Februar 2011

Widersprüche ?

Nicht erst die Entscheidung des BGH vom 1.12.10 hat klargestellt, dass ein Versicherer nur dann Provisionsvorschüsse erfolgreich zurückverlangen kann, wenn er eine Nachbearbeitung der notleidenden Verträge darlegen kann.

Der Vertreter kann sich dann gegen eine Zahlungsverpflichtung dennoch zur Wehr setzen, wenn er beweisen kann, dass eine Nachbearbeitung tatsächlich nicht erfolgt ist.

Dazu ist er regelmäßig auf die Aussagen der Kunden angewiesen.

Aber darf er sich denn überhaupt an die Kunden wenden, um hier die „Wahrheit“ zu ermitteln ?

Schließlich „gehören“ doch die Kunden nach einer anderen Ansicht des BGH dem Versicherer.

Ich denke, dass es jedenfalls legitim sein muss, Kunden zu befragen, um sich nach der Nachbearbeitung zu erkundigen.

Der BGH sagt ja auch in einer weiteren interessanten Entscheidung vom 11.3.2010, dass Kunden nach Vertragsende des Vertreters abgeworben werden dürfen.

Also dürfen Kunden auch angesprochen werden und zu den Umständen befragt werden.

OLG Karlsruhe : Rückforderung von Vorschüssen unzulässig

Am 18.02.2010 entschied das Oberlandesgericht Karlsruhe, dass die Rückforderung von Provisionsvorschüssen gegen § 89 a Abs. 1 Satz 2 HGB in Verbindung mit § 134 BGB unzulässig ist.

Dazu führte das Gericht wie folgt aus:

Nach § 89 b Abs. 1 HGB ist ein Handelsvertretervertrag von jedem Teil aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündbar. Dieses Recht darf gemäß § 89 a Abs. 1 Satz 2 HGB weder ausgeschlossen noch beschränkt werden, ist mithin unabdingbar und zwingend. Eine solche Beschränkung der Kündigungsfreiheit kann nicht nur unmittelbar erfolgen, sondern auch bei mittelbaren Erschwernissen in Form von finanziellen oder sonstigen Nachteilen vorliegen, z.B., wenn an die Kündigung des Handelsvertreters wesentliche, eine Vertragsbeendigung erschwerende Nachteile geknüpft werden, wie etwa die Verpflichtung zur Zahlung einer Vertragsstrafe oder der Verfall von Ansprüchen.

Diese Voraussetzungen sah das Gericht hier als gegeben an.

Bereits erstinstanzlich wurde vom Landgericht festgestellt und näher begründet, dass die vertragliche Ausgestaltung hier faktisch dazu führt, dass dem beklagten Handelsvertreter die Möglichkeit zu einer eigenen außerordentlichen Kündigung genommen bzw. zumindest erheblich erschwert wurde.

Das Oberlandesgericht wies darauf hin, dass hier die Vorschusszahlungen vereinbarungsgemäß keineswegs etwa nur kurzfristig oder auch nur auslaufend, im Sinne einer Anschubfinanzierung, sondern sehr langfristig und betraglich sogar ansteigend konzipiert waren. Für das erste Vertragsjahr waren dies 7.000,00 €, für das zweite 21.000,00 €, sukzessive steigend, für das achte Jahr Vorschüsse von 140.000,00 €.

Die Regelung über die Rückzahlung stellte daher eine auf eine langfristige Bindung des Beklagten an die Klägerin ab und damit eine Einschränkung von dessen Kündigungsfreiheit dar.

Darüber hinaus erhielt der Beklagte zinslose Darlehen. Diese waren grundsätzlich nicht zweckgebunden und müssen nach Vertragsende vom Handelsvertreter zurückgezahlt werden.

Selbst ein Darlehen, welches zweckgebunden für ein Kraftfahrzeug gewährt wurde, hatte der Handelsvertreter zurück zu zahlen.

Grundsätzlich meint das Oberlandesgericht, dass nur dann eine handelsvertragliche Regelung unwirksam sei, wenn diese für den Fall einer Beendigung des Handelsvertreterverhältnisses eine sofortige und verzinsliche Rückzahlungsverpflichtung der Darlehensvaluta vorsehe.

Oberlandesgericht Karlsruhe, Urteil vom 18.02.2010, Aktenzeichen 1 U 113/09

DVAG befürwortet „Best advice“

In Großbritannien müssen Makler den besten Ratschlag für ein Produkt abgeben, den best advice.

Sogar die DVAG findet dies gut.

