Schadenersatz in Höhe der Provision, die man verdient hätte

Das Landgericht Hamburg entschied am 13.02.2009 unter der Geschäftsnummer 412 O 111/08 über die Höhe eines Schadenersatzes einer zu Recht ausgesprochenen fristlosen Kündigung.

Dazu das Gericht:

Der Kläger seinerseits war indes zur außerordentlichen, fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund berechtigt. Eine ungerechtfertigte außerordentliche Kündigung durch den Unternehmer berechtigt den Handelsvertreter, außerordentlich zu kündigen. Denn der Unternehmer verweigert dem Handelsvertreter zu Unrecht die Weiterarbeit und gefährdet damit dessen Einkommen (Münchner Kommentar zum HGB, § 98 a HGB RdNr. 56). Dies ist eine schwerwiegende Vertragsverletzung, die den Kläger zu Schadenersatz berechtigt … Die Höhe des Schadenersatzes berechnet sich im Ausgangspunkt nach den Provisionszahlungen, welche der Kläger bis zu dem Zeitpunkt erzielt hätte, zu dem eine ordentliche Kündigung wirksam geworden wäre, die statt der außerordentlichen Kündigung ausgesprochen worden wäre. Dies sind jeweils … Euro für die Monate … Die Höhe des Schadenersatzes bestimmen die §§ 249 ff. BGB. Hiernach ist der Kündigende so zu stellen, wie er stehen würde, wenn das Vertragsverhältnis nicht vorzeitig beendet worden wäre, wobei gemäß § 252 BGB auch der entgangene Gewinn, welcher nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge erwartet werden konnte, zugrunde zu legen ist. Dieser Betrag ergibt sich aus den durchschnittlichen Provisionen des Jahres …

Die ersparten Aufwendungen des Klägers sind auf der Grundlage von § 287 Abs. 2 ZPO mit 10 % der Provisionszahlungen zu veranschlagen, so dass der klägerseits angesetzte Monatsbetrag von … unter Berücksichtigung von § 308 ZPO zugrunde gelegt werden kann. Soweit die Beklagte unter Berufung auf zu Arbeitsverhältnissen ergangene Urteile meint, dies könne nur für Arbeitnehmer gelten, nicht aber für selbständige Versicherungsvermittler, schließt sich das Gericht dem nicht an. Der durchschnittliche Arbeitnehmer – ausgenommen Fernpendler – hat keine Kosten in Höhe von 10 % seines Einkommens. Bei erfahrenen Versicherungsvermittlern werden die einsparbaren Aufwendungen je nach Arbeitsweise um 10 % liegen. Zu berücksichtigen ist, dass laufenden Kosten wie etwaige Büromieten oder Gehälter an Mitarbeiter, nicht im gleichen Augenblick entfallen, wie die Einnahmen wegbrechen.“