Haftungsgrund : Verschwiegene Provisionen

Das Oberlandesgericht Oldenburg gab in einem Urteil vom 10.03.2011 einem Bankkunden Recht, der sich in Form einer Kapitalanlage an einem größeren Wohnkomplex beteiligt hat und sich hinsichtlich der Provisionen getäuscht fühlte.

Das Oberlandesgericht Oldenburg dazu:
„Hat ein finanzierendes Geldinstitut gewusst oder wissen müssen, dass ein Käufer eine Immobilie oder eines Anteils an einem Immobilienfond arglistig vom Verkäufer bzw. Vermittler getäuscht worden ist, sollte es keinen Anspruch auf Rückzahlung des für die Finanzierung gewährten Darlehens“.

Die beklagte Bank hatte die Finanzierung ausschließlich übernommen. In dem Anlageprospekt stand nichts davon, dass der Vermittler (hier eine Treuhändergesellschaft) eine Innenprovision von über 18 % erhalten sollte.

Als der Kläger davon erfuhr, fühlte er sich getäuscht.

Auch das Oberlandesgericht Oldenburg sah darin eine arglistige Täuschung und stoppte eine Zwangsvollstreckung, die die Bank aufgrund des Darlehensvertrages gegen den Kunden bereits begonnen hatte.

Die Bank hätte zwar grundsätzlich nicht auf die Innenprovision hinweisen müssen. Wegen der unzureichenden oder fehlenden Angaben im Anlagenprospekt hat die Bank keinen Anspruch auf Zahlung des zur Finanzierung gewährten Darlehens. Schließlich, so das Gericht, hätte sich der Kläger nicht an der Immobilie beteiligt, wenn er von der Innenprovision Kenntnis gehabt hätte.

Das Darlehen muss er also nicht zurückzahlen.

Oberlandesgericht Oldenburg Urteil vom 10.03.2011, Aktenzeichen 8 U 53/10