mir. Das hatte er auch zuvor schon getan, nämlich in einem MLP-Verfahren gegen einer meiner Mandanten vor dem Arbeitsgericht Ravensburg. In der mündlichen Verhandlung stellte er die Frage, was ich denn in der mündlichen Verhandlung wolle bei dem hohen Einkommen eines Familiengehörigen.  Ich will jetzt nicht auf die diversen Freizeitvergnügen von Rechtsanwalt S. von der Kanzlei T. in H. zu sprechen kommen aber es ist so, wie es eine Mitarbeiterin der Rechtsanwaltkammer formulierte: Solche Firmen wie MLP suchen sich eben immer die für sie passenden Anwälte. Mehr ist dazu eigentlich nicht zu sagen.

Jedenfalls haben die umfangreichen Ermittlungen in meinem Privatleben Rechtsanwalt S. von der Kanzlei T. in H. auch keine neuen Erkenntnisse liefern können, die das Landgericht Wiesbaden von seinem Hinweisbeschluss vom 2.6.2008 hätten abbringen lassen. Das Landgericht hatte jetzt die Rechtslage, anders als der befangene Richter W., zutreffend erkannt und auf folgendes hingewiesen:

 „Gegen das der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung dienende Vorbringen einer Partei im Zivilprozess ist grundsätzlich kein Unterlassungsanspruch und damit kein negatorischer Rechtschutz gegeben….. Es wäre mit der staatlichen Ordnung unvereinbar, wenn Parteien in einem anderen Rechtsstreit verurteilt werden könnten, Äußerungen zu widerrufen oder zu unterlassen, die sie im Ausgangsverfahren abgegeben haben. Damit würde in unerträglicher Weise in die Führung dieses Verfahrens eingegriffen werden. Die Parteien dürfen danach alles vortragen, was sie selbst für erforderlich halten, auch wenn diese Äußerungen unsachlich sind oder ehrverletzend“.

Nun waren meine Äußerungen weder unsachlich noch ehrverletzend. Eine Ehre hat MLP schon gar nicht und im Übrigen waren sämtliche Äußerungen belegt. Also musste es nicht mehr weiter verwundern, dass das Landgericht Wiesbaden mit Urteil vom 20.06.2008, Aktenzeichen 7 O 5/08, die einstweilige Verfügung vom 14.01.2008 aufhob und den Antrag der MLP Finanzdienstleistungen AG vom 11.01.2008 auf Erlass einer einstweiligen Verfügung mit folgender Begründung auf Kosten von MLP zurück gewiesen hat:

 „Der Antrag ist bereits unzulässig, weil die beanstandeten Äußerungen in einem rechtsstaatlich geregelten Verfahren zur Durchsetzung der von der Verfügungsbeklagten für ihre Mandanten verfolgten Rechte vorgetragen wurden. …Die hier beanstandete Äußerung, die Klägerin habe eine sektenähnliche Struktur und wende gegenüber den bei ihr unter Vertrag stehenden Handelsvertretern psychologische Druckmittel, vergleichbar denen von sektenähnlichen Vereinigungen an, ist auf das wirtschaftliche Handeln der Klägerin bezogen. Aus dem Kontext der Äußerungen ergibt sich, dass hierdurch die Unternehmensstruktur der Klägerin sowie die Weisungsgebundenheit der Außendienstmitarbeiter beschrieben werden soll“.

 Genau das ist die Rechtslage, die Richter W. nicht erkannt hatte. Aus welchen Gründen auch immer.

 MLP und RA S. von der Kanzlei T. in H. hatten indes trotz der empfindlichen Niederlage gegen mich die Nase noch nicht voll. Jetzt erst recht, wird sich Rechtsanwalt S. von der Kanzlei T. in H. mit bebender Unterlippe gesagt haben, denn jedenfalls legte er namens und im Auftrag der MLP Finanzdienstleistungen AG gegen das Urteil des Landgerichts Wiesbaden, Az.: 7 O 5/08, Berufung zum Oberlandesgericht Frankfurt am Main ein.

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 Und wie es weiter ging, erfahren Sie in Folge 4: „Die peinlichen Niederlagen“

 Yes, we do!