Mai 2011

HMI spendierte Handelsvertretern Bunga Bunga-Party

Dem Handelsblatt zufolge wurden die erfolgreichsten Handelsvertreter der HMI nach Budapest zu einer Motivationsveranstaltung der besonderen Art gebeten, wo man sich in der Gellert-Therme auch um das leibliche Wohl der tüchtigen Vertriebler kümmerte.

Typisch für diese am „Leistungsprinzip“ orientierte Branche erscheint die Sache mit den verschiedenfarbigen Bändchen der Dienstleisterinnen:

„Die Damen trugen rote und gelbe Bändchen“, berichtet ein Gast in seiner eidesstattlichen Versicherung, „Die einen waren als Hostessen anwesend, die anderen würden sämtliche Wünsche erfüllen. Es gab auch Damen mit weißen Bändchen. Die waren aber reserviert für die Vorstände und die allerbesten Vertriebler.“

Auch der SPIEGEL berichtet über den Ausflug von 2007.

Schön, dass es diese Meldung in die Medien geschafft hat, aber mal unter uns: Den Storys nach zu urteilen, die uns vom Handelsvertreter-Blog so zugetragen werden, sind solche Geschichten in der Finanzvertriebsbranche nicht ungewöhnlich. Im Gegenteil hätten wir sogar Härteres zu bieten. Ist aber nicht unser Stil.

Rechtsschutz bei Handelsvertretern ?

Viele Handelsvertreter „leiden“ darunter, dass ihre Probleme in Zusammenhang mit typischen Rechtsstreitereien (Kündigungen, Ausgleichanspruch, Provionsansprüche) nicht von einer Rechtsschutzversicherung gedeckt sind. Es gibt bei solchen Fragen als Handelsvertreter keine Rechtsschutzversicherung, die die Deckung übernimmt.

Seit dem 01.01.2011 bietet der Bundesverband Deutscher Versicherungskaufleute e.V. für Mitglieder eine Rechtsschutzversicherung. So wurde es uns zugetragen. Bei Fragen sollte man sich mit dem BVK in Verbindung setzen.

MLP zum Urteil des BGH

Die MLP Finanzdienstleistungen AG nimmt Bezug zum aktuellen Urteil des Bundesgerichtshofes zur Rückzahlung der Softwarepauschale. Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass in einem Vertriebssystem diese von dem Handelsvertreter nicht erhoben werden darf.

MLP dazu:

„Ob und in wie weit die zitierte Entscheidung Anlass gibt, unsere Rechtsauffassung zu überdenken, kann naturgemäß erst nach Studium der Entscheidungsgründe beantwortet werden.“

OLG Naumburg : Vermögensberater ist Einfirmenvertreter, Arbeitsgericht zuständig

Das Oberlandesgericht Naumburg entschied am 06.12.2010, dass ein Vermögensberater der Deutschen Vermögensberatung ein Arbeitnehmer im Sinne des §§ 5 Abs. 3 Satz 1 ArbGG, 92 a HGB sei.

Es ging um die Frage, ob der Vermögensberater ein so genannter Ein-Firmen-Vertreter ist.

Vertraglich war geregelt, dass der Vermögensberater eine anderweitige Tätigkeit anzeigen müsse und 21 Tage nach dieser Anzeige eine anderweitige Tätigkeit annehmen dürfe. Er müsse jedoch „alle notwendigen Unterlagen“ einreichen.

In dieser Klausel sah das Oberlandesgericht Naumburg ein Verbot für weitere Unternehmen tätig zu werden. Mithin war darin die Eigenschaft eines Ein-Firmen-Vertreters zu sehen.

