August 2011

Übermorgen im TV : Ein Handelsvertreter im freien Fall im Strukturvertrieb

Die Hummel ist ein Tier, das eigentlich viel zu unproportioniert ist und viel zu kurze Flügel hat, um zu fliegen.

Ein treuer Leser stolperte im MLM-Forum über einen vom Bayr.Rundfunk prämierten Film, der am 19. und 20.8.2011  ausgestrahlt wird.

Sein Kommentar :

„Gestern habe ich den Film im ZDF „Die Hummel“ gesehen, der vom Bay. Fernsehen ausgezeichnet wurde.
Sofern Sie diesen verpasst haben kann ich diesen nur empfehlen sich anzuschauen.
Warum?

Meine Frau sagte, das geht im Film genauso zu wie seinerzeit bei der XXX.  Zufall, oder was?

Nein! Strukturvertrieb oder MLM, wie auch immer. Die Arbeitsweise und die Redewendungen, die dort verfilmt sind, spielen sich 1:1 ab. Darum ist dieser ja so interessant und sollte von neuen Rekruten vorher angeschaut werden.
Auch das gilt bei neuen Vermittler bei der XXX und die Redewendungen werden geschult und angewandt:

„Die Hummel wiegt 4,8 Gramm. Sie hat eine Flügelfläche von 1,45cm² bei einem Flächenwinkel von 6 Grad. Nach den Gesetzen der Aerodynamik kann die Hummel nicht fliegen. Aber die Hummel weiß das nicht.“

Auch die Anwerbung und Weiterempfehlung sind nach dem gleichen Muster gestrickt.  Dies ist das Brot der Strukturvertriebe. Einfach gut gemacht dieser Film.

Auszug aus dem Inhalt:

Mein Haus, mein Auto – gut, die Jacht fehlt, aber ansonsten scheint es Pit (Jürgen Tonkel) tatsächlich geschafft zu haben. Und das nur, weil sich die Naturkosmetikprodukte, die er vertreibt, quasi von selbst verkaufen. Das erzählt er jedenfalls seinen ehemaligen Klassenkameradinnen, die er ‚wie zufällig‘ wiederfindet und sie beim gemeinsamen Abendessen für das Schneeballsystem zu gewinnen versucht.

Dagegen geht`s bei der OVB bergauf

Wie Fonds Professionell berichtet, verbucht die OVB im ersten Halbjahr höhere Provisionen.

Mehr dazu hier.

MLP mit Schwierigkeiten

Trotz steigender Einkommen und guter Konjunktur leidet MLP dem Handelsblatt zufolge unter schlecht zu verkaufenden Rentensparverträgen und sinkenden Provisionen.

Mehr dazu hier.

259.955 Vermittler eingetragen

Bis zum 29.6.2011 waren 259.955 Vermittler im Register der IHK eingetragen, davon

178.496 gebundene Versicherungsvertreter
33.360 Versicherungsvertreter mit Erlaubnis
44.864 Versicherungsmakler
2.911 produktakzessorische Vertreter
121 produktakzessorische Makler
203 Versicherungsberater

Deutsche Industrie- und Handelskammertag kritisiert Kosten

Wie bereits gestern berichtet, hatte der Bundesverband deutscher Vermögensberater die Kosten zur Novellierung des Finanzanlagenvermittler- und Vermögensanlagenrechts kritisiert. Der deutsche Industrie- und Handelstag schlug in die gleiche Kerbe und wies darauf hin, dass die Gefahr bestehe, dass „zahlreiche der am Markt befindlichen freien Berater unter ein Haftungsdach (als gebundener Agent) gezwungen werden oder ihre Tätigkeit ganz einstellen müssen“.

Auch der Deutsche Industrie- und Handelstag hatte sich damit beschäftigt. Hier ein Auszug seiner Stellungsnahme vom 1.7.2011:

„Für das Erlaubnisverfahren nach § 32 KWG fallen in der Regel Gebühren von mindestens 2.000 Euro an. Ferner haben Finanzdienstleistungsinstitute die Kosten der laufenden Aufsicht durch die BaFin zu tragen. Die jährliche Mindestumlage für Anlagevermittler ohne Befugnis, sich Eigentum/ Besitz an Kundengeldern/-anteilen zu verschaffen, beträgt 2.500 Euro; bei einer Bilanzsumme unter 100.000 Euro beträgt die Umlage 1.250 Euro. Zusätzliche Kosten entstünden den betroffenen Unternehmen durch die Umlage für die Entschädigungseinrichtung für Wertpapierhandelsunternehmen (Mindestumlage 1.050 Euro/Jahr) sowie die Anforderung an Finanzdienstleistungsinstitute, einen Jahresabschluss nach der Verordnung über die Rechnungslegung der Kreditinstitute und Finanzdienstleistungsinstitute aufzustellen und prüfen zu lassen. Die hierfür anfallenden Kosten belaufen sich nach Informationen der BaFin jährlich auf rund 8.000 Euro. Demgegenüber werden für eine Erlaubniserteilung für Versicherungsvermittler nach § 34d/e GewO bei den Industrie- und Handelskammern durchschnittlich Gebühren in Höhe von etwa 200 Euro veranlagt; Folgekosten für die gewerberechtliche Aufsicht entstehen in der Regel nur anlassbezogen, z. B. bei Änderung der Registerdaten.

