BGH – Urteil zum Handelsvertreterrecht

Der Bundesgerichtshof hat am 6.10.2010 ein Urteil zum Ausgleichsanspruch nach § 89b HGB gefällt.

Der BGH hat entschieden, dass der Ausgleichsanspruch nicht deswegen ausgeschlossen ist, weil der Vertragshändler nach der Beendigung des Vertragsverhältnisses mit dem Hersteller seinen Geschäftsbetrieb eingestellt hat. Das gilt selbst dann, wenn die Betriebseinstellung auf die Insolvenz des Vertragshändlers zurückzuführen ist. Der Zweck der Regelung des §89 HGB besteht nämlich darin, dem Vertragshändler eine Vergütung für in der Vergangenheit erbrachte Leistungen zu gewähren. Deshalb kommt es nicht darauf an, ob der Händler auch in Zukunft tatsächlich noch hätte Provisionen erzielen können.

Der BGH äußerte sich auch zu der Änderung des § 89b Abs.1 Satz 1 HGB. Nach dem neuen § 89b HGB sind die dem Hersteller verbleibenden Vorteile höher zu bewerten als etwaige Provisionsverluste. Allerdings hat der Händler in diesem Fall diese nicht geltend gemacht, weshalb der neue § 89b Abs.1 Satz 1 HGB nicht zur Anwendung kam.

Der BGH hat weiter zu der Frage Stellung genommen, ob ein Ausgleichsanspruch unbillig sein könnte, wenn der Unternehmer sowohl Provisionen an den Nachfolger zahlen muss und gleichzeitig den Ausgleichsanspruch.  Da dies zwangsläufige Folge des Anspruchssystems des HGB, erläutert der BGH, sei dies nicht unbillig. Beide Ansprüche stehen nämlich nach §§ 87, 87a, 89b HGB nebeneinander. Der Ausgleichsanspruch wird deshalb also nicht ausgeschlossen.

Ohne Erfolg hat sich der Hersteller auch dagegen gewandt, dass der BGH den Ausgleichsanspruch nicht durch Multiplikation der Mehrfachkundenumsätze im letzten Vertragsjahr, sondern anhand der in den letzten fünf Vertragsjahren erzielten Mehrfachkundenumsätze errechnet hat. Zwar sind nach der Rechtsprechung grundsätzlich die innerhalb des letzten Vertragsjahres auf den Listenpreis gewährten Rabatte zu Grunde zu legen. Davon ist nur der Umsatz mit Stammkunden zu berücksichtigen. Hier hatte das letzte Vertragsjahr jedoch einen atypischen Verlauf genommen. Dann kann anders berechnet werden, so der BGH. Und zwar auch, wie im vorliegenden Fall, obwohl beide Parteien des Prozesses anders gerechnet hatten, nämlich mit den Mehrfachkundenumsätzen des letzten Jahres.

Der BGH hat dann seine ständige Rechtsprechung bestätigt, wonach Vergütungen des Herstellers für händlertypische Tätigkeiten nicht berücksichtigt werden können. Ferner hat er erneut unterstrichen, dass die Berechnung nach der Rohertragsmethode zulässig ist. Dabei kommt es für die Einbeziehung von zusätzlichen Vergütungsleistungen in die Ausgleichsberechnung nicht darauf an, ob dem Händler ein vertraglicher Anspruch auf die gewährten Zusatzleistungen zusteht.

Im Einzelnen sind Großabnehmer-, Leasing- und Sonder-Prämienzuschüsse, nicht jedoch eine „Sondervergütung Gebrauchtfahrzeug“ einzubeziehen. Folgerichtig wäre der von dem Händler dem Endverbraucher gewährte Preisnachlass („versteckter Rabatt“) in Abzug zu bringen, weil Rabatte des Händlers in voller Höhe seinen individuellen Rohertrag schmälern. Dieser Abzug war aber nicht erfolgt.

Akzeptiert hat der BGH hingegen, dass der gesamte Rohertrag einschließlich der berücksichtigungsfähigen Zuschüsse um 29 Prozent als händlertypische Bestandteile gekürzt worden sind. Die von dem Händler zu beanspruchenden Zusatzrabatte von 5 Prozent sind ins Verhältnis gesetzt worden mit dem Gesamtrabatt von 17,5 Prozent (12,5 Prozent Grundrabatt plus 5 Prozent Zusatzrabatte).

Anschließend wurden 2,5 Prozent der Unverbindlichen Preisempfehlung zu den Mehrfach-Kunden-Geschäften geschätzt und abgezogen. Dies geschieht für die vermittlungsfremden Tätigkeiten, die ein Händler im Vergleich zu einem Handelsvertreter ausführt. Der Hersteller wollte 3,16 Prozent abgezogen haben, was der BGH abgelehnt hat. Der BGH akzeptiert schließlich einen Billigkeitsabschlag von 25 Prozent wegen der Sogwirkung der Marke Volvo und lehnt einen weiteren Abschlag wegen der Übernahme der Marke Seat ab, weil beide Marken nicht vergleichbar sind.

Entscheidung vom 06.10.2010 (VIII ZR 209/07)