Das Gericht im Einzelnen:

„Die enthaltende Regelung… erschöpft sich nicht in der schlichten Anzeige einer anderen Tätigkeit, sondern beinhaltet zunächst ein vollständiges anderweitiges Arbeitsverbot für 21 Tage auch bei Unternehmen, die nicht in Konkurrenz zur Klägerin stehen. Hinzu kommt, dass dem Kläger von vornherein die Möglichkeit genommen wird, für Unternehmen tätig zu werden, die verlangen, dass die mit ihnen vereinbarten Verträge nicht anderen Unternehmen offen gelegt werden dürfen. Gleiches gilt für Unternehmen, welche die vom Beklagten angebotene Leistung kurzfristig benötigen und nicht drei Wochen warten können. Zudem ist der Fristablauf von 21 Tagen unter anderem davon abhängig, dass alle notwendigen Unterlagen der Klägerin vorgelegt werden. Die Regelung ist demnach dahingehend konzipiert, dass sie im Gegensatz zu der ursprünglich verwendeten Klausel zwar keinen ausdrücklichen Einwilligungsvorbehalt mehr enthält, die Modalitäten der stattdessen nunmehr aufgenommenen Anzeigepflicht aber so ausgestaltet sind, dass diese selbst nach Ablauf der 21 Tage faktisch in ein Verbot anderweitiger Beschäftigung mündet“.

Wir hatten schon mehrfach über dieses Thema berichtet. Es hat schon mehrere anderslautende Entscheidungen gegeben.

BGH über progressive Kundenwerbung

Im Folgenden ein gekürzter Auszug einer Entscheidung des Bundesgerichtshofes dazu, was passieren kann, wenn man im Wege eines Schneeballsystems progressive Kundenwerbung betreibt.

Dem einen oder anderen könnten Aspekte dieser Entscheidung vielleicht bekannt sein, was jedoch rein zufällig sein dürfte……

progressive Kundenwerbung.
5 StR 514/09

„BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 24. Februar 2011
in der Strafsache
gegen
1. bis 9.

wegen progressiver Kundenwerbung – 3 –
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. Februar 2011
beschlossen:
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Land-gerichts Leipzig vom 26. März 2009 werden gemäß § 349 Abs. 2 StPO mit der Maßgabe (§ 349 Abs. 4 StPO) als un-begründet verworfen, ….

G r ü n d e

1
Das Landgericht hat die Angeklagten der progressiven Kundenwer-bung (§ 16 Abs. 2 UWG) schuldig gesprochen …..

I.

2
Das Landgericht hat folgende Feststellungen und Wertungen getroffen:

3
1. Die Angeklagten, welche in unterschiedlicher Stellung und in unter-schiedlichen Zeiträumen bei den Unternehmen P. -P. V. (nach-folgend PPV) und BIFOS tätig waren, vertrieben über die PPV in der Zeit von Juni 2002 bis April 2006 Seminare der mit ihr eng verwobenen Firmen AFOS und BIFOS. Dabei handelte es sich um Fortbildungsseminare zu den The-men Persönlichkeitsentwicklung und Motivation, Zeitmanagement, Rhetorik und Verkauf, welche sich über einen Zeitraum von vier Tagen erstreckten. Die Teilnahme kostete – entsprechend vergleichbaren Seminaren – 3.200 €. Neben den Seminaren wurde auch eine Vertriebsmitarbeit bei der PPV be-worben; „als Vertriebsmitarbeiter sollten die Interessenten u.a. für den Ver-kauf der Seminare werben“ (UA S. 31).