Für Unternehmen erhöht sich bei einer Aufsichtslösung der Vertriebsdruck. Die Mehrkosten von jährlich rund 8.000 Euro müssen durch Provisionen zusätzlich erwirtschaftet werden. Dadurch wird die Gefahr erhöht, dass Vermittler sich bei der Beratung der Anleger verstärkt an der Höhe der Provisionen orientieren. Ein solches Ergebnis stünde diametral im Gegensatz zu den Zielen des Gesetzes den Anlergerschutz zu erhöhen. Zu beachten ist darüber hinaus, dass die Erlaubnispflicht nach § 32 KWG und die damit einhergehende Einbeziehung in die Solvenz- und Marktaufsicht der
BaFin erhebliche Mehrbelastungen für die betroffenen Unternehmen mit sich brächte. Aktuell betreiben schätzungsweise 80.000 freie Berater auf Basis einer Erlaubnis nach § 34c GewO die Vermittlung von geschlossenen Fonds. Es bestehen erhebliche Zweifel, ob diese i. d. R. als Einzelunternehmen organisierten Betriebe in der Lage sind, den mit einer BaFin-Erlaubnis und Aufsicht einhergehenden finanziellen und bürokratischen Anforderungen zu entsprechen. Mit der Einstufung der geschlossenen Fonds als Finanzinstrument i. S. d. KWG ginge die konkrete Gefahr einher, dass zahlreiche der am Markt befindlichen freien Berater unter ein Haftungsdach (als gebundener Agent) gezwungen werden oder ihre Tätigkeit ganz einstellen müssen.“

Report fiel aus

Leider kam der von uns am 8.8. angekündigte Report-Bericht nicht. Er wurde kurzfristig verschoben. Nun soll er in Teilen im Internet zu finden sein bzw. zu gegebener Zeit gesendet werden.

Bundesverband deutscher Vermögensberater kritisiert Kosten im Rahmen der neuen Regulierung der Finanzanlagenvermittlung

Wie das Versicherungsjournal heute berichtet, hat der Bundesverband deutscher Vermögensberater e.V. (BdV) kritisiert, dass das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie die Kosten im Rahmen der neuen Regulierung der Finanzanlagenvermittlung zu niedrig eimgeschätzt hat.

Leider fand sich in dem Artikel weder ein passender Link zu den Aussagen oder zu den zu erwartenden Kosten.

Zur Erinnerung :

Der am 06.04.2011 vom Bundeskabinett beschlossene Gesetzentwurf sowie die „Verordnung zur Einführung einer Finanzanlagenvermittlungsverordnung “ sehen vor, dass die Vermittlung von Investmentfonds, geschlossenen Fonds sowie „sonstigen Vermögensanlagen und Genossenschaftsanteilen“ ab 2013 gewerberechtlich reguliert werden soll und somit vergleichbare Anforderungen wie im Versicherungsvermittlerrecht gelten werden: Erlaubnis, Registrierung, IHK-Sachkundenachweis „Finanzanlagenfachmann IHK“ (jedoch ohne „Alte-Hasen-Regelung“), Vermögensschadenhaftpflicht-
versicherung, Beratungs- Dokumentations- und Informationspflichten gem. §§31ff WpHG.

Laut Versicherungsjournal meint der BdV, davon seien allein 11000 Vermögensberater und weitere 260.000 Vermitller betroffen, von denen ein Großteil Investmentfonds vermitteln würde.

Heute im Report aus München: Maximilian von Ah kommentiert den aktuellen Goldrausch

Heute um 21.45 Uhr erklärt der Ex-Insider und Schlüsselroman-Autor Maximilian von Ah, wie die Finanzvertriebe die Angst der Anleger schüren und ausnutzen.

Bundesarbeitsgericht : Kündigung darf nur unter strengen Voraussetzungen vom leitenden Mitarbeiter unterschrieben werden

Vorgestellt von RA Kai Behrens

Ein führender Mitarbeiter hatte eine Kündigung unterschrieben.

Das Bundesarbeitsgericht hatte dazu in einem Urteil vom 14.04.2011 entschieden, dass nicht einmal die Mitteilung im Arbeitsvertrag, dass dieser Mitarbeiter kündigen dürfe, ausreiche.

Erforderlich sei vielmehr ein zusätzliches Handeln des Arbeitgebers, wonach dieser Mitarbeiter konkret hätte bevollmächtigt werden müssen.

