LG Krefeld : Mobbing im unteren Bereich rechtfertigt keine Kündigung

Am 16.12.2010 entschied das Landgericht Krefeld über einen Handelsvertreter einer Vertriebsgesellschaft, der selbst den Vertretervertrag fristlos gekündigt hatte.

Der Kündigungsgrund waren Mobbingvorwürfe, die der Vertreter dem Unternehmen vorgehalten hatte. Daraufhin musste sich der Vertreter ärztlich behandeln lassen. Daraufhin geriet er in finanzielle Schwierigkeiten. Der Vertreter war über längere Zeit krank geschrieben.

Das Landgericht Krefeld entschied, dass die fristlose Kündigung des Vertreters unwirksam sei.

Ein fristloser Kündigungsgrund liegt gemäß § 89 a HGB nur dann vor, wenn dem Kündigenden bei gerechter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Vertrages bis zu dem durch die fristgerechte Kündigung herbeizuführenden oder von vornherein vereinbarten Vertragsablaufes nicht zuzumuten sei.

Des Weiteren sah das Landgericht Krefeld hier, dass es sich nur um eine Mobbing-Attacke im unteren Bereich handeln würde. Sie sei schließlich darauf beschränkt, dass dem Vertreter gegenüber in Anwesenheit von Vertreterkollegen gesagt wurde „Eigentlich müsse ihm verboten werden, Mitarbeiter zu rekrutieren“ oder „…damit er auch einmal etwas lerne“. Solchen Attacken, so das Landgericht, müsse man standhalten.

In so berechtige eine angespannte wirtschaftlichen Situation nicht zur fristlosen Kündigung. Das unternehmerische Risiko lege beim Vertreter.

Nur dann, wenn bei stärkstem Arbeitseinsatz eine anders nicht zu beseitigende Existenzgefährdung vorliege, wäre es etwas anderes.

Das Landgericht Krefeld sah es hier so, dass dem Vertreter sehr wohl bei stärkstem Arbeitseinsatz die Möglichkeit gegeben war, wieder Provisionen zu erwirtschaften. Diese Chance habe er jedoch nicht genutzt.

Gefunden in der Homepage der Rechtsanwälte Blanke, Meier, Evers und Kollegen in Bremen, www.bme-law.de

Das Urteil soll noch nicht rechtskräftig sein.