4
Sämtliche Werbemaßnahmen der PPV folgten dabei einem einheitli-chen Absatzkonzept, das sich wie folgt gestaltete: Die Maßnahmen richteten sich in erster Linie an Personen, die nach Arbeit oder einer Verdienstmög-lichkeit an den Wochenenden suchten. Zu diesem Zweck schalteten Mitar-beiter der PPV in verschiedenen Zeitungen „bewusst kurz gehaltene Annon-cen“ (UA S. 22), die für Fahrdiensttätigkeiten am Wochenende einen Ver-dienst von 400 bis 500 € in Aussicht stellten. „Die Annoncen enthielten re-gelmäßig keine Hinweise darauf, dass damit eine Vertriebstätigkeit verbun-den sein sollte. Ein Name der Firma, die die Verdienstmöglichkeiten offerier-te, war nicht angegeben. Der Inhalt der Annoncen differierte leicht, teils war von Nebenbeschäftigung, von Personentransporten, von Fahrdiensten im Nebenberuf, von Nebentätigkeit mit Pkw, von Chauffeurdiensten und Fahrten ‚geladener Gäste’ die Rede“ (UA S. 22). Interessenten erhielten auch in tele-fonischen oder persönlichen Kontaktgesprächen keine näheren Informatio-nen zu der angebotenen Tätigkeit; sie wurden zu einer Präsentationsveran- – 5 –
staltung eingeladen, zu welcher sie regelmäßig von Mitarbeitern der PPV gefahren wurden, „um eine Abreise vor Abschluss der Veranstaltung zu ver-hindern“ (UA S. 23). Der Veranstaltungsort und das veranstaltende Unter-nehmen waren den Interessenten nicht bekannt. Auf der Fahrt zu den Prä-sentationsveranstaltungen erhielten die Interessenten ebenfalls keine weiter-gehenden Informationen zu der angebotenen Tätigkeit. Die Sitzordnung im Präsentationssaal wurde dergestalt vorgegeben, dass auf beiden Seiten des Neuinteressenten jeweils ein Mitarbeiter der PPV Platz nahm. Dadurch wa-ren Kontakte zwischen Neuinteressenten erschwert. Im Vorfeld der Präsenta-tion hatten die Interessenten eine Unkostenpauschale von 35 € zu entrichten.

5
Die Präsentation begann mit einem Vortrag des Präsentationsleiters, der darin – nach zunächst allgemeinen Ausführungen – für die Fortbildungs-seminare warb sowie zeitweise auch für die Vermittlung von Immobilienanla-gen, von Telefonanbietern, von Stromverträgen, von Saunen, „Steuerchecks“ und „Vitasol-Kabinen“. Im Gegensatz zu den Fortbildungsseminaren konnten die Teilnehmer die weiteren Produkte im Anschluss an die Präsentation je-doch nicht erwerben; „sie spielten im Vertriebssystem der PPV eine sehr un-tergeordnete Rolle“ (UA S. 31).

6
Im Schwerpunkt wurde auch für eine Mitarbeit bei der PPV zum Ver-trieb der Fortbildungsseminare geworben, wobei den Zuhörern Provisionen in folgender Höhe in Aussicht gestellt wurden: Für jedes erfolgreich vermittelte Seminar sollten sie als „Vertriebsrepräsentantenanwärter“ eine Provision von 550 € brutto erhalten. Bereits nach der Vermittlung von zwei Seminaren soll-te der Anwärter zum „Vertriebsrepräsentanten“ ernannt werden, dessen Auf-gabe es war, seinerseits die Anwärter anzuleiten; die Provision für jedes er-folgreich vermittelte Seminar sollte sich auf 700 € brutto erhöhen.

7
Im Anschluss an den Präsentationsvortrag fanden Einzelgespräche mit den Teilnehmern statt, in denen die Verdienstmöglichkeiten nochmals erläutert wurden. „Regelmäßig wurde mit Nachdruck darauf hingewiesen, – 6 –
dass eine Mitarbeit bei der PPV nur bei Buchung und Bezahlung des Semi-nars möglich sei“ (UA S. 33). Der Interessent schloss den Seminarvertrag ab. Außerdem füllte er in der Regel einen Bewerbungsbogen als Vertriebspartner aus, welcher u.a. folgenden Text enthielt: „Ich bestätige mit meiner Unter-schrift, dass die Abnahme der/des von der PPV vermittelten Produkte(s) mir nicht als Voraussetzung oder Bedingung einer etwaigen Mitarbeit beim PPV dargestellt wurde, sondern dass mir vielmehr zur Kenntnis gebracht wurde, dass eine Mitarbeit – und damit auch die mir vorgestellten Verdienstmöglich-keiten durch Produktvermittlung – auch ohne eigene Produktabnahme mög-lich ist. Entschließe ich mich zur Abnahme der/des Produkte(s), geschieht dies, weil mich diese(s) überzeugt haben“ (UA S. 32).

8
Tatsächlich wurde jedoch die Buchung und Bezahlung eines Seminars regelmäßig als Voraussetzung für eine Vertriebsmitarbeit bei der PPV ver-langt; dabei kam es, „den Umworbenen bei Abschluss des Seminarvertrages regelmäßig auf die Berechtigung zur Teilnahme am Vertriebssystem mit den entsprechenden Provisionsaussichten und nicht auf die Seminarteilnahme an“ (UA S. 34).