Das Bundesarbeitsgericht dazu:

„Die Kündigung der Beklagten ist gemäß § 147 Satz 1 BGB unwirksam, weil ihr keine Vollmachtsurkunde beigefügt war und die Klägerin die Kündigung deswegen unverzüglich zurückgewiesen hat … Die Beklagte hat die Klägerin über das Kündigungsrecht des Niederlassungsleiters … nicht ausreichend in Kenntnis gesetzt.

Nach § 174 Satz 1 BGB ist ein einseitiges Rechtsgeschäft, dass ein Bevollmächtigter einem anderen gegenüber vornimmt, unwirksam, wenn der Bevollmächtigte eine Vollmachtsurkunde nicht vorlegt und der andere das Rechtsgeschäft aus diesem Grund unverzüglich zurückweist. Das Zurückweisungsrecht ist nur dann ausgeschlossen, wenn der Vollmachtgeber dem Erklärungsempfänger die Bevollmächtigung vorher mitgeteilt hat.

Die Buskundgabe der dem jeweiligen Niederlassungsleiter zur Erklärung von Kündigungen erteilten Innenvollmacht in den Schlussbestimmungen des Arbeitsvertrages reichte nicht aus, um die Klägerin von dessen Bevollmächtigung in Kenntnis zu setzen. Dafür hätte es eines weiteren Handels der Beklagten bedurft, durch das der Klägerin zumindest aufgezeigt worden wäre, auf welche Weise sie den Namen des aktuellen Niederlassungsleiters erfahren könne.

Am Rande hatte das BAG in dieser Entscheidung auch erwähnt, dass eine Überlegungsfrist von fünf Tagen für die Zurückweisung völlig unbedenklich ist.

Im Handelsvertrterrecht gelten oftmals noch strengere Maßstäbe, wer eine Kündigung unterschreiben darf.

BAG Urteil vom 14.04.2011 Aktenzeichen 6 AZR 727/09.

Urlaub

Ich wünsche allen treuen Lesern dieses Blogs ein paar schöne Urlaubstage !

Schadenersatz in Höhe der Provision, die man verdient hätte

Das Landgericht Hamburg entschied am 13.02.2009 unter der Geschäftsnummer 412 O 111/08 über die Höhe eines Schadenersatzes einer zu Recht ausgesprochenen fristlosen Kündigung.

Dazu das Gericht:

Der Kläger seinerseits war indes zur außerordentlichen, fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund berechtigt. Eine ungerechtfertigte außerordentliche Kündigung durch den Unternehmer berechtigt den Handelsvertreter, außerordentlich zu kündigen. Denn der Unternehmer verweigert dem Handelsvertreter zu Unrecht die Weiterarbeit und gefährdet damit dessen Einkommen (Münchner Kommentar zum HGB, § 98 a HGB RdNr. 56). Dies ist eine schwerwiegende Vertragsverletzung, die den Kläger zu Schadenersatz berechtigt … Die Höhe des Schadenersatzes berechnet sich im Ausgangspunkt nach den Provisionszahlungen, welche der Kläger bis zu dem Zeitpunkt erzielt hätte, zu dem eine ordentliche Kündigung wirksam geworden wäre, die statt der außerordentlichen Kündigung ausgesprochen worden wäre. Dies sind jeweils … Euro für die Monate … Die Höhe des Schadenersatzes bestimmen die §§ 249 ff. BGB. Hiernach ist der Kündigende so zu stellen, wie er stehen würde, wenn das Vertragsverhältnis nicht vorzeitig beendet worden wäre, wobei gemäß § 252 BGB auch der entgangene Gewinn, welcher nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge erwartet werden konnte, zugrunde zu legen ist. Dieser Betrag ergibt sich aus den durchschnittlichen Provisionen des Jahres …

Die ersparten Aufwendungen des Klägers sind auf der Grundlage von § 287 Abs. 2 ZPO mit 10 % der Provisionszahlungen zu veranschlagen, so dass der klägerseits angesetzte Monatsbetrag von … unter Berücksichtigung von § 308 ZPO zugrunde gelegt werden kann. Soweit die Beklagte unter Berufung auf zu Arbeitsverhältnissen ergangene Urteile meint, dies könne nur für Arbeitnehmer gelten, nicht aber für selbständige Versicherungsvermittler, schließt sich das Gericht dem nicht an. Der durchschnittliche Arbeitnehmer – ausgenommen Fernpendler – hat keine Kosten in Höhe von 10 % seines Einkommens. Bei erfahrenen Versicherungsvermittlern werden die einsparbaren Aufwendungen je nach Arbeitsweise um 10 % liegen. Zu berücksichtigen ist, dass laufenden Kosten wie etwaige Büromieten oder Gehälter an Mitarbeiter, nicht im gleichen Augenblick entfallen, wie die Einnahmen wegbrechen.“