Makler rentenversicherungspflichtig

Am 08.06.2011 schrieb das Versicherungsjournal über ein interessantes Urteil des Landessozialgerichtes Baden-Württemberg. Es hatte entschieden, dass ein Versicherungsvermittler, der weitgehend für eine Service-Gesellschaft tätig ist, in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungspflichtig ist (Urteil vom 01.02.2011 Aktenzeichen L 11 R 2461/10).

Ein Versicherungsmakler hatte gegen einen Bescheid der Deutschen Rentenversicherung Bund geklagt. Diese wollte ihn pflichtweise rentenversichern.

Der Makler sagte, er sei zwar einer Gesellschaft angebunden, die Gesellschaft könne ihm jedoch keine Weisungen erteilen. Sie habe lediglich den Vorteil, dass er auf mehr als 250 Anbieter zurückgreifen könne und über sie Anträge einreichen könne.

Die Gesellschaft, eine GmbH, biete im Übrigen keine eigenen Versicherungen oder Finanzprodukte an. Deshalb sei er selbständig und frei.

Während der Kläger in der ersten Instanz Recht behielt, verlor er in der Berufungsverhandlung.

Das Landessozialgericht: Von einer wesentlichen, nur für einen Auftragsgeber ausgeübten Tätigkeit ist dann auszugehen, wenn ein Selbständiger mindestens 5/6tel seiner gesamten Betriebseinnahmen aus der Tätigkeit alleine für einen Auftraggeber erzielt.

Das Gericht sah dies in der Sache so. Nach einer Beweisaufnahme stand fest, dass der Kläger tatsächlich den Umfang nur bei der einen Vertriebsgesellschaft tätig war. Da er auch keine anderen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigte war er versicherungspflichtig.

Unbeachtlich ist, ob jemand Versicherungsvertreter oder Versicherungsmakler ist.