9
Ein Vertriebsmitarbeitervertrag wurde zumeist erst im Rahmen der fol-genden Präsentationsveranstaltung etwa eine Woche später unterzeichnet und ausgehändigt. Voraussetzung dafür war, dass der Kunde die Seminar-gebühr bezahlt hatte oder zumindest eine Ratenzahlungsvereinbarung bzw. eine Vereinbarung über die Verrechnung mit Provisionsansprüchen getroffen worden war.

10
Die neu geworbenen Vertriebsmitarbeiter fuhren sodann Neuinteres-senten zu einer der nachfolgenden Präsentationsveranstaltungen, auf wel-cher diese „auf die gleiche Art und unter dem Versprechen der gleichen Pro-visionen“ (UA S. 34) zu der Zahlung einer Seminargebühr und „damit dem Systembeitritt“ (UA S. 35) bewogen werden sollten. – 7 –

11
Insgesamt wurden im Tatzeitraum dergestalt mindestens 4.605 Per-sonen umworben; es wurden 3.959 Seminare erfolgreich vermittelt.

12
2. Das Landgericht hat das Verhalten der Angeklagten als eine einheitliche Straftat der progressiven Kundenwerbung gemäß § 16 Abs. 2 UWG gewertet. Die Angeklagten hätten sich an Verbraucher im Sinne dieser Vorschrift gewandt. Maßgeblich hierfür sei weder der Zeitpunkt der Unterzeichnung des Mitarbeitervertrages, noch derjenige der Buchung des Seminars, sondern die Kontaktanbahnung bis hin zur Anfahrt zu den Präsentationsver-anstaltungen. Während dieses Zeitraums seien die Interessenten noch in der Informations- und Entscheidungsphase gewesen. Solange sie aber noch kei-ne Entscheidung in Richtung einer unternehmerischen Tätigkeit getroffen hätten, bestehe bei ihnen die Verbrauchereigenschaft fort. Hierüber hätten sich die Angeklagten auch in keinem Irrtum (§ 17 StGB) befunden. Dies zei-ge sich schon daran, dass sie in den Mitarbeiterverträgen den Passus aufge-nommen hätten, dass die Mitarbeit nicht vom Erwerb eines Seminars abhän-gig gemacht worden sei.

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Das Kettenelement liege darin, dass der einzelne Abnehmer weitere Abnehmer habe werben sollen, denen gegenüber wiederum dieselben Vor-teilsversprechen erfolgen sollten. Insgesamt handele es sich um ein einheitli-ches Absatzkonzept. Dies begründe eine Tat im Rechtssinne, die von den Angeklagten gemeinschaftlich begangen worden sei.
II.

14
Die Revisionen sind mit der Sachrüge nur insoweit teilweise erfolg-reich, als das Landgericht fünf Angeklagten eine Aussetzung der verhängten Freiheitsstrafen zur Bewährung versagt hat.
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.
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3. Die Schuldsprüche wegen progressiver Werbung halten rechtlicher Überprüfung stand.

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a) Das Landgericht hat rechtsfehlerfrei die Verbrauchereigenschaft der Interessenten bejaht.

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aa) Der Straftatbestand des § 16 Abs. 2 UWG wurde im Rahmen der Neufassung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb im Jahr 2004 (BGBl. I, S. 1414) in Bezug auf den geschützten Personenkreis modifiziert. Während die Vorgängervorschrift des § 6c UWG a.F. noch sämtliche Nicht-kaufleute erfasste, beschränkte die Neufassung der Strafvorschrift den Schutzbereich auf Verbraucher, weil nur insofern ein erhebliches Gefähr-dungspotential bestehe (BT-Drucks. 15/1487, S. 26).