In Deutschland wird dies nicht ganz so streng gehandhabt. Hier müssen Makler eine den Wünschen und dem Bedarf des Kunden angemessene Versicherungslösung zu empfehlen.

Warum im DVAG-Blog dann der Bogen zur „Beratung über Premium-Partnerschaften“ gespannt wird, wird nicht näher beschrieben.

Äpfel haben bekanntlich nichts mit Birnen zu tun.

Vermögensberater sind gebundene Versicherungsvertreter und Versicherungsvertreter sind vertraglich dem Versicherer verpflichtet. Sie schließen grundsätzlich über die Beratung mit den Kunden kein vertragliches Verhältnis.

Makler verpflichten sich dagegen dem Kunden gegenüber, für diese nach den oben genannten Grundsätzen tätig zu werden.

Lesenswert ist der Beitrag im DVAG-Blog jedoch, und auch seine Kommentare.

BGH : nur alle unbedingt entstandenen Zahlungen sind maßgeblich

Bei der Frage, ob bei einem Rechtsstreit mit einem Handelsvertreter als Beteiligten das Arbeitsgericht zuständig ist, stellt sich u.a. die Frage nach den Provisionszahlungen der letzten 6 Monate vor Vertragsende.

Der BGH verlangt, dass bei der Berücksichtigung der Einkommensgrenze ausschließlich Provisionen zu berücksichtigen sind, die fest verdient sind, also im Rahmen unverbindlicher Vorschüsse gezahlt werden (BGH, Beschluss vom 12.02.2008, VIII ZB 51/06, NJW-RR2008, 1420).

Danach sind nur alle unbedingt entstandenen Ansprüche zu berücksichtigen. Da in der Finanzdienstleistungsbranche aber gerne mit Vorschüssen gearbeitet wird, erst recht bei den großen Strukturvertrieben AWD und DVAG, ergibt sich gerade daraus erheblicher Streitstoff. Die bloßen Zahlungen der letzten 6 Monate sind nach der Entscheidung des BGH nicht maßgeblich.

Beratung über DWS-Fond in der Kritik

WiWo spricht in einem Artikel vom 12.8.10 von „Abkassieren mit Fondpolicen“. Kritisiert werden unsachliche Beratungen und mit Fonds oftmals verbundene hohe Kosten.

Kürzlich trat laut DasInvestment Klaus Kaldemorgen aus der DWS-Geschäftsführung zurück und dementierte, dass dies etwas mit Neid auf „Edouard Carmignac und dessen 20 Milliarden Euro schweren Fonds Carmignac Patrimoine“ zu tun habe.

Erdbeben bei Strukturvertrieben und bei vielen Versicherern ?

Die exklusiven Vorteile für Lebens- und Rentenversicherungen fallen weg.

Fondssparen soll künftig die gleichen Steuervorteile bringen wie die herkömmlichen Lebensversicherungen.

Financiel Times spricht von einer herben Niederlage für die Versicherungswirtschaft.

Während die einen ihre Felle wegschwimmen sehen, jubelt die Fondsbranche.

Und wieder Schrottimmobilien vor dem BGH

Die Badenia Bausparkasse hat kürzlich laut Welt-Online vom 13.1.2011 vor dem BGH eine weitere Niederlage kassiert. Mehr dazu hier.

MLP

Von einem Treuen Leser :

„In Heidelberg ist Manfred Lautenschläger ein bekannter Mann. Dazu die Berliner Zeitung :

Er hat der Kinderklinik 13,8 Millionen Euro gespendet. Er ist Ehrensenator der Ruprecht-Karls-Universität, an der zweijährlich der mit 250 000 Euro dotierte Lautenschläger-Forschungspreis verliehen wird. In der Lautenschläger-Villa in Heidelberg-Handschuhsheim arbeitet eine Forschungsgruppe an einer Novellierung des deutschen Steuerrechts. Südlich von Heidelberg, in Leimen, der Geburtsstadt Boris Beckers, betreibt er ein Tennis-Center, an der Universität der Nachbarstadt Mannheim gibt es sogar einen Lautenschläger-Hörsaal. Und irgendwann wird wohl auch eine Straße seinen Namen tragen.

Ähnlich, wie Maschmeyer in Hannover, so genießt Manfred Lautenschläger also auch in der Region um Heidelberg seinen Ruf. Sicherlich auch bei den Juristen in der Richterschaft, die in diesen Regionen studiert hatten.

Bei MLP handelt es sich also um einen Finanzdienstleister, der in allen großen Städten und Universitätstandorten zu Hause ist.

