Die Vertragsstrafenregelungen in Strukturvertrieben Teil II, hier OVB

Im Finanzdienstleistungsvermittlervertrag der OVB ist – verkürzt – unter Punkt 21 die Konventionalstrafe geregelt. Dem Finanzdienstleister ist es untersagt, selbst und/oder über Dritte Finanzdienstleister abzuwerben, die in einem Vertragsverhältnis zu der OVB stehen. Der Finanzdienstleister verpflichtet sich, für jeden Fall der schuldhaften Zuwiderhandlung gegen diese Vereinbarung folgende Vertragsstrafen an die OVB zu zahlen:

6.250,00 € für jeden abgeworfenen FT
12.500,00 € für jeden abgeworbenen Geschäftsstellenleiter oder Generalagenten
25.000,00 € für jeden abgeworbenen Bezirksleiter
50.000,00 € für jeden abgeworbenen Direktor

Der Vertragsstrafenbetrag darf die Bruttoprovision des Abgeworbenen in den letzten 12 Monaten nicht überschreiten.

Die Geltendmachung weitergehenden Schadens bleibt davon unberührt.

Für jeden schuldhaften Versuch ist die Hälfte der oben genannten Vertragsstrafe zu zahlen.

Vermittelt der Finanzdienstleister während der Laufzeit des Vertrages unter Verletzung des Wettbewerbsverbotes (Ziffer 17.1 des Vertrages) konkurrierende Produkte oder Dienstleistungsgeschäfte für Dritte, verpflichtet sich der Finanzdienstleister für jedes einzelne vermittelte Geschäft zur Zahlung einer Vertragsstrafe von 1.000,00 € an die OVB. Für jeden Versuch, einem Wettbewerbsunternehmen einen Vertrag zu vermitteln, verpflichtet sich der Finanzdienstleister zur Zahlung einer Vertragsstrafe von 500,0 € an die OVB.

Vorteil:

1.000,00 € bei Verstoß gegen das Wettbewerbsverbot sind überschaubar

Es wird differenziert zwischen Versuch und Vollendung

Es gibt kein nachvertragliches Wettbewerbsverbot!

Nachteil:

Die Abwerbung von Mitarbeitern ist mit hoher Vertragsstrafe sanktioniert.

Da Mitarbeiter Vorschüsse erhalten und der Vertragsstrafenbetrag die Provisionen der letzten 12 Monate nicht überschreiten darf, ist völlig unklar, wo hier die Höchstgrenze ist.