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Das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb enthält dabei keine ei-gene Definition des Verbraucherbegriffs, sondern erklärt in § 2 Abs. 2 UWG die Vorschrift des § 13 BGB für entsprechend anwendbar. Danach ist Verbraucher eine natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu einem Zweck abschließt, der weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen berufli-chen Tätigkeit zugerechnet werden kann. Im Gegensatz dazu steht unter-nehmerisches Handeln, das durch die Definition des Unternehmerbegriffs (§ 14 Abs. 1 BGB) gesetzlich bestimmt ist als Abschluss von Rechtsgeschäf-ten für eine gewerbliche oder selbständige berufliche Tätigkeit.

24 …..
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Maßgebender Zeitpunkt der Beurteilung der Verbrauchereigenschaft ist dabei im Rahmen des § 16 Abs. 2 UWG nicht der Zeitpunkt des Vertrags-abschlusses; abzustellen ist vielmehr auf den Zeitpunkt, in welchem der Ge-worbene erstmals durch das Absatzkonzept des Veranstalters in der Weise angesprochen wird, dass die Werbung unmittelbar in die Abnahme des Pro-dukts einmünden soll.

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bb) Für diese Auslegung des § 16 Abs. 2 UWG sprechen zudem der Schutzzweck der Norm und deren Deliktscharakter. § 16 Abs. 2 UWG ist ein abstraktes Gefährdungsdelikt (Diemer in Erbs/Kohlhaas, Strafrechtliche Ne-bengesetze, Stand: Oktober 2009, § 16 UWG Rn. 124; Dreyer in Harte-Bavendamm/Henning-Bodewig, UWG, 2. Aufl., § 16 Rn. 32; Bornkamm aaO, § 16 Rn. 4; Sosnitza, aaO, § 16 Rn. 36). Bezweckt ist der generelle Schutz geschäftlich unerfahrener Personen vor der Verstrickung in Vertriebsmetho-den, die schon ihrer Anlage nach für sie ein gefährliches, schadensträchtiges Risiko zum Inhalt haben (Diemer aaO, Rn. 123). Der Abnehmer soll vor Täu-schung, glücksspielartiger Willensbeeinflussung und Vermögensgefährdung geschützt werden (BT-Drucks. 10/5058, S. 38 f., ähnlich BT-Drucks. 9/1707, S. 14). Zur Erfüllung des Tatbestandes ist es nicht erforderlich, dass Abneh-mer auf das System „hereinfallen“ (Dreyer aaO; Sosnitza aaO) und einen Vertrag abschließen. Vielmehr genügt das Herbeiführen einer gefahrenvollen Situation, mithin die Verfolgung des als Schneeballsystem stukturierten Ab-satzsystems durch Werbemaßnahmen.

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cc) Aufgrund der Ausgestaltung des Straftatbestandes als Unterneh-mensdelikt ist die Tat bereits vollendet, wenn der Täter versucht, das Werbe- und Vertriebssystem in Gang zu setzen (Janssen/Maluga in Münch-KommStGB, Nebenstrafrecht II, UWG, 2010, § 16 Rn. 96). Nach allgemeinen Regeln muss er dazu zur Tat unmittelbar angesetzt haben. Das Verhalten – 13 –
des Täters muss darauf gerichtet sein, den geschützten Personenkreis zur Abnahme von Waren, Dienstleistungen oder Rechten zu veranlassen (vgl. Bornkamm aaO, Rn. 36; Janssen/Maluga aaO, Rn. 97; Diemer aaO, Rn. 143; Sosnitza aaO). Zur Tatbestandsvollendung gehört daher jede Hand-lung im Rahmen des nach § 16 Abs. 2 UWG tatbestandlichen Werbesys-tems, die geeignet ist, das Ziel zu erreichen (Diemer aaO, Rn. 129). Ent-scheidend ist daher, ob in diesem Zeitpunkt – nicht bei Vertragsabschluss – sämtliche Tatbestandsmerkmale erfüllt sind. Deshalb kann es hier dahinste-hen, ob die Interessenten beim Abschluss der Seminarverträge etwa nicht mehr Verbraucher waren.