Beliebte Zielgruppe von MLP sind Akademiker, bei denen man generell zunächst einmal davon ausgehen darf, dass diese eines Tages zu den Besserverdienenden der Gesellschaft gehören werden. Die Marschollek-Lautenschläger & Partner AG – so der ursprüngliche Name von MLP – mit Sitz in Heidelberg wurde bereits 1971 gegründet, anfänglich mit dem Anspruch, zuerst insbesondere Juristen in Finanzfragen zu beraten. Es wäre denkbar, dass diese Juristen heute so manchen Gerichtsvorsitz bei Streitigkeiten gegen MLP führen.

Kunden rekrutiert MLP an den Hochschulen. Das „trojanische Pferd“, mit dem man die angehenden Ärzte, Architekten, Juristen und Wirtschaftswissenschafter anspricht: Sie erhalten auf den ersten Blick kostenlose Bewerbertrainings, die ihnen beim Finden des ersten Jobs helfen sollen. Die Teilnahme an diesen Trainings wird dadurch „erkauft“, dass der Student auch über seine Finanzplanung beraten wird. Hier geht es dann relativ schnell um konkrete Modelle und Finanzprodukte. Das Unternehmen konzentriert sich dabei auf langfristige Finanzierungskonzepte.

Daher ist es nicht verwunderlich, wenn Lautenschläger als großer selbstloser Gönner der Universitäten auftritt.
MLP Gründer Lautenschläger im Universitätsrat der Uni Heidelberg:
Zitat:
Im Rahmen der Jahresfeier der Universität Heidelberg am 18.10.2008 erhielt Manfred Lautenschläger die Ehrendoktorwürde der Theologischen Fakultät.
Man will sich ja erkenntlich zeigen.
Selbstverständlich gehören auch Manfred Lautenschläger, respektive die MLP AG, zu den Freunden der Universität Mannheim.

Natürlich will MLP seinen Kundenkreis Akademiker nicht nur auf die Hochschulen um Heidelberg beschränken. Hierzu dienen auch Aktivitäten z.B. beim Deutschen Hochschulverband.

Das ist Marketing auf hohem Niveau analog Marschmeyer, um den „MLP-Kundenkreis Akademiker“ anzusprechen.“

Frauenquote

Die Frauenquote soll jetzt auch in der Finanzdienstleistung kommen. Der Commerzbank-Aufsichtsrat wehrt sich. Hassknecht befürwortet dies – aber nur grundsätzlich.

Premiumgesellschaften

In dem DVAG-Blog werden die Premiumgesellschaften AachenMünchener und Deutsche Bank hervorgehoben.

Die AachenMünchener ist eine „Tochter“ der Generali, wie auch die von der DVAG vertriebene Central.

Laut Handelsblatt taucht die Central jetzt in eine neue Werbekampagne ein und verteilt für die Vermittlung Sonderboni. Dies taten im letzten Jahr auch schon Axa, ARAG und Hallesche.

Versicherungsmakler kritisieren laut Handelsblatt, dass solche Aktionen die Beratungs-Unabhängigkeit bedrohen.

Canabis vereitelt Zulassung gem. § 34 d GewO

Am 19.08.2010 entschied das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, dass einem Antragsteller die Zulassung als Versicherungsmakler verweigert werden darf, wenn dieser zuvor wegen unerlaubten Anbaus von Canabis in Tateinheit mit dem Verkauf des Betäubungsmittels in nicht geringen Mengen zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt wurde.

Gemäß § 34 d Abs. 1 GewO darf der Erlaubnis der zuständigen Industrie- und Handelskammer, wer gewerbsmäßig als Versicherungsmakler oder als Versicherungsvertreter den Abschluss von Versicherungsverträgen vermitteln will. Gemäß Nr. 1 darf die Gewerbezulassung verweigert werden, wenn der Antragsteller innerhalb der letzten fünf Jahre vor Antragstellung rechtskräftig wegen eines Verbrechens verurteilt wurde.

Der Antragsteller wandte ein, er habe sämtliche Verfehlungen seinerzeit zugegeben, und die Strafzeiten hätten nichts mit Delikten aus dem Bereich der Eigentums- oder Finanzkriminalität zu tun. Deshalb sei die Versagung für ihn ungerechtfertigt.

Das Gericht verwies jedoch auf die strenge Regelung des § 34 d Abs. 2 Nr.1 GewO. Die dort genannten Gründe habe der Gesetzgeber für so gewichtig befunden, dass die Annahme der Unzuverlässigkeit bei Verletzung eines der dort genannten Tatbestände besteht und dies rechtfertigt, die Ausübung des Gewerbes zu untersagen.

Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 19.08.2010, Aktenzeichen 1 M 73/10