29 …………

30
ee) Das Landgericht hat für die Prüfung, ob die von den Werbemaß-nahmen angesprochenen Interessenten als Verbraucher anzusehen sind, auf den Zeitpunkt abgestellt, als diese das erste Kontaktgespräch aufnahmen, spätestens aber als sie zu den Präsentationsveranstaltungen gefahren wur-den. Dies ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Schon in dieser Pha-se waren sie von Seiten der Angeklagten Werbemaßnahmen ausgesetzt. Bis – 14 –
dahin war keinesfalls etwa eine Entscheidung im Sinne einer „Existenzgrün-dung“ für eine selbständige Tätigkeit gefallen. Die Interessenten befanden sich – wie auch die mitgeteilten Zeugenaussagen belegen – in einer Phase der Vorinformation und Willensbildung und waren damit keine Unternehmer im Sinne des § 14 Abs. 1 BGB, sondern Verbraucher im Sinne des § 13 BGB. Abgesehen davon, dass der Inhalt der Annoncen nicht ohne weiteres auf eine selbständige Tätigkeit schließen ließ, sondern bewusst offen gehal-ten war und sowohl im Sinne einer arbeitnehmerähnlichen als auch einer kleinunternehmerischen Tätigkeit verstanden werden konnte, war jedenfalls bis dahin noch kein Entschluss für die Aufnahme einer selbständigen Tätig-keit getroffen. Dies gilt sogar für die Präsentationsveranstaltung selbst, weil auch diese der Information der Teilnehmer gedient hat, die noch nicht ent-schlossen waren.

31 ………………

32
b) Das Landgericht hat das Kettenelement im Sinne des § 16 Abs. 2 UWG rechtsfehlerfrei bejaht. Es hat festgestellt, dass faktische Vorausset-zung für die Beauftragung als Vertriebsmitarbeiter der Erwerb einer Seminar-veranstaltung war. Damit hat es der gegenteiligen Klausel in den Mitarbeiter– 15 –
verträgen keine Geltung beigemessen, diese vielmehr nur als Verschleierung der tatsächlichen Verhältnisse gewertet (UA S. 159 ff.). Die hiergegen gerich-teten Verfahrensrügen bleiben aus den zutreffenden Gründen der Antrags-schrift des Generalbundesanwalts ohne Erfolg.

33
Da die Buchung der Teilnahme an den Motivations- und Ausbildungs-seminaren als Bedingung dafür behandelt wurde, dass die Vertriebsmitarbei-ter selbst diese Seminare gegen Provisionen vertreiben durften, liegt das Kettenelement vor. Dieser Bedingungszusammenhang erfüllt den Tatbestand des § 16 Abs. 2 UWG, weil der geworbene Mitarbeiter nur dadurch besonde-re Vorteile erlangen kann, indem er andere zum Abschluss gleichartiger Ge-schäfte veranlasst. Hierdurch wird nämlich ein Schneeballsystem dergestalt begründet, dass der Vertriebsmitarbeiter ein Produkt erwerben muss und sich nur durch die Einwerbung neuer Kunden refinanzieren kann. Für den Fall einer weiteren Anwerbung erhöhte sich die Provision ebenso, wie eine Beteiligung für den mittlerweile in der Hierarchie aufgestiegenen Vertriebs-mitarbeiter für den Fall vorgesehen war, dass untergeordnete Vertriebsmitar-beiter Käufer anwerben (vgl. UA S. 145 ff.). Damit weist das System Merk-male auf, die nach ihrer Beeinflussungswirkung geeignet sind, die typische Dynamik eines Systems der progressiven Kundenwerbung in Gang zu set-zen (vgl. BGH, Beschluss vom 22. Oktober 1997 – 5 StR 223/97, NJW 1998, 390, zu § 6c UWG a.F.).

34 ………….

35
Der vom Tatgericht gezogene Schluss, die der festgestellten Praxis diametral entgegenstehenden Formulierungen in den Mitarbeiterverträgen belegten, dass die Angeklagten mit der Möglichkeit einer Strafbarkeit rechne-ten, ist rechtlich nicht zu beanstanden. Dem steht auch nicht entgegen, dass im Tatzeitraum zivilrechtliche Urteile von Amts- und Landgerichten einen Ver-stoß gegen § 16 Abs. 2 UWG mangels Verbrauchereigenschaft der Interes-senten verneinten. ……………..

36 …………

37
Der Senat setzt bei diesen – sämtlich unbestraften und sozial einge-ordneten – Angeklagten die Vollstreckung der Freiheitsstrafe zur Bewährung aus. Es sind keine Umstände ersichtlich, die bei ihnen eine Versagung der Strafaussetzung zur Bewährung rechtfertigen könnten, die vom Landgericht bei einem Mitangeklagten ohne weiteres auch für eine Freiheitsstrafe über einem Jahr nach § 56 Abs. 2 StGB gewährt worden ist.

38
Die hierzu erforderlichen Nebenentscheidungen werden dem Landge-richt übertragen.
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Einkommenschancen ohne Beschränkungen

Im Finanzberatervertrag 2007 der Formaxx heißt es unter Punkt 5.1. des Vertrages:

„Die Einkommenschancen des Finanzberaters nach diesem Vertrag unterliegen keinen Beschränkungen“

Wir freuen uns über eine solch positive Formulierung.

Quelle : Finanzberatervertrag  2007

Und wieder : Arbeitsgericht oder Landgericht für Vermögensberater zuständig ?

Am 28.04.2011 entschied das Landgericht Tübingen, in einem Rechtsstreit der Deutschen Vermögensberatung gegen einen Vermögensberater, dass nicht das Landgericht, sondern das Arbeitsgericht zuständig sei.

Das Landgericht kam zu dem Ergebnis, dass der Vermögensberater ein so genannter Ein-Firmen-Vertreter sei, und ihm vertraglich verboten sei, für weitere Unternehmer tätig zu werden. Das Landgericht Tübingen schloss sich den Auffassungen des Oberlandesgerichts Braunschweig vom 05.10.2010 und des Oberlandesgerichts Naumburg vom 06.12.2010 an.

Schließlich sei in dem Vermögensberatervertrag ein vollständiges Arbeitsverbot für 21 Tage verankert. Erst danach dürfe der Vermögensberater, nach Offenlegung der maßgebenden Umstände, eine andere Tätigkeit annehmen.

Mithin ist eine Tätigkeit für Unternehmen unmöglich, welche kurzfristig die vom Vermögensberater angebotene Leistung benötigen.

Das Gericht sah jedoch noch einen weiteren Umstand erschwerend an: Die Regelung in dem Vermögensberatervertrag enthalte eine Vielzahl unbestimmter und die Offenlegungs- bzw. Vorlagepflicht ausweitender Formulierungen, die eine sichere Beurteilung, wann der Handelsvertreter seine Offenlegungs- und Vorlagepflicht erfüllt hat, erheblich erschweren bzw. unmöglich machen. So bezieht sich diese Pflicht nicht auf die vertraglichen Vereinbarungen mit dem anderen Unternehmer, sondern erweitert diese auf sämtliche, also auch nicht schriftlich formulierte „für die beabsichtigte Tätigkeit maßgebenden Umstände“. Sie erfasst ferner „sonstige Unterlagen, die sich bestimmend auf den Inhalt dieser beabsichtigten Tätigkeit auswirken“, ohne dies näher zu präzisieren. Diese Formulierungen lassen keine zuverlässige Grenzziehung zu. Was ist „maßgebend“? Was ist „bestimmend“? Letztlich unterliegt diese Beurteilung dem Ermessen der Klägerin. Der Handelsvertreter ist praktisch darauf angewiesen, von der Klägerin bestätigt zu bekommen, dass ihr Informationsbedürfnis erfüllt ist. Dies entspricht im Ergebnis einem Verbot mit Genehmigungsvorbehalt.

Anderenfalls läuft der Handelsvertreter Gefahr, dem Vorwurf eines schwerwiegenden Vertrauensbruchs ausgesetzt zu sein und fristlos gekündigt  zu werden. Vermeidet er dieses Risiko, muss er mit einer unter Umständen langwierigen Korrespondenz über die Erfüllung seiner Offenlegungs- und Vorlagepflicht rechnen.

Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig. Es gibt bereits eine Reihe von Entscheidungen verschiedener Oberlandesgericht, die diese Frage jeweils völlig unterschiedlich betrachten.

Wie gehen Vertriebe mit dem BGH-Urteil um ?

Auch der MLP hat hinsichtlich der EDV- und Softwareüberlassung Kosten in Rechnung gestellt. Diese wurden in einem separaten Vertrag geregelt.

Wir erinnern uns : Der BGH entschied am 4.5.11, dass Softwarekosten von einem Vertrieb nicht erhoben werden durften. Sollten diese von Provisionen abgezogen worden sein, müssten diese dem Handelsvertreter erstattet werden.

Der Entscheidung des BGH vorausgegangen waren zwei Urteile der Oberlandesgerichte Köln und Celle.

Zu den Urteilen der OLG Celle und Köln sagte MLP:

„Wie Ihnen sicherlich bekannt ist,  gehen die von Ihnen zitierten Entscheidungen  der Oberlandesgerichte Celle und Köln nicht gegen unser Haus…Die im Zusammenhang mit dem IT- Servicevertrag in das Provisionskonto Ihres Mandanten eingebuchten Kosten werden wir nicht erstatten.“

Eine aktuelle Stellungsnahme, wie MLP mit dem Urteil des BGH umgeht, ist mir nicht bekannt.

AWD in der Zeit vom 30.4.11

Am 30.4.11 berichtete Tobias Romberg in „Die Zeit“ über den AWD. Nur ein paar Einzelfälle lautete der Arbeisttitel.

Weiter gehts es dann mit der Frage, warum die Durschsetzung so schwierig. Mehr dazu hier in dem lesenswerten Zeit-Artikel.

Warum das alles, fragt Romberg, und findet eine Antwort in „strukturimmanenten Problemen“, wie sie die Finanztestredakteurin Lauenburg gesehen hat, und sieht den AWD nur als ein Teil einer großen, machtvollen Branche.

Selbsterkenntnis

In einem Rechtsstreit der Deutschen Vermögensberatung gegen einen Vermögensberater machte ein Richter folgende ungewöhnliche Mitteilung:

„Gemäß § 48 ZPO zeigt der Unterzeichner (in diesem Fall der Richter) an, dass seine Ehefrau seit vielen Jahren Vertragspartner der Klägerin ist. Aufgrund dessen ist der Unterzeichner eine Vielzahl der Problematiken, die hier streitgegenständlich sind, aus eigener Anschauung bekannt. Er sieht sich daher nicht in der Lage, unvoreingenommen in dieser Sache zu entscheiden“.

Auf Deutsch: Da die Ehefrau des Richters ebenso mit der DVAG Vertragspartnerin ist, und dem Richter eine Vielzahl von „streitgegenständlichen Problematiken“ bekannt sind, befürchtet er, befangen zu sein.“

Nun soll wohl ein anderer Richter entscheiden.

OVB bekommt nicht alle Provisionen zurück

Am 04.03.2011 hatte das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht den OVB mit einer Klage auf Rückzahlung geleisteter Provisionsvorschüsse überwiegend scheitern lassen.

Der OVB hatte zu 81% verloren. In Höhe von 3.409,00 € stand der Anspruch zu, in Höhe der Restbetrag von 18.040,00 € wurde abgewiesen.

Weitgehend schloss sich das Oberlandesgericht dem Urteil des Landgerichts Kiel an. Das Oberlandesgericht war der Auffassung, dass nur einige Provisionsansprüche substantiiert dargelegt wurden. Die Klägerin zog einen Großteil ihrer Klage zurück und konnte nur in Höhe von 3.409,00 € die Ansprüche durchsetzen. Über die restlichen Ansprüche hatte das Oberlandesgericht dann nicht mehr zu entscheiden.

Erstinstanzlich war das Landgericht Kiel zuständig. Dies erkannte, dass OVB ihrer Darlegungs- und Beweislast nicht genügen würde. Hinsichtlich der Provisionszahlung bleibt nach wie vor offen, durch welche Kontobewegungen dem Beklagten die angegeben Einzelprovisionen zugeflossen sind.

Oberlandesgericht Schleswig-Holstein vom 04